Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 81/26.KO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Schulleiters des A...-Gymnasiums, B... / C... vom 22. Oktober 2025 zu seiner Versetzung in die Parallelklasse 5a in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 23. Dezember 2025 wiederherzustellen,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache 4 K 48/26.KO in der Klasse 5c zu belassen,

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haben keinen Erfolg.

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A. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

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Denn bei der im angegriffenen Bescheid angeordneten Überweisung des Antragstellers in die Parallelklasse handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, dessen sofortige Vollziehung der Schulleiter des A...-Gymnasiums mit Schreiben vom 22. Januar 2026 angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der angeordneten Umsetzung kommt insbesondere Regelungs- sowie Außenwirkung zu. Die Überweisung eines Schülers in eine Parallelklasse im laufenden Schuljahr aus Anlass eines Verstoßes gegen die Ordnung in der Schule als förmliche Erziehungsmaßnahme beinhaltet nicht lediglich eine Regelung des inneren Schulbetriebs, sondern betrifft den Schüler unmittelbar in seiner Rechtspersönlichkeit (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. März 1993 – 2 B 10416/93.OVG –, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, LS 1; beide juris).

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II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden, auf den Einzelfall bezogenen Weise begründet worden. Der Schulleiter stellt auf die mit einem weiteren Verbleib des Antragstellers in seiner Klasse einhergehende erhebliche psychische Belastung seiner Mitschüler sowie auf Gefahren für die schulische Werteordnung und die Schulgemeinschaft ab.

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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem materiell rechtmäßig.

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a) Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessen-abwägung zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids, zu dem hier vor allem die Interessen der Mitschüler des Antragstellers gehören, sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von besonderer Bedeutung: Ist dieser offensichtlich begründet, erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten. Ist der Bescheid demgegenüber offensichtlich rechtmäßig, der Rechtsbehelf also offensichtlich unbegründet, führt dies regelmäßig, aber nicht immer zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Vielmehr bedarf es im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde zusätzlich eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses (sog. Dringlichkeitsinteresse; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, Rn. 29; OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 7 B 10722/16.OVG –, Rn. 7; beide juris). Wird – wie hier – die sofortige Vollziehung erst nachträglich angeordnet, muss das besondere Vollzugsinteresse zum Zeitpunkt dieser Anordnung vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. August 2020 – 12 CS 20.1750 –, juris, Rn. 48 ff). Dies zu Grunde gelegt, ist die Vollziehungsanordnung vom 22. Januar 2026 nicht zu beanstanden.

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b) Die im Bescheid des Schulleiters vom 22. Oktober 2025 angeordnete Versetzung des Antragstellers in die Parallelklasse erweist sich nach der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig.

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aa) Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und sein Vater wurden am 9. Oktober 2025 durch den Schulleiter zur beabsichtigten Versetzung angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Aus dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Gesprächsprotokoll ergibt sich, dass Vater und Sohn sich umfassend zu den Ordnungsverstößen, die Anlass des Klassenwechsels sein sollen, äußern konnten. Der Schulleiter kündigte zudem im Gespräch an, der Antragsteller werde erst einmal nicht in die Klasse zurückkehren können. Im weiteren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hatten die Eltern des Antragstellers zudem Gelegenheit, sich schriftlich zum Verhalten ihres Sohnes sowie zu seiner Umsetzung in die Parallelklasse zu äußern. Mit ihren Einwänden hat sich der Schulleiter in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 30. Oktober 2025 befasst.

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bb) Der angeordnete Klassenwechsel ist zudem materiell rechtmäßig.

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(1) Rechtsgrundlagen für die als erzieherische Einwirkung angeordnete Überweisung des Antragstellers in die Parallelklasse sind § 95 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO). Nach der erstgenannten Vorschrift können bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Diese Maßnahmen sind nach der zweiten Norm nachrangig gegenüber erzieherischen Einwirkungen, die – nicht abschließend – in § 96 Abs. 1 Satz 2 ÜSchulO aufgeführt werden und zu denen unter anderem die Überweisung des Schülers in eine andere Klasse gehört. Wie Ordnungsmaßnahmen setzen die genannten Erziehungsmaßnahmen mithin einen Verstoß gegen die Ordnung in der Schule voraus.

