Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 K 1030/12.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht wurde.
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Der am *** 1981 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 reiste er als Asylbewerber im Alter von 10 Jahren nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens wurde er zunächst geduldet.
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Aufgrund seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen *** im Jahr 1999 erhielt er am 21. Oktober 1999 eine Aufenthaltserlaubnis. Im März 2004 wurde die Ehe geschieden. Gleichwohl wurde die Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das zunächst noch bestehende gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind *** (geboren am *** 1998) bis zum 15. Januar 2006 verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. November 2005 wurde das Sorgerecht für das Kind *** indessen auf die Mutter übertragen.
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Am 22. August 2005 heiratete der Kläger im Kosovo die deutsche Staatsangehörige ***. Aus dieser Ehe gingen die Töchter *** (geboren am *** 2006) und *** (geboren am *** 2007) hervor. Diese Ehe wurde am 10. März 2010 geschieden. Die beiden Mädchen leben zurzeit bei der Mutter. Noch vor der Scheidung wurde dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau zu betreten, sich im Umkreis von 50 m um die Wohnung aufzuhalten, ein Zusammentreffen mit der Ehefrau herbeizuführen, sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern oder in irgendeiner Form Kontakt mit ihr aufzunehmen. Dagegen hat der Kläger in der Folgezeit verstoßen.
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Über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2005 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst wegen anhängiger Strafverfahren sowie später wegen des ungeklärten Umgangs mit seinen Kindern vorläufig nicht entschieden. Ihm wurde eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, zuletzt bis zum 30. November 2009, ausgestellt.
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Während seines Aufenthaltes in Deutschland ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 18. Juni 2003 – 7 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, einmal im minderschweren Fall. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und später bis zum 14. Dezember 2006 verlängert.
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Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 24. Januar 2005 – ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Betrug in zwei Fällen und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
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Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und später bis 23. Januar 2009 verlängert; letztendlich wurde die Strafaussetzung widerrufen.
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Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall in vier tatmehrheitlichen Fällen.
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Ein Jahr neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Taten vom 13. Dezember 2002, 17. März 2003 und 4. April 2003 sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 18. Juni 2003.
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Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen der Tat vom November 2003.
- 13
Die Vollstreckung der Strafen wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis 28. November 2010. Die Strafaussetzung wurde zwischenzeitlich widerrufen.
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Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. März 2008 – Ein Jahr vier Monate nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe.
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Einbezogen wurden
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Urteil vom 14. November 2006 – ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen Unterhaltspflichtsverletzung
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Urteil vom 11. Juli 2007 – 50 Tagessätze wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt
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Die Strafaussetzung wurde widerrufen.
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Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. Juni 2010 – ein Jahr acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei Fällen, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung
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Urteil des Amtsgerichts Diez vom 26. Oktober 2011 – ein Monat Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
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Seit dem 5. März 2009 befindet der Kläger sich im Strafvollzug.
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Er hat nach seiner Einreise in Deutschland die Schule besucht. Einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er jedoch nicht erlangt. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Akten unterschiedliche Angaben. Er selbst hat im Wesentlichen angegeben, vor seiner Inhaftierung ca. 10 Jahre im Bereich Trocken- und Akustikbau sowie als Maschinenbediener gearbeitet zu haben.
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Mit Bescheid vom 28. Mai 2011 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen hingewiesen.
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Darüber hinaus wurde der Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 10. Februar 2012 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in den Kosovo aus der Haft heraus angedroht. Zur Begründung wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer sogenannten Ist-Ausweisung. Seine Beziehung zu den in Deutschland lebenden Kindern, die ohnehin nicht sonderlich ausgeprägt sei, stehe der Ausweisung ebenso wenig entgegen wie seine sonstigen in Deutschland bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen, so dass die Ausweisung sich auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig darstelle.
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Dagegen hat der Kläger in beiden Fällen Widerspruch eingelegt (10. Juni 2011 und 19. Februar 2012), der mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde.
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Am 6. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zu deren Begründung trägt er vor, seine Ausweisung sei nicht gerechtfertigt, da seine schutzwürdigen Belange nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Er lebe seit seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland und habe hier über einen Zeitraum von zehn Jahren im Bereich Trocken- und Akustikbau bei der Firma *** in *** gearbeitet. Außerdem habe er für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht.
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Es bestehe im Übrigen regelmäßiger Kontakt zu seinen Kindern. Der Sohn *** habe ihn mehrfach in der JVA besucht, außerdem telefoniere er regelmäßig mit ihm. Seinen Töchtern schreibe er entsprechend den gerichtlichen Auflagen regelmäßig Briefe und schicke ihnen zu besonderen Gelegenheiten Einkaufsgutscheine. Er habe auch während der Haft zunächst versucht, den Kontakt zu seinen Töchtern aufrecht zu erhalten bzw. aufzubauen. Dies sei aber seitens der Mutter vereitelt worden, so dass er letztlich eingesehen habe, dass es für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich gewesen wäre, den Kontakt auf dieser Basis aufrecht zu erhalten.
