Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 117/20.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit durch den Beklagten.

2

Er ist bei der Firma A... angestellt und möchte im B... Lager von C... im Frachtbereich des Flughafens eingesetzt werden.

3

Am 21. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetztes (LuftSiG).

4

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung wurden dem Beklagten folgende Auskünfte zum Kläger mitgeteilt:

5

Urteil des AG D... vom 14. August 2009, rechtskräftig seit 31. August 2009
Tat: Sachbeschädigung
Verurteilt zu 30 Tagessätzen zu je 20 €

6

Urteil des AG D... vom 8. Juli 2010, rechtskräftig seit 16. Juli 2010
Tat: Gefährliche Körperverletzung
Verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe

7

Urteil des AG D... vom 6. September 2010, rechtskräftig seit 23. September 2010 Tat: Hehlerei
Verurteilt zu 50 Tagessätzen zu je 20,00 €

8

Einstellung der Staatsanwaltschaft E... vom 5. Juni 2012 gemäß § 153 StPO Tat: gefährliche Körperverletzung

9

Einstellung der Staatsanwaltschaft E... vom 25. Oktober 2013 gemäß § 153 StPO Tat: Körperverletzung

10

Urteil des AG E... vom 18. August 2014, rechtskräftig seit 26. August 2014
Tat: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Verurteilt zu 1 Jahr und 6 Monate Freiheitstrafe

11

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu haben und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger gab daraufhin als Grund für die Straftaten an, damals sehr dumm und naiv gewesen zu sein und einen falschen Freundeskreis gehabt zu haben, in dem er gut habe ankommen und etwas habe beweisen wollen. Er akzeptiere die Verurteilungen und bereue alles, was er falsch gemacht habe. Folgendes habe sich in seinem Leben seit der Begehung der Straftaten geändert: Er habe zu den Menschen, die ihm geschadet haben, den Kontakt abgebrochen und halte von solchen Menschen Abstand. Er verbringe viel Zeit mit der Familie, mache Sport und engagiere sich in dem Verein VfR D... als Co-Trainer. Die Erwartung, keine weiteren Straftaten zu begehen, stütze er auf die große Verantwortung gegenüber seinen Kindern. Die kleinen Erfolge seiner Kinder und Frau in der Schule und im Alltag bereiteten ihm großen Spaß. Es liege ihm viel am beruflichen Erfolg in der Logistikbranche.

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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 verneinte der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 7 LuftSiG. Es bestünden nicht ausräumbare Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Vorliegend sei das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Nr. 2 LuftSiG erfüllt, da der Kläger 2014 zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden sei. Zudem sei er seit 2009 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die hierdurch begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers seien durch dessen Stellungnahme nicht ausgeräumt worden. Der Kläger habe die von ihm begangenen Straftaten nicht aus seiner Sicht geschildert. Es sei daher nicht erkennbar, ob er sich mit den Straftaten auseinandergesetzt habe; vielmehr sei ihm nur bewusst gewesen, welche Auswirkungen diese auf sein Leben gehabt hätten.

13

Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger folgendermaßen: Zwar sei ein Regelbeispiel erfüllt, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls müsse jedoch positiv festgestellt werden, dass sich aus diesen konkreten Vorgängen Bedenken an seiner Zuverlässigkeit ergäben. Fehle bei der Tat der unmittelbare Bezug zur Luftsicherheit, bedürfe es regelmäßig näherer Anhaltspunkte, warum die Tat auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Luftverkehrs schließen lasse. Auch nach Einführung des Absatzes 1a in § 7 LuftSiG mit Wirkung vom 4. März 2017 sei die Wiederlegung der Regelbeispiele nach wie vor zulässig; die Einführung der Regelbeispiele solle lediglich das bestehende Begriffsverständnis des Gesetzgebers konkretisieren. Die Zuverlässigkeit könne trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ausnahmsweise verneint werden, wenn die Verurteilung gerade nicht auf eine persönliche Schwäche oder einen Charaktermangel des Betroffenen hinweise, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz sei, etwa weil die Straftat in einem situativen Zusammenhang begangen worden sei, welcher mittlerweile entfallen sei. Beim Kläger rechtfertige das Vorliegen des Regelbeispiels ausnahmsweise nicht die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Er habe einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und keinen luftverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Zudem habe der Verurteilung eine einzige Tat zugrunde gelegen und nicht eine Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum. Überdies sei es nicht um eine „harte“ Droge gegangen. Anlässlich der Polizeikontrolle sei ihm schlagartig bewusst geworden, wie unverantwortlich er gegenüber seiner Familie gehandelt habe und welche Gesundheitsgefahren sein Verhalten habe auslösen können. Daher sei sein Ausflug ins Drogenmilieu einmalig geblieben. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, wobei das Gericht auch von besonderen Umständen i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen sei. Die Bewährungszeit sei problemlos verlaufen, er sei seither nicht mehr straffällig geworden. Die Straftat liege nun 6,5 Jahre zurück. Er lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen.

14

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020 mit folgender Begründung zurück: Der Vortrag in der Widerspruchsbegründung führe nicht zu einem atypischen Fall. Da die Vermutung des § 7 Abs. 1a Luft- SiG nur eine einmalige Straftat voraussetze, entfalle sie nicht schon deshalb, weil der Betroffene ansonsten nicht strafrechtlich aufgefallen sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 2009 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei daher unplausibel, dass dem Kläger erst nach der letzten Verurteilung die Konsequenzen seines Handels bewusst geworden sein sollen. Es sei zu erkennen, dass der Kläger kein Problem damit habe, sich der Rechtsordnung zu widersetzen. Die Tatsache der Aussetzung zur Bewährung spiele keine Rolle, da es nur auf die Dauer der Strafe ankomme. Ein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftaten sei nicht erforderlich. Dass der Kläger in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, könne die Regelvermutung nicht erschüttern, da dies von jedem Bürger erwartet werden könne.

15

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend folgendes vor: Der Beklagte verkenne, dass seine Straftaten bereits lange Zeit zurücklägen und sich seine Lebensumstände seither geändert hätten. Zudem sei das Urteil vom 18. August 2014 im Bundeszentralregisterauszug falsch erfasst; die Verurteilung sei wegen Besitzes und nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgt. Er sei zum damaligen Zeitpunkt ein junger Erwachsener ohne stabile soziale Bindungen und noch relativ orientierungslos gewesen. Es habe ein Einstellungswandel stattgefunden. Zudem sei die Entscheidung des Amtsgerichts E..., die Strafe zur Bewährung auszusetzen, zu berücksichtigen, da auch dort eine Prognoseentscheidung zu treffen gewesen sei. Bei Verneinung der Zuverlässigkeit drohe ihm Arbeitslosigkeit und seiner Familie damit eine ungewisse Zukunft.

16

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 17. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG festzustellen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er tritt dem Vorbringe des Klägers unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und im Einzelnen entgegen.

21

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (zwei Hefte) Bezug genommen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Ablehnung der Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG.

I.

23

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs unter anderem die Zuverlässigkeit von Personal der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, zu überprüfen; nach Hs. 2 der Vorschrift steht, soweit sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, dem eigenen Personal gleich. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist für den Kläger, der im Frachtbereich des Flughafens eingesetzt werden möchte, eröffnet.

24

Gemäß § 7 Abs. 1a LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 -, BVerwGE 121,257-270, juris).

25

Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O.; Buchberger, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 7 Luft- SiG Rn. 18). Es ist nicht erforderlich, eine Unzuverlässigkeit explizit festzustellen, vielmehr ist die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) bereits zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O.).

26

§ 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG enthält Regelbeispiele, bei deren Vorliegen es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Dies dient der orientierenden Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit, ihnen kommt jedoch keine abschließende oder ausschließende Bedeutung zu (OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris). Insofern stellt § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG klar, dass die Luftsicherheitsbehörde eine Gesamtwürdigung des einzelnen Betroffenen vorzunehmen hat. Sie darf sich nicht auf ein einzelnes Regelbeispiel ohne die sonstigen Umstände stützen. Allerdings bedeutet das Vorliegen des Tatbestandes eines Regelbeispiels, dass bei Vorliegen entsprechender Tatsachen besondere Gründe gegeben sein müssen, um gleichwohl von der Zuverlässigkeit des Betroffenen ausgehen zu können (Buchberger, a.a.O. § 7 LuftSiG Rn. 19).

II.

27

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger nicht zuverlässig i.S.v. § 7 LuftSiG. Der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG ist erfüllt und besondere Gründe, entgegen dem Regelbeispiel im Rahmen der Gesamtwürdigung von seiner Zuverlässigkeit auszugehen, sind nicht gegeben.

1.

28

Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wurde ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 7. November 2019 mit Urteil des Amtsgerichts E... vom 18. August 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ob der Bundeszentralregisterauszug, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, insoweit falsch ist, als die Verurteilung nicht wegen Handeltreibens, sondern wegen Besitzes von Betäubungsmitteln erfolgte, ist unerheblich. Denn die Verwirklichung des Regelbeispiels erfordert nur die unstreitig gegebene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

29

Das Regelbeispiel dokumentiert typischerweise begründete Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit und stellt mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auf einen geeigneten und angemessenen Anknüpfungspunkt ab. Die vorsätzliche Begehung einer Straftat erfordert einen bewussten und gewollten Rechtsverstoß und belegt damit eine mangelhafte Einstellung des Täters gegenüber der Rechtsordnung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018, a.a.O.).

2.

30

Von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG kann nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, welche die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 20 CS 05.1674 - juris; van Schyndel, in: Giemulla/van Schyndel, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand März 2020, § 7 LuftSiG Rn. 50).

31

Ein solcher Ausnahmefall im Sinne einer atypischen Fallgestaltung wurde weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

32

Dass die Straftat nicht im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs steht, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung geboten wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 CS 18.21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018, a.a.O). Straftaten bieten generell hinreichend Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, selbst ohne luftverkehrsrechtlichen Bezug. So liegt es auch hier. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Betäubungsmitteldelikts - unabhängig davon, ob es sich um ein Handeltreiben oder einen Besitz handelte - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erweckt Zweifel, ob er die Rechtsordnung respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter stellen wird.

33

Besondere Umstände der Tatbegehung, welche die durch die Verurteilung begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen würden, hat der Kläger - auch auf Nachfrage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung - nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass er bei Begehung des Betäubungsmitteldelikts jung war, den falschen Freundeskreis hatte und es sich nicht um „harte“ Drogen handelte, ist hierfür nicht ausreichend. Es bestand daher keine Veranlassung, die Urteilsgründe einzusehen.

34

Auch die Tatsache, dass die Verurteilung nunmehr sieben Jahre zurückliegt, es sich nur um eine Tat handelte und das Amtsgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, von der Regelvermutung abzuweichen. Denn der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1a LuftSiG gerade eine Wertung dahingehend getroffen, dass bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat grundsätzlich Zweifel an der Eignung bestehen, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Zudem hat er eine Wertung getroffen, dass im Fall der Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich ein zehnjähriges straffreies Verhalten erforderlich ist, um die durch die Tat begründeten Zweifel auszuräumen. Diese Umstände sind daher für sich nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen.

35

Die Einlassung des Klägers zu seinem Lebenswandel nach der Tat rechtfertigt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Der Kläger trägt vor, drogenfrei zu sein, sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, von seinem damaligen Umfeld gelöst zu haben und seit dem Vorfall beanstandungsfrei und in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Zudem sei er verheiratet, habe zwei Kinder und engagiere sich ehrenamtlich. Diese Einlassung kann die durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Betäubungsmitteldelikts ausgelösten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht ausräumen. Zum einen fordert der Gesetzgeber gerade grundsätzlich ein zehnjähriges Wohlverhalten nach der Rechtskraft der Verurteilung, um auch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit auszuräumen, sodass sehr hohe Anforderungen an die Darlegung eines Ausnahmefalls zu stellen sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Verurteilung vom 18. August 2014 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 und 4 Nr. 1 LuftSiG ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten ist.

36

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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