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(2) Ein solcher Verstoß liegt hier offensichtlich vor. Insoweit wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners Bezug genommen, welchen die Kammer folgt. Nach den protokollierten Angaben mehrerer Mitschüler sowie des Antragstellers selbst haben der Antragsteller sowie zwei weitere Mitschüler auf der Klassenfahrt im Schlafzimmer in Anwesenheit mehrerer Mitschüler sich selbst befriedigt bzw. dies versucht. Zudem soll der Antragsteller eine weiße Substanz (Sperma) auf Kopfkissen oder Decken seiner Mitschüler sowie in das Gesicht bzw. die Haare eines Mitschülers geschmiert haben. Beim Spiel „Flaschendrehen“, bei welchem auch Mitschülerinnen anwesend waren, soll er sich zudem in seine Hose an den Penis gefasst und anschließend Spielteilnehmerinnen und -teilnehmer genötigt haben, die Hand zu küssen. Diese Geschehnisse werden im Kern übereinstimmend sowohl von betroffenen als auch von den beiden mitbeteiligten Mitschülern geschildert. Der Antragsteller selbst bestreitet nicht, dass er Selbstbefriedigungshandlungen vorgenommen hat. Auch sein Vater gab nach einem kurzen Zwiegespräch mit dem Antragsteller an, sein Sohn und die weiteren involvierten Mitschüler hätten „an sich rumgespielt“, es sei aber „nichts rausgekommen“. Der Antragsteller hat zudem bestätigt, wenigstens einmal beim Spiel Flaschendrehen beteiligt gewesen und Mitschülerinnen geküsst zu haben. Nachdem im Gespräch am 9. Oktober 2025 eine Lehrkraft die Ereignisse wie von den Mitschülern des Antragstellers geschildert zusammengefasst hat, bestätigte der Antragsteller, dass es sich so abgespielt habe. Er bestreitet lediglich, Sperma verschmiert zu haben.

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Dies zu Grunde gelegt steht ein Ordnungsverstoß offensichtlich fest. Auf die vom Antragsteller teilweise bestrittenen Einzelheiten der Geschehnisse kommt es an dieser Stelle nicht an. Vielmehr geben die hier feststehende Durchführung sexueller Handlungen im Beisein von Mitschülern in Verbindung mit der im Raum stehenden, von mehreren Mitschülern bestätigten Bloßstellung und Erniedrigung von Klassenkameraden einen mehr als hinreichenden Impuls für das Ergreifen erzieherischer Maßnahmen. Insoweit ist zu beachten, dass die erzieherische Einwirkung jedenfalls vorwiegend der Herbeiführung einer künftigen Verhaltensänderung und dem Schutz der betroffenen Mitschüler dient. Zweck der Erziehungsmaßnahme ist hingegen nicht die Bestrafung des betroffenen Schülers. Deshalb sind auf Tatbestandsseite keine einem Strafverfahren entsprechenden Maßstäbe bei der Feststellung des Ordnungsverstoßes anzulegen, wovon der Antragsteller auszugehen scheint. Die Kammer hat jedenfalls mit der für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nötigen Gewissheit keine Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse im Kern so abgespielt haben, wie die anderen Beteiligten dies geschildert haben. Sie nimmt diese Gewissheit aus der weitgehenden Übereinstimmung der Schilderungen und daraus, dass diese teilweise recht neutral gehalten wurden.

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(3) Auch auf Rechtsfolgenseite ist der dem Antragsteller aufgegebene Klassenwechsel gerichtlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ermessensfehler vor, auf deren Prüfung die gerichtliche Kontrolle beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

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Dabei spricht einiges dafür, dass zumindest das Entschließungsermessen des Schulleiters im vorliegenden Fall in Anbetracht der Schwere des sexualisierten Fehlverhaltens des Antragstellers auf Null reduziert war; jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter sich für das Ergreifen erzieherischer Maßnahmen gegen den Antragsteller entschlossen hat.

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Der Schulleiter hat sein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Maßnahme in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Wie bei dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen steht der Schule bei der Wahl der Erziehungsmaßnahme ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Grundlage von Erziehungs- wie Ordnungsmaßnahmen ist eine pädagogische Bewertung. Deshalb ist gerichtlich nur zu prüfen, ob Bewertungsfehler vorliegen, ob etwa ein fehlerhafter Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder ob die Maßnahme eine unsachliche oder offensichtlich übermäßige Reaktion auf das Verhalten des Schülers darstellt (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455; VG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 4 L 535/25.KO –, juris, Rn. 14). Dies ist nicht der Fall.

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Der Schulleiter hat der erzieherischen Einwirkung zunächst keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Vielmehr lässt sich den Protokollen in der Verwaltungsakte entnehmen, dass er zur Sachverhaltsermittlung Gespräche mit dem Antragsteller und mit den weiteren beteiligten Mitschülern, aber auch mit betroffenen Mitschülern geführt hat. Anhaltspunkte für ein „einseitiges und manipulatives Vorgehen“ im Rahmen der Anhörung oder eine lückenhafte und widersprüchliche Auswertung der hieraus gewonnen Erkenntnisse finden sich in den Protokollen nicht. Die Ermittlungen der Schulleitung erweisen sich im Gegenteil bei objektiver Betrachtung als dem Anlass entsprechend und objektiv. Dasselbe gilt für die Auswertung der Aussagen der Schüler. Sie decken sich weitgehend und gaben keinen Anlass, noch weitere Schüler zu den Vorkommnissen auf der Klassenfahrt zu befragen, zumal der Antragsteller selbst die Geschehnisse auf der Klassenfahrt weitgehend bestätigt hat.

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Soweit der Antragsteller auf eine vermeintliche Unstimmigkeit im Protokoll zur Klassenkonferenz vom 28. Oktober 2025 hinweist, ist diese nicht geeignet, die Annahme eines fehlerhaften Sachverhalts zu begründen. Denn zum einen diente die Sitzung in Bezug auf die erzieherische Maßnahme lediglich der Information der Lehrkräfte durch den zuständigen Schulleiter im Nachgang zur der bereits ergriffenen Maßnahme. Sie bildet jedoch keine Grundlage für das Ergreifen der Maßnahme. Zum anderen vermag die Kammer die behauptete Unstimmigkeit in der Sache nicht zu erkennen.

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Die erzieherische Einwirkung ist auch im Übrigen ermessensgerecht; sie ist nicht unverhältnismäßig, sondern aus nachvollziehbaren pädagogischen Gründen gerechtfertigt. Insoweit wird erneut entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Antragsgegner verweist hierin auf den legitimen Zweck der Maßnahme, nämlich die Mitschüler der Klasse 5c vor weiteren psychischen Belastungen und unangemessenen Verhaltensweisen des Antragstellers zu schützen. Durch die Versetzung werde den Mitschülern die Möglichkeit gegeben, die Geschehnisse ohne das Beisein des Täters aufzuarbeiten. Die Trennung des Antragstellers von der Klasse ermögliche es den Lehrkräften, geeignete pädagogische Rahmenbedingungen zu schaffen und dem Antragsteller gezielt zu helfen sowie ihn in einem angemessenen Umfeld zu fördern. Zu Recht schlussfolgert der Antragsgegner, diese Ziele ließen sich nicht gleichermaßen durch andere erzieherische Maßnahmen erreichen, bei denen der Antragsteller in seiner Klasse verbliebe. Insoweit stellt die ergriffene Maßnahme das mildeste Mittel dar.

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Die Überweisung in eine Parallelklasse ist angemessen. Der Antragsgegner hat sich intensiv mit den Auswirkungen der Maßnahme einerseits für den Antragsteller sowie andererseits für die betroffenen Mitschüler auseinandergesetzt und diese gegeneinander abgewogen. Zu Recht hat er dabei den Interessen der Mitschüler den Vorrang vor den Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in der Klasse eingeräumt. Er hat darauf abgestellt, durch den Klassenwechsel werde die Lernumgebung in der Klasse 5c verbessert. Zudem hat der Antragsgegner auf die mit einem Verbleib des Antragstellers in der Klasse einhergehende Belastungen, insbesondere für die unmittelbar von den sexualisierten und erniedrigenden Handlungen des Antragstellers betroffenen Mitschüler abgestellt. Diese fühlten sich in Gegenwart des Antragstellers nicht mehr unbefangen und seien in Sorge vor einer Wiederholung des Geschehens. Auch in der schulfachlichen Stellungnahme vom 6. November 2025 heißt es, die psychische Belastung für die Mitschüler sei nicht zu unterschätzen. Die erlebten Situationen könnten bei den Mitschülern zu langfristigen psychischen Belastungen führen, die sich auf ihr Lernverhalten und ihre soziale Interaktion auswirken könnten. Die eigenen Interessen des Antragstellers müssen zum Schutze seiner Mitschüler hintenanstehen; deren Interessen haben hier deutlich größeres Gewicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Klassenwechsel mit Belastungen für den Antragsteller verbunden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er zunächst Schwierigkeiten bei der Integration in den neuen Klassenverband haben könnte und dass der Wechsel Auswirkungen auf das eigene schulische Fortkommen des Antragstellers haben kann. Ferner ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller Angst vor dem Klassenwechsel hat. Derartige Auswirkungen des Klassenwechsels sind jedoch vom Antragsteller hinzunehmen. Er hat durch sein Verhalten den Anlass für die erzieherische Maßnahme gegeben. Unterbliebe der Klassenwechsel zum Schutz des Antragstellers vor jeglichen damit für ihn einhergehenden Beeinträchtigungen, ginge dies zu Lasten seiner zu schützenden Mitschüler. Dies liefe auf eine Umkehr der Täter-Opfer-Rollen hinaus. Der Klassenwechsel ist unabhängig davon nach den Annahmen des Antragsgegners auch mit pädagogischen Vorteilen für den Antragsteller verbunden, der in der neuen Klasse in einem zumindest weniger belasteten Umfeld von den Lehrkräften pädagogisch begleitet und gefördert werden kann. Zudem weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass sich die Klassengemeinschaft in der Jahrgangsstufe 5 noch in einer frühen Phase des Kennenlernens und Zusammenarbeitens befindet, was einen Neuanfang begünