Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 L 172/13.KO

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3., zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Erlass einer Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht.

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1. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren sei bislang so nicht an die untere Jagdbehörde herangetragen worden. Das ist zwar hinsichtlich des Wortlauts zutreffend, inhaltlich hingegen ist die Zielrichtung des Begehrens des Antragstellers mit der notwendigen Deutlichkeit erkennbar: Er wendet sich gegen die Jagdausübung auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken.

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2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem vom Antragsteller angestrebten Sinne kommt allerdings deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite steht. Eine besondere Eilbedürftigkeit hat er nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohen weder wesentliche Nachteile, noch erscheint eine Regelung aus anderen Gründen als nötig (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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Zwar ist angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Entscheidung „Herrmann“ (EGMR – Große Kammer – Urteil vom 26. Juni 2012, Nr. 9003/07, juris) von einer konventionswidrigen Einbeziehung des Antragstellers in die Jagdgenossenschaften und der damit verbundenen Bejagung seiner Grundflächen (vgl. §§ 8 ff. Bundesjagdgesetz – BJagdG –) auszugehen. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der gebotenen Dringlichkeit alles dafür in die Wege geleitet, um einer jagdlichen Befriedung von Grundflächen Rechnung zu tragen, wenn der Grundstückseigentümer glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen. Damit ist der Bundesgesetzgeber seiner Pflicht nachgekommen, das Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 umzusetzen und eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen. Die Bundesregierung hat bereits am 21. Dezember 2012 dem Bundesrat einen Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 3) als besonders eilbedürftig zugeleitet. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wurde der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. In seiner 225. Sitzung vom 28. Februar 2013 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf in zweiter und dritter Beratung angenommen (vgl. Plenarprotokoll, 225. Sitzung, Seite 28096 [B]). Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung vom 22. März 2013 beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz – GG - zu stellen (vgl. Plenarprotokoll 908, S. 175* C). Damit steht die Verkündung des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt unmittelbar bevor. Mit Blick auf Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG wird das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Antragsteller wird damit in die Lage versetzt, sein Begehren auf gesetzlich geregelter Grundlage in einem Verwaltungsverfahren zu verfolgen, in dem über seinen Antrag auch unter Berücksichtigung etwaiger Allgemeininteressen, die einen Eingriff in die Privatautonomie des Grundstückseigentümers rechtfertigen können, entschieden werden wird.

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Angesichts dieser „Gesetzesreife“ besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Der Bundesgesetzgeber ist seiner Verpflichtung aus Art. 46 EMRK nachgekommen, vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee diejenigen allgemeinen und/oder, soweit angemessen, individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom EGMR gefundene Verletzung abzustellen. Dabei gesteht Art. 46 EMRK dem beklagten Staat grundsätzlich ein „Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Urteilsumsetzung“ zu (vgl. EGMR, Asanidse gegen Georgien, Urteil vom 8. April 2004, Nr. 71503/01, Ziffer 202 = EuGRZ 2004, 268).

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Dieses Ermessen hat die Bundesrepublik Deutschland durch eine gesetzliche Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften ausgeübt. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz (neuer Fassung) dauernde Übergangsphase ist von dem Antragsteller hinzunehmen. Allein die Verstoßfeststellung des EGMR in der Sache „Herrmann“ bewirkt nicht, dass das Verwaltungsgericht gleichsam in der Art eines „vorläufigen Ersatz-Gesetzgebers“ tätig werden müsste. Das gilt jedenfalls dann, wenn der an sich zuständige Gesetzgeber von sich aus – wie hier – bereits alles getan hat, um eine konventionskonforme Rechtlage herzustellen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und des einschlägigen Rechts abhängt. So könnten sich Verwaltungsbehörde und Gerichte nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen (vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, juris, Rdnr. 47). Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang in besonderer Weise, weil sich die Rechtsposition des Antragstellers gerade nicht isoliert betrachten lässt, sondern auch Allgemeininteressen sowie straf- und zivilrechtliche Fragestellungen mit einzubeziehen sind. In diesem Gefüge ein konventionskonformes Regelungskonzept zu entwickeln, ist indessen nach der vom Bundesverfassungsgericht betonten jeweiligen Zuständigkeit der staatlichen Organe im gewaltgeteilten Staat Sache des Gesetzgebers. Es liegt im Wesen dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen Aufgabe begründet, wenn es mit Blick auf das verfassungsrechtlich vorgesehene Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bis eine (konventionskonforme) Neuregelung verabschiedet werden und in Kraft treten kann. Die damit einhergehende und in der Verfassung selbst angelegte „Übergangsphase“ muss von den betroffenen Rechteinhabern – so auch von dem Antragsteller – grundsätzlich hingenommen werden. Nichts anderes gilt mit Blick auf das auf Antrag des Antragstellers dann durchzuführende Verwaltungsverfahren. Dieses wird ebenfalls eine gewisse Zeit für eine an den Vorgaben des Gesetzgebers ausgerichtete Prüfung der Sach- und Rechtslage in Anspruch nehmen. Auch insoweit räumt, wie beispielsweise § 75 VwGO zeigt, der Gesetzgeber den Behörden eine angemessene Frist zur sachlichen Bescheidung eines Begehrens ein. Diese Frist gilt selbstverständlich auch dann, wenn – was im Einzelfall zu prüfen ist – sich das geltend gemachte Begehren im Ergebnis als begründet erweist. Es ist demgegenüber grundsätzlich nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, die behördliche Prüfung im Verwaltungsverfahren und damit die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt regelmäßig nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Das kann aber hier unter Berücksichtigung der nunmehr zeitnah gegebenen Möglichkeit der Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruchs, aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden, sowie der auch konventionsrechtlich gerade nicht vorbehaltlos gewährleisteten Achtung des Eigentums, nicht angenommen werden. Überdies hat der Antragsteller, der die Jagdausübung auf seinen Grundflächen über lange Zeit geduldet hat (sein Antrag an den Antragsgegner datiert vom 26. Juli 2012), keine irreparablen Beeinträchtigungen seines Grundeigentums zu erwarten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von anderen Sachverhalten, in denen grundrechts- und/oder konventionswidrige Rechtslagen erst vom Gesetzgeber beseitigt werden müssen.

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3. Steht danach dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zur Seite, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob er eine Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen glaubhaft gemacht hat. Dazu bedarf es einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung, die durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der Motivation hierzu nachvollziehbar gemacht werden muss. Ob die – erst im gerichtlichen Verfahren abgegebene – Versicherung an Eides statt des Antragstellers mit dem Wortlaut: „Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dass auf meinen Grundstücken gejagt wird. Ich lehne die Jagd aus ethischen Gründen entschieden ab.“ (vgl. Blatt 85 der Gerichtsakte), diesen Anforderungen genügt, bedarf im Verwaltungsverfahren eingehender Prüfung. Dazu besteht bereits deshalb Anlass, weil die im Verwaltungsvorgang befindlichen Presseartikel sowie der Internetauftritt des Betriebes des Antragstellers den Eindruck vermitteln könnten, weniger der Antragsteller, als in erster Linie seine Tochter nehme sich der hier in Rede stehenden Thematik an.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3., die durch ihre Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen haben, dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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