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Es sei außerdem nicht ausreichend gewürdigt worden, dass es sich bei den von ihm verübten Straftaten teilweise um Delikte gehandelt habe, die mit Freiheitsstrafe weit unter zwei Jahren geahndet und zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Allein der Verstoß gegen Bewährungsauflagen habe sodann zu einer Gesamtstrafe von knapp über drei Jahren geführt. Der Kläger habe sich allein gegenüber seiner zweiten geschiedenen Ehefrau aggressiv verhalten, da diese den Umgang mit den Töchtern vereitelt habe. Ebenso sei zu beachten, dass das Abgleiten des Klägers in die Kriminalität in engem Zusammenhang mit seinen Bemühungen um ein Umgangsrecht mit seinen Töchtern stehe. Auch dies sei nicht gewürdigt worden.
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Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er wegen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland quasi einem Inländer gleichkomme. Der Beklagte habe sich darauf beschränkt, die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen des Klägers in Deutschland zu bewerten. Entsprechende Feststellungen zum Kosovo fehlten völlig, was ebenfalls die Abwägung unrichtig mache.
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Darüber hinaus sei seine Entwicklung nach der Tat nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte lasse völlig außer Acht, dass er sich während der Haft bemüht habe, Ordnung in sein Leben zu bringen und eine Ausbildung zu absolvieren. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er diese Ausbildung nicht zu Ende gebracht habe, weil es erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen sei, sei festzustellen, dass er zwischenzeitlich in dem deswegen durchgeführten Strafverfahren freigesprochen worden sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts dürfe einem Inhaftierten die Chance auf Weiterbildung nicht unter Hinweis auf seine ausländerrechtliche Stellung genommen werden.
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Auch die Bewertung der Betäubungsmitteldelikte durch den Beklagten bleibe unklar.
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Des Weiteren hätte der Beklagte mit Blick auf Art. 8 EMRK eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung treffen müssen und auch beachten müssen, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz genieße.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2011 und 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Ausweisung des Klägers sei gemäß § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz als sogenannte Ist-Ausweisung gerechtfertigt. Der Kläger sei innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- und Jugendstrafen von zusammen mehr als drei Jahren verurteilt worden. Außerdem sei auch der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllt, da er wegen einer vorsätzlichen Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Letzteres gelte zumindest unter dem Blickwinkel, dass die zunächst gewährte Bewährung widerrufen worden sei.
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Besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz komme dem Kläger ebenfalls nicht zugute. § 56 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz scheide aus, da er nach der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitze. § 56 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz scheide aus, weil er von seinen Ex-Ehefrauen und seinen Kindern getrennt lebe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass trotz dieser Trennung eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Das Sorgerecht für den Sohn *** sei der Mutter übertragen und bezüglich der Töchter sei dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler verboten worden, sich der Wohnung der Mutter auf mehr als 50 m zu nähern.
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Schutzwürdige gewichtige Interessen des Klägers bestünden des Weiteren auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK. Der Kontakt zu seinen Kindern gestalte sich so, dass der Sohn *** ihn in der JVA einige wenige Male besucht habe. Ein persönlicher Umgang mit den Töchtern sei nicht zustande gekommen. Derartige Hinweise fänden sich auch nicht im Vollzugsplan der JVA. Insgesamt könne er die Kontakte zu seinen Kindern wie bisher durch Briefe und Telefonate aufrechterhalten.
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Auch ansonsten seien keine besonders schutzwürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich. Zwar lebten noch drei seiner Geschwister in Deutschland, zu denen er auch in der JVA Kontakt halte. Seine Eltern lebten hingegen im Kosovo. Gleiches gelte für weitere Geschwister des Klägers. Andere lebten in Liechtenstein, Dubai und den USA. Die vom Kläger anlässlich verschiedener Gerichtsverfahren gemachten Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten seien widersprüchlich. Darüber hinaus sei ihm auch in der JVA keine positive Sozialprognose erstellt worden. Vielmehr sei er während der Haft durch Verstöße gegen die Hausordnung und in strafrechtlich relevanter Art und Weise aufgefallen. Ferner habe er keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Umschulungsmaßnahme in der JVA sei ebenfalls nicht zum Abschluss gebracht worden.
