Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 639/14.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen des beklagten Versorgungswerks.
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Die Klägerin ist Steuerberaterin und seit Oktober 2010 selbständig sowie angestellt tätig. Für die angestellte Tätigkeit wurde sie mit Bescheid vom 10. Januar 2011 auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit. In einer Schätzung vom 4. Juli 2013 gab sie für das Jahr 2012 mit Blick auf ihre selbständige Tätigkeit einen Verlust an. Wegen einer Erkrankung erhielt sie ab dem 4. November 2013 Krankengeld in Höhe von 74,15 € brutto pro Kalendertag.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 setzte der Beklagte für das Jahr 2013 Beiträge für die angestellte Tätigkeit (6.646,50 €) und in Bezug auf das Krankengeld (798,82 €) fest. Für die selbständige Tätigkeit wurde wegen der in diesem Bereich vorhandenen Verluste kein Beitrag festgesetzt.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2014 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Festsetzung von Beiträgen in Bezug auf das Brutto-Krankengeld wandte. Ferner führte sie aus, bei der Festsetzung des Beitrages sei der Verlust aus der selbständigen Tätigkeit nicht mit den Einkünften aus ihrer angestellten Tätigkeit verrechnet worden.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht ausgeführt, dass die Klage zum Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form erhoben werden kann.
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Die Klägerin, die ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz bestreitet, hat daraufhin zunächst mit E-Mail vom 10. Juni 2014 und erneut mit handschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 10. Juni 2014/5. Juli 2014 (vgl. Blatt 18 der Gerichtsakte) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, eine Erhebung von Beiträgen auf Grundlage des Brutto-Krankengeldes stelle sich im Ergebnis als unverhältnismäßig dar. Der Entgeltcharakter und somit der Schutzzweck des Krankengeldes sei nicht mehr gewahrt. Überdies verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass andere Arbeitnehmer, die Krankengeld erhielten, aber nicht Mitglied eines Versorgungswerkes seien, keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge vom Krankengeld zahlen müssten. Das erkrankte Mitglied eines Versorgungswerkes werde sogar mit dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) belastet.
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In Bezug auf die Berechnung des Pflichtbeitrages halte der Beklagte sich nicht an seine Satzung, wenn er für die Beitragsbemessung die Einnahmen, statt der Einkünfte nach §§ 18, 19 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde lege. Der Begriff der Einkünfte sei in § 2 EStG definiert. § 23 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz (Satzung) sei insofern nicht eindeutig.
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Schließlich sei der Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine Verrechnung positiver Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (des gleichen Jahres) vorzunehmen. Hilfsweise habe der Beklagte zumindest positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit negativen Einkünften aus der gleichen Einkunftsart (aus unterschiedlichen Jahren, Veranlagungszeiträumen) zu verrechnen. Nur so ließe sich eine Benachteiligung von Steuerberatern, die sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig seien, gegenüber nur selbständig tätigen Steuerberatern verhindern.
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Die Klägerin beantragt sachdienlich,
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den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält sie für verfristet. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Beitragsveranlagung sei rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 10 der Satzung seien die Bezieher von Krankengeld beitragspflichtig und hätten einkommensbezogene Beiträge aus dem Krankengeld zu zahlen. Auch der berufsständisch Versicherte könne sich den Krankenkassenbeitrag zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezuges in der Regel sichern, wenn er von seinem Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Gebrauch mache. Die Klägerin habe sich jedoch bewusst gegen eine zusätzliche Versicherung in der Rentenversicherung entschieden. Bei der Beitragsfestsetzung aus angestellter Tätigkeit sei auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt abzustellen. Eine Verrechnung des Verlustes aus der selbständigen Tätigkeit mit den Einnahmen aus der angestellten Tätigkeit könne nicht vorgenommen werden, da ansonsten Versorgungsabgaben nicht mehr in gleicher Höhe geleistet würden, wie sie ohne eine Befreiung von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Schließlich sei eine Verrechnung in Bezug auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume nicht geboten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begann nicht zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 ist nämlich unrichtig erteilt. Sie enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form. In diesem Fall ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Diese Voraussetzung erfüllt jedenfalls die am 8. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift vom 10. Juni/5. Juli 2014.
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Die Klage ist aber unbegründet. Dabei wird das Begehren der Klägerin mit dem Anfechtungsantrag sachdienlich unter allen Gesichtspunkten ihres Vortrages erfasst. Allerdings liegen - entgegen ihrer Auffassung - die Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 nach Grund und Höhe vor. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht, wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt, in eigenen Rechten.
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1. Nach § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 1999, S. 462) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. 2008, S. 300) - SBVG - setzt das Versorgungswerk den Beitrag durch Beitragsbescheid fest. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Gemäß § 10 Abs. 1 SBVG werden die Angelegenheiten des Versorgungswerks - soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind - durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt.
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Dies gilt insbesondere für die Höhe und Bemessung sowie die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SBVG). Vorliegend beruht die Beitragserhebung auf § 23 Abs. 2, 3, 4 und 10 der Satzung.
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2. Die Klägerin ist Mitglied des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Das folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SBVG. Danach sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks die der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz angehörenden Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind. Ausgenommen ist lediglich, wer am 1. Januar 2000 als Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SBVG). Diese Ausnahme liegt in der Person der Klägerin nicht vor. Sie selbst hat auf entsprechende Nachfrage des Beklagten vom 7. Dezember 2010 (vgl. Blatt 8 des Verwaltungsvorgangs) unter dem 13. Dezember 2010 mitgeteilt, am 1. Januar 2000 nicht Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz gewesen zu sein (vgl. Blatt 9 des Verwaltungsvorgangs). Sie ist damit seit dem Zeitpunkt ihrer Wiederbestellung am 14. Oktober 2010 Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und damit zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 13. März 2013 - 1 K 454/11 - betrifft einen anderen Sachverhalt sowie eine andere Rechtslage. Es vermag deshalb die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen. Überdies hat sie selbst die Mitgliedschaft bei dem Beklagten unter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter dem 29. November 2010 (vgl. Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs) angestrebt.
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3. Der Beitrag für das Kalenderjahr 2013 wurde von dem Beklagten zutreffend auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 der Satzung festgesetzt. Als angestellte und selbständig tätige Steuerberaterin, die von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit ist, zahlt die Klägerin gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung mindestens einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie sie sich aus § 23 Abs. 2 der Satzung ergibt. Gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung tritt für Mitglieder, bei denen die Summe der Einkünfte nach §§ 18, 19 Einkommensteuergesetz (EStG) die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht erreicht, an die Stelle dieser Beitragsbemessungsgrenze die Summe der jeweils nachgewiesenen Einkünfte nach §§ 18 und 19 EStG. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei nicht der steuerrechtliche Einkunftsbegriff zugrunde zu legen. Das folgt schon aus dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 der Satzung. Der Beklagte steht als berufsständische Versorgungseinrichtung neben der Deutschen Rentenversicherung. Nur vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI). Schon deshalb ist bei der Beitragsfestsetzung aus angestellter Tätigkeit auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt abzustellen. Der Normzusammenhang des § 23 der Satzung bestätigt diese Auslegung. So führt § 23 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich aus, dass maßgebend für die Berechnung des einkommensbezogenen Beitrages nach Abs. 2 bei selbständig Tätigen das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres und bei abhängig Beschäftigten der jeweilige Beitragszeitraum ist (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung). Mithin ist der Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 zu folgen, wonach der Verweis auf §§ 18 und 19 EStG lediglich der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit dient. Dem entspricht es, dass auch der Arbeitgeber lediglich das Brutto-Arbeitseinkommen mitteilt und auf dieser Grundlage den Arbeitgeber-Anteil entrichtet.
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4. Die Beiträge zum Versorgungswerk müssen nicht auf der Grundlage des Ergebnisses einer Verrechnung positiver Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (des gleichen Jahres) festgesetzt werden. Für eine solche, von der Klägerin angestrebte Berechnungsweise fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Den Verlusten aus ihrer selbständigen Tätigkeit hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er hierfür keinen Beitrag festgesetzt hat. In Bezug auf die unselbständige Tätigkeit der Klägerin verbietet sich eine „Verrechnung", weil sie das nur ausnahmsweise Nebeneinander beider Tätigkeitsarten in der berufsständischen Versorgung unberücksichtigt ließe. Darauf hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 ausführlich hingewiesen. Der dortigen Begründung folgt die Kammer (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine Ungleichbehandlung der selbständig und nichtselbständig tätigen Steuerberater gegenüber den „nur" selbständig tätigen Steuerberatern liegt darin nicht. Nach den obigen Ausführungen sind die beiden Gruppen (sozialversicherungsrechtlich) nicht vergleichbar.
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Auch die von der Klägerin geforderte Verrechnung von positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit mit negativen Einkünften aus der gleichen Einkunftsart (aus unterschiedlichen Jahren, Veranlagungszeiträumen) ist rechtlich nicht geboten. Der Beklagte hat für die Berechnung des Beitrags bei selbständig Tätigen das - regelmäßig durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides - nachzuweisende Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres bestimmt. Eine solche „Jährlichkeits“-Regelung trägt dem Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit des Beklagten Rechnung, die mit Rücksicht auf das Erfordernis jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes bei seiner gesetzlichen Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 3 SBVG sowie § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), unverzichtbar ist.
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5. Der Beklagte hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Krankengeld der Klägerin auf der Grundlage des § 23 Abs. 10 i. V. m. Abs. 2 der Satzung zu Beiträgen veranlagt. Dass die gesetzliche Krankenkasse keine Beiträge an die berufsständischen Versorgungswerke abführt, ist keine Frage der berufsständischen Beitragserhebung. Ein Streit hierüber wäre mit der gesetzlichen Krankenkasse zu führen. Dessen ungeachtet ist diese Rechtslage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - L 1 KR 68/10 -; beide juris). Zudem hätte sich auch die Klägerin bei einem Verbleib in der Deutschen Rentenversicherung die von ihr nunmehr vermissten Vorteile erhalten können. Sie hat sich aber bewusst für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung entschieden.
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Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht mit Blick auf die Reduzierung des Krankengeldes durch den von der Klägerin an den Beklagten zu leistenden Beitrag zu beanstanden. Das ihr gewährte Krankengeld entspricht der Bestimmung des § 47 SGB Fünftes Buch. Die dem Krankengeld zukommende Entgeltersatzfunktion ist gewahrt. Die Höhe des Beitrags zum Versorgungswerk auf das Krankengeld (18,9 %) ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Höhe des Beitrags ist geeignet und erforderlich, um die Aufgabenerfüllung des Beklagten sicher zu stellen, der gemäß § 1 Abs. 4 SBVG seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt. Die Regelung ist auch angemessen. Sie sichert die Leistungen des Versorgungswerks - auch gegenüber der Klägerin - auf einem Niveau, das tendenziell höher als die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung ist. Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Beklagten in Anbetracht der bekannten Rechtslage des § 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI Vorsorge treffen können. Insoweit sind zum Beispiel entsprechende Gehaltsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber ebenso denkbar wie eine private Versicherung des Risikos. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin beanstandete Situation ihre Grundlage in ihrer eigenen und bewussten Entscheidung findet, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Schließlich kann der Beklagte im Bedarfsfalle von den ihm in § 26 Abs. 6 der Satzung eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen. Insgesamt schließt die danach verhältnismäßige Regelung auch einen Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes aus.
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6. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.445,32 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 1x
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- VwGO § 167 1x
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