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Die Ausweisung sei somit sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der strafrechtliche Werdegang des Klägers zeige, dass er nicht willens oder in der Lage sei, die in Deutschland geltende Rechtsordnung anzuerkennen. Dies und seine weiteren Auffälligkeiten während der Haft begründeten eine erhebliche Wiederholungsgefahr.
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Dem Kläger sei auch nach der ca. 21-jährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Seine Eltern und einige Geschwister lebten noch dort, so dass er dort in familiäre Strukturen aufgenommen werden könne. Sprachliche Probleme werde es ebenfalls nicht geben.
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Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen der Ausweisung mit Bescheid vom 3. Mai 2013 auf 10 Jahre befristet worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 2090 Js 22834/11; 2090 Js 60298/02; 2020 Js 12343/04 sowie der Gefangenen-Personalakten der JVA Diez (6 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Zu Recht hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht. Infolge dessen steht ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2011 und 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2012 verfügte Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage im § 53 Nr. 1 2. Alternative Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Hiernach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (sogenannte Ist-Ausweisung).
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er wurde im Jahr 2005 durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 24. Januar 2005 - 2080 Js 12398/04.8 Ds - wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Betrug in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 - 2090 Js 60298/02.12 Ls - wurde er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Wegen von ihm am 13. Dezember 2002, 17. März 2003 und 4. April 2003 begangener Taten wurde unter Einbeziehung einer weiteren Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 18. Juni 2003 - 2060 Js 56007/01 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Wegen einer im November 2003 begangenen Tat wurde er zu einer gesonderten Strafe von einem weiteren Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
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Schon mit diesen Verurteilungen erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, was erst recht gilt, wenn man die weiteren im Tatbestand aufgeführten Verurteilungen bis in das Jahr 2008 hinzunimmt. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wie weit der von § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG vorgegebene Fünfjahreszeitraum zurückliegt. Es kommt nicht auf die letzte Verurteilung vor der Entscheidung über die Ausweisung an, so dass auch vor der letzten Verurteilung liegende Fünfjahreszeiträume berücksichtigt werden können. Eine gewisse Grenze bilden jedoch Verwertungsverbote und der Verbrauch von Ausweisungsgründen (Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung, § 53 Rdnr. 152 ff.). Die vorgenannten Verurteilungen des Klägers unterliegen aber ersichtlich keinen Verwertungsverboten. Ebenso wenig sind sie verbraucht. Letzteres wäre unter anderem nur dann der Fall, wenn der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers trotz der von ihm begangenen Straftaten stets vorbehaltslos verlängert hätte. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Vielmehr war der Kläger im Jahr 2005 noch im Besitz seiner bis zum 15. Januar 2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Über seinen Verlängerungsantrag vom 29. Dezember 2005 hat der Beklagte sodann aber mit Blick auf die Straftaten des Klägers und vor dem Hintergrund seines ungeklärten Umgangs mit seinen Kindern nicht mehr positiv entschieden, sondern ihm über einen längeren Zeitraum hinweg Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Bei diesen Fiktionsbescheinigungen handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern lediglich um eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Bei dieser Sachlage war für den Kläger klar erkennbar, dass die endgültige Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich davon abhängen würde, dass er ab sofort in Zukunft ein straffreies Leben führt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die vorbehaltslose Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts konnte unter diesen Umständen gerade nicht entstehen.
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Erfüllt der Kläger demnach die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, so kann im Ergebnis dahinstehen, ob er darüber hinaus auch - wie der Beklagte meint - die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme des Beklagten dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass die in der bereits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied vom 29. November 2005 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgeurteilten Freiheitsstrafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden waren. Der spätere Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist insoweit unbeachtlich, da der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt „worden ist“ (Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, a.a.O., § 53 Rdnr. 315 ff.).
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Die danach gegebene Ist-Ausweisung ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu einer Regelausweisung herabzustufen. Denn der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die hier allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AufenthG.
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Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (10. Februar 2012) nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die ihm zuletzt verlängerte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 15. Januar 2006 befristet. Sein Verlängerungsantrag vom 29. Dezember 2005 wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2011 abgelehnt.
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Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt unter anderem ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Seine beiden Ehen mit deutschen Staatsangehörigen sind geschieden. Seine Kontakte zu seinem Sohn *** beschränken sich auf einige Besuchstermine in der JVA, zuletzt in Abständen von drei bis vier Monaten. Darüber hinaus steht der Kläger mit seinem Sohn *** in Briefkontakt und telefoniert nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche mit ihm. Das alleinige Sorgerecht für den Sohn wurde bereits im November 2005 auf die Mutter des Kindes übertragen. Vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft kann unter diesen Umständen ersichtlich keine Rede sein. Dies gilt erst recht in Bezug auf die beiden Töchter *** und ***. Mit diesen steht der Kläger lediglich in Briefkontakt. Engere Kontakte lehnt die Mutter der Kinder unter anderem mit Blick auf die im Tatbestand geschilderten Vorfälle in der Vergangenheit nach wie vor ab. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ruht sein Sorgerecht für die Töchter während seiner Inhaftierung und wird zu 50 % von der Mutter und zu 50 % vom Jugendamt wahrgenommen.
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Bleibt es demnach bei der sogenannten Ist-Ausweisung im Sinne des § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG, so ist der Kläger nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zwingend auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung noch ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis verletzt den Kläger nicht in seinen schutzwürdigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 6 GG, Art. 7 Grundrechtecharta - GRCh - oder Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - EMRK - und ist auch verhältnismäßig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris), der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 2009 - 3 K 1158/08.KO -; Urteil vom 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -), ist unter anderem auch in den Fällen der Ist-Ausweisung eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer dann zwingend geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist elementarer Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine - wie hier - gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung - so das Bundesverfassungsgericht weiter - eine Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der hier in Rede stehenden Ist-Ausweisung nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausdrückliche hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken hat, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind.
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Dies hat indessen nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass immer dann, wenn eine Ist-Ausweisung in Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift, die dann erforderliche Einzelfallprüfung nur noch im Wege einer - gegebenenfalls hilfsweise vorzunehmenden - behördlichen Ermessensentscheidung sachgerecht erfolgen könnte (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - zum Fall einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG, juris). Die gesetzliche Regelung lässt unter Berücksichtigung ihres klaren Wortlautes, aber auch aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) für eine Ermessensentscheidung keinen Raum (vgl. hierzu aber auch Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, a.a.O. vor § 53 ff. Rdnr. 30.1.; § 53 Rdnr. 60 f.).
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Es bedarf auch keiner Übertragung der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ist-Ausweisung. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.
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Gegen eine behördliche Ermessensausübung spricht auch, dass hierdurch das gesetzlich vorgegebene System der Untergliederung in Ist-, Regel- und Ermessens-Ausweisung der Sache nach obsolet würde. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie in den Fällen der Ist- und Regel-Ausweisung, würde aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigten Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr bestehen, eine Ist- oder Regel-Ausweisung überhaupt noch zu prüfen, wenn ohnehin eine Ermessensausweisung zu prüfen wäre.
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Zudem würde durch die Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die gerichtliche Kontrolldichte in den Fällen der Ist-Ausweisung in unzulässiger Weise herabgesetzt. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass einzelne Behördenentscheidungen den Anforderungen an die vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gerecht werden und stattdessen den Charakter einer vom Einzelfall losgelösten schematischen Betrachtungsweise aufweisen. Dieser Befund stellt aber nicht die Vereinbarkeit des Regelwerkes der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Falle der Ist-Ausweisung nach dem Willen und der Konzeption des Gesetzgebers der lückenlosen gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Die richterliche Kontrolldichte ist in diesen Fällen nicht eingeschränkt, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung erfüllt sind, wie auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber ist die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in den Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung indessen zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung zu erfolgen hätte.
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Bei der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass die Ausweisung des Klägers wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK unverhältnismäßig ist.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit ist geklärt, dass selbst etwaige gewichtige familiäre Belange sich in Ausweisungsverfahren nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Dies gilt vor allem für sicherheitsrechtliche Belange, weil die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen, gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang besitzt und in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG wurzelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 -2 LB 365/12 - m.w.N., juris).
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Davon ausgehend kann der Kläger keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die das öffentliche Ausweisungsinteresse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückdrängen.
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Dass er zurzeit weder mit einer seiner Ex-Ehefrauen, noch mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, wurde bereits dargelegt, so dass hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit der Kläger auf seine außerhalb des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft aufrechterhaltenen Kontakte und Verbindungen zu seinen Kindern verweist, führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. In Bezug auf diese Verbindungen ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen dem Verhältnis des Klägers zu seinen beiden Töchtern einerseits und dem Verhältnis zu seinem Sohn andererseits zu differenzieren.
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Den Kontakt zu seinen beiden Töchtern hält der Kläger nach seinen Angaben nach wir vor allein schriftlich aufrecht. Den letzten Brief hat er vor ca. eineinhalb Monaten erhalten. Besuchskontakte in der JVA lehnt die Mutter der Kinder weiterhin ab. In diesem Zusammenhang fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 22. Januar 2009 - 6 F 24/09 - unter anderem untersagt wurde, sich der Mutter der Kinder auf weniger als 50 m zu nähern, sich im Umkreis von weniger als 50 m von der Wohnung aufzuhalten, die Wohnung zu betreten und die Mutter der Kinder tätlich anzugreifen und zu beleidigen. Auch hat die Mutter der Kinder in diesem Zusammenhang angegeben, das Eheleben sei durch den Drogen- und Alkoholkonsum sowie durch Gewalttätigkeiten des Klägers geprägt gewesen. Um seine Familie habe er sich nicht sonderlich gekümmert. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zumindest zu Beginn einer Inhaftierung auch in den an seine Töchter gerichteten Briefen negativ in Bezug auf die Mutter der Kinder geäußert hat (Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 2. November 2011). All diese Umstände zeigen, dass hier Verhältnisse bestehen, die für die Entwicklung und das Wohl der Kinder bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht förderlich sein können. Von daher ist es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, den bestehenden Briefkontakt gegebenenfalls auch vom Ausland aus weiter aufrecht zu erhalten. Für die Kinder ändert sich dadurch nichts Wesentliches.
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Bezüglich seiner Kontakte zu dem inzwischen 15jährigen Sohn *** hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, dieser besuche ihn zurzeit regelmäßig alle zwei Monate in der JVA. Auf genauere Nachfrage relativierte er dies jedoch, indem er angab, der letzte Besuch habe vor ca. zweieinhalb bis drei Monaten stattgefunden und zwischen diesem und dem vorletzten Besuch hätten etwa drei bis vier Monate gelegen. Darüber hinaus telefoniere er zwei- bis dreimal wöchentlich mit ***. Diese Kontakte werden zwar in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 26. Februar 2013 dem Grunde nach bestätigt, müssen aber auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse und des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit bewertet und gewichtet werden. Nach den Angaben in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 3. November 2011 hat der Kläger im Jahr 2011 nur ein einziges Mal Besuch von seinem Sohn *** am 17. September 2011 gehabt. Positiv ist insoweit festgehalten, dass Vater und Sohn herzlich miteinander umgegangen seien und rege miteinander gesprochen hätten. Während seines Aufenthaltes in der JVA Zweibrücken hat der Sohn *** den Kläger hingegen nicht besucht. Nach den Angaben in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 13. August 2012 hatte er dort lediglich zweimal Besuch von seiner Familie und einmal von einem ehemaligen Mitgefangenen. Seit seiner Rückkehr in die JVA Diez am 16. August 2012 hatte sein Sohn *** ihn ausweislich der Angaben im Vollzugsfortschreibungsplan vom 26. Februar 2012 bis zu diesem Zeitpunkt zweimal im Oktober und November 2012 besucht. Auch wenn damit erkennbar wird, dass der Kläger zumindest in letzter Zeit stärker bemüht ist, den Kontakt zu seinem Sohn *** aufrecht zu erhalten, so bleibt doch festzuhalten, dass es während der Inhaftierung des Klägers durchschnittlich bislang zu maximal zwei bis drei Besuchsterminen pro Jahr gekommen ist. Diese Intensität der Kontakte könnte der Kläger auch in Zukunft im Wesentlichen dadurch aufrechterhalten, dass der Sohn *** ihn zum Beispiel in den Schulferien besucht. Die telefonischen Kontakte kann er ohnehin vom Ausland aus aufrechterhalten. Dies ist dem Kläger nicht unzumutbar, weil auch hier mit in den Blick zu nehmen ist, dass er sich nach Aktenlage in der Vergangenheit an der Erziehung seines Sohnes *** nicht in besonderem Maße beteiligt hat. Vielmehr wurde das alleinige Sorgerecht für *** bereits im Jahr 2005 auf die Mutter übertragen. In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. November 2005 - 6 F 267/05 - betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter, hat das Kind *** auf Frage des Gerichts angegeben, er habe den Kläger zuletzt einmal zufällig auf der Kirmes in der Stadt getroffen. Sonst kümmere er sich nicht um ihn. Er rufe an Geburtstagen nicht an oder auch nicht an Weihnachten. Er habe sich lediglich am letzten Geburtstag spät abends gemeldet. Er wolle seinen Vater nicht öfter sehen. Wenn er zu ihm gehe, gehe dieser nicht mit ihm raus und wolle nur seine Ruhe haben. Auch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler führt sodann im Rahmen seines Beschlusses betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter aus, für eine gemeinsame Sorge bestehe keine Basis, da der Kläger sich nach den glaubhaften Bekundungen der Mutter nicht um die Belange des Kindes kümmere und keinen Kontakt zu dem Kind halte. Auch im dortigen Verfahren habe der Kläger kein Interesse an der Sorgeangelegenheit gehabt; einen Beratungstermin beim Jugendamt habe er nicht wahrgenommen. Diese Feststellungen sprechen dafür, dass das aktuell bestehende Interesse des Klägers an seinem Sohn *** in erster Linie dadurch motiviert ist, die drohende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland abzuwenden.
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Darüber hinaus hält der Kläger Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern, die ihn zum Teil in unregelmäßigen Abständen in der JVA besucht haben. Auch dies lässt indessen keine andere Gewichtung seiner familiären Bindungen zu. Das folgt schon daraus, dass die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht haben, wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Denn die erwachsenen Geschwister des Klägers führen erkennbar ein eigenständiges Leben, so dass zum Kläger allenfalls das Verhältnis einer Begegnungsgemeinschaft besteht. Diese kann aber ohne weiteres durch entsprechende Besuche der Geschwister im Herkunftsland des Klägers aufrechterhalten werden.
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Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen. Soweit Art. 8 Abs. 1 ERMK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.
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Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Ausweisung in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
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Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der inzwischen 32 Jahre alte Kläger sich seit dem Jahr 1991 und damit ca. 22 Jahre in Deutschland aufhält, von denen er zudem ca. sechs Jahre in Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönliche Kontakte zu Dritten aufgebaut hat. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass damit auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.
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Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.
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Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.
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Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichnenden Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 B 10529/08.OVG -; vgl. ebenso die Aufzählung der sogenannten Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteile der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 - 3 K 1349/07.KO - und 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist.
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Was die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, handelt es sich um wiederholt von ihm begangene Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzungsdelikte) und die freie Betätigung des Willens (Nötigung). Dies sind durchgängig Delikte, bei denen unmittelbar oder zumindest mittelbar durch Androhung eines empfindlichen Übels Gewalt gegen Dritte ausgeübt wurde. Ein weiterer Komplex sind Betäubungsmitteldelikte, die ebenfalls Leib und Gesundheit potentieller Kunden des Klägers erheblich gefährdet und/oder geschädigt haben. Die dritte Gruppe betrifft Delikte wegen Unterhaltspflichtverletzung sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Einzeln betrachtet handelt es sich zwar in erster Linie - mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte - um eher mittelschwere Kriminalität, was sich unter anderem daran zeigt, dass die verhängten Freiheitsstrafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch in der Erwartung, der Kläger werde sich die jeweiligen Verurteilungen als Warnung dienen lassen. Gerade unter dem letztgenannten Aspekt wiegt zu seinen Lasten indessen schwer, dass er sich davon offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und stattdessen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen, auch während laufender Bewährungszeiten, immer wieder erneut straffällig geworden ist. Dabei hat er wiederholt hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum gefährdet oder geschädigt (vgl. dazu OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 B 10529/08.OVG -). Aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer bei ihm aktuell noch eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Taten waren. Dies gilt in besonderem Maße im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, bei denen es sich um besonders gefährliche und allgemeinschädliche Straftaten handelt, die überdies schwer zu bekämpfen sind. Davon ausgehend sind entgegen dem Vortrag des Klägers durchaus neben der Schwere der Straftaten auch deren Häufigkeit und der lange Zeitraum, über den er immer wieder straffällig geworden ist, zu seinen Lasten in die hier vorzunehmende prognostische Betrachtung einzubeziehen. Anders als er es darstellen möchte, ist er nicht etwa nur während der Trennungsphase von seiner zweiten Ehefrau, also in einer schwierigen Lebenssituation, straffällig geworden, sondern erkennbar auch unabhängig vom Vorliegen besonderer Lebensumstände. Seine bisherige Entwicklung im Strafvollzug lässt einen grundlegenden und nachhaltigen Sinneswandel ebenfalls nicht erkennen. So heißt es in der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 3. November 2011, das Verhalten des Klägers in der JVA sei nicht beanstandungsfrei. Er sei im vergangenen Jahr immer wieder negativ in Erscheinung getreten. Zudem trete er teilweise sehr fordernd auf und versuche, sich aus den Situationen in seinem Sinne herauszureden. So war er z.B. im November 2010 an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Strafgefangenen beteiligt. Wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung wurde er im Januar 2011 verwarnt. Im März 2011 konnte dem Kläger ein Verstoß gegen die Anstaltsordnung wegen Drogenkonsums nachgewiesen werden. Dies führte schließlich zu einer weiteren Verurteilung zu einem Monat Freiheitsstrafe. Auch wegen weiterer Verstöße gegen die Hausordnung kam es zu entsprechenden Disziplinarmaßnahmen. In der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 26. Februar 2013 wird ausgeführt, dass eine vom Kläger in der JVA Zweibrücken begonnene Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter abgebrochen wurde, weil er dort in eine massive körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen involviert war. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er in dem darauf folgenden Strafprozess wegen mangelnder Beweise freigesprochen worden sei, lässt dies gleichwohl nicht den Schluss zu, dass er sein Gewaltpotential inzwischen im Griff hat, so dass von ihm insoweit keine Gefahr mehr ausgehe. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich vielmehr aus einem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 3. Juli 2013. Darin wird ein Antrag des Klägers, die abgebrochene Ausbildung abschließen zu dürfen in Kenntnis des Freispruchs gleichwohl abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei für die Teilnahme an einer weiteren Qualifizierungsmaßnahme nicht geeignet. In einem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 24. September 2012 habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass körperliche Auseinandersetzungen in Gefängnissen nichts Ungewöhnliches seien. Dem Kläger wurde empfohlen, zunächst an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen. Diese Empfehlung hat er zumindest inzwischen aufgegriffen und sich ausweislich eines von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens der JVA Diez vom 15. Oktober 2013 für die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training beworben. Letzteres ist aber allenfalls ein erster Schritt in die richtige Richtung, rechtfertigt jedoch für sich genommen noch nicht die Annahme, der Kläger habe seine Gewaltproblematik bereits aufgearbeitet. Ähnlich verhält es sich im Ergebnis auch in Bezug auf die bei ihm bestehende Drogenproblematik. Einerseits ist zu sehen, dass er sogar in der Justizvollzugsanstalt erneut Drogen konsumiert hat, was zurzeit auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hindeutet, sobald sich dem Kläger Gelegenheiten dazu bieten. Andererseits wird ihm in einem Schreiben des Diakonischen Werkes Rhein-Lahn vom 31. Oktober 2013 bestätigt, dass er seit Mai 2011 Kontakt zu der dortigen Suchtberatungsstelle hat und bislang 11 Beratungsgespräche geführt wurden. Aktuell strebe er an, ab dem 31. Dezember 2013 in eine Suchtmitteltherapie entlassen zu werden, was von der dortigen Stelle befürwortet werde. Außerdem nimmt der Kläger an der anstaltsinternen Drogen-Info-Gruppe und der Motivationsgruppe Sucht teil. Auch diese durchweg positiven Ansätze sind zurzeit aber nach Auffassung der Kammer weder qualitativ noch quantitativ hinreichend nachhaltig, um bereits jetzt eine tragfähige Prognose dahin gehend zu rechtfertigen, der Kläger werde künftig voraussichtlich ein drogenfreies Leben führen.
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Nach alldem ist festzuhalten, dass derzeit vom Kläger nach wir vor eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.
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Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 7 B 10529/08.OVG - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine im gesteigerten Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O.).
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Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahr 1981 im Kosovo geboren wurde und bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991 dort gelebt hat. Auch wenn er sein Heimatland damit als Minderjähriger im Alter von 10 Jahren verlassen hat, so hat er dennoch einen durchaus nicht unerheblichen Teil seiner Sozialisation dort erfahren. Hinzu kommt, dass er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ausgereist ist, mit denen er sodann hier in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Muttersprache seiner Eltern gut beherrscht, sondern darüber hinaus auch mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gut vertraut ist.
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Seine derzeitige Situation ist durch seinen 22-jährigen Aufenthalt in Deutschland maßgeblich mitgeprägt. Dem Kläger kann auch keineswegs entgegengehalten werden, eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei in seinem Fall auf breiter Ebene völlig misslungen. Die auch in dieser Hinsicht festzustellenden positiven Aspekte führen aber gleichwohl nicht zu einer derart starken Verwurzelung des Klägers, dass die Ausweisung sich im Hinblick darauf als unverhältnismäßig erweisen würde.
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So sprechen zunächst seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache, von denen das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, für eine Integration des Klägers.
- 80
Des Weiteren ist es ihm offensichtlich in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus gelungen, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris), der die Kammer folgt, setzt die Feststellung einer gelungenen wirtschaftlichen Integration im Wesentlichen voraus, dass der Ausländer (nach wie vor) berufstätig und dadurch in die Lage versetzt ist, den Lebensunterhalt für sich (und gegebenenfalls für seine Familie) dauerhaft zu sichern. Beim Ausmaß der beruflichen Integration ist weiter zu berücksichtigen, ob der Ausländer über Jahre hinweg öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Außerdem muss festgestellt werden, ob er eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Berufsausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann (BVerwG, a.a.O.). Gemessen hieran kann von einer in diesem Sinne gelungenen wirtschaftlichen Integration des Klägers derzeit noch nicht gesprochen werden. Dennoch sind seine diesbezüglich unternommenen Anstrengungen positiv zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen. Zwar hat er keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung absolviert. Gleichwohl hatte er nach Aktenlage und zufolge seiner ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Zeit von ca. 1999 bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2009 überwiegend mehrere vollschichtige Arbeitsplätze inne, so dass er im Wesentlichen in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Positiv ist in diesem Zusammenhang weiter zu vermerken, dass er sich in der Haft - wenn auch ohne Erfolg - um den Abschluss einer Berufsausbildung bemüht hat und er derzeit in der Justizvollzugsanstalt arbeitet. Zu seinen Lasten fällt aber insoweit wiederum ins Gewicht, dass er unter anderem auch wegen Verletzung seiner Unterhaltspflichten verurteilt worden ist, was darauf hindeutet, dass sein Verdienst möglicherweise nicht ausgereicht haben dürfte, um seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Weiter setzt die Tätigkeit als ungelernter Arbeiter keine besondere Qualifikation voraus und ist insbesondere auch keine solche, die bevorzugt nur in Deutschland ausgeübt werden kann. Zwar hätte er nach eigenen Angaben nach der Haftentlassung die Möglichkeit, wieder bei seinem früheren Arbeitgeber zu arbeiten. Dennoch könnte er eine entsprechende Tätigkeit durchaus auch in seinem Herkunftsland aufnehmen.
- 81
Persönliche Bindungen in Deutschland von erheblichem Gewicht, die über die familiären Bindungen hinausgehen, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
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Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er zunächst über mehrere Jahre geduldet wurde und sodann nach seiner ersten Eheschließung über ca. sechs Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Die längere Duldungsphase war allerdings veranlasst durch die damaligen Verhältnisse im ehemaligen Jugoslawien und standen unter dem Vorbehalt, dass die begünstigten Personen im Falle einer Besserung der dortigen Lage zurückgeführt werden sollten. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel waren ebenfalls zeitlich befristet und wurden seit dem Jahr 2006 mit Blick auf die Straffälligkeit des Klägers letztlich nicht mehr verlängert. Von daher konnte in seiner Person kein berechtigtes Vertrauen auf einen vorbehaltslos zu gewährenden Daueraufenthalt entstehen.
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Schließlich hat der Kläger in Deutschland auch kein Wohnungseigentum erworben, welches er infolge der Ausweisung aufgeben müsste.
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Ist nach alledem eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nur partiell festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dort bestehenden Verhältnisse unzumutbar wäre. Da er die ersten 10 Jahre seines Lebens dort verbracht und das Land zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen hat, spricht er nicht nur die dortige Sprache, sondern ist auch sonst mit den vorherrschenden gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er ist dort auch nicht auf sich allein gestellt. Vielmehr leben seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister ebenfalls im Kosovo, so dass er mit entsprechender familiärer Unterstützung rechnen kann. In wirtschaftlicher Hinsicht wird er auch im Kosovo eine vergleichbare Tätigkeit als Bauhelfer ausüben können. Seine in Deutschland erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, wie auch seine Sprachkenntnisse werden ihm dabei nützlich sein. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemeine Lage auf dem dortigen Arbeitsmarkt sicherlich schlechter ist als die in Deutschland. Hiervon wird der Kläger jedoch nicht stärker betroffen als andere Personen, die im Kosovo leben.
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Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Kläger trotz seines 22-jährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Integration nur in Teilen gelungen ist. Eine soziale wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland, die seine Ausweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lässt, folgt hieraus nicht. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher zumutbar, zumal er noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Hintergrund bezüglich des Kosovo verfügt. Mit Blick auf die oben dargelegte konkrete Gefahr, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten im Bundesgebiet zu Lasten hochrangiger Rechtsgüter Dritter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum begehen wird, ist seine Ausweisung zur Verhinderung derartiger Straftaten notwendig. Demgegenüber muss sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland zurücktreten.
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Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte zunächst von einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG abgesehen hatte. Diese Befristung hat der Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 3. Mai 2013, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachgeholt, indem er die Wirkung der Ausweisung auf 10 Jahre befristet hat. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, jederzeit einen Antrag auf kürzere Befristung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -1 C 14.12 -, juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juli 2013 - 3 K 897/12.KO -).
- 87
Erweist sich die Ausweisung des Klägers nach alledem als rechtmäßig, so hat der Beklagte es auch zu Recht abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehen bereits die Regelungen der §§ 84 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit einer Ausweisung unberührt. Daraus folgt, dass die Sperrwirkung der Ausweisung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits jetzt zu beachten ist, obwohl die Ausweisung noch nicht bestandskräftig ist.
- 88
Schließlich begegnet auch die Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG. Da der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen in dieser Hinsicht ab.
- 89
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 91
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
- 92
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
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- §§ 53 bis 56 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 84 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 54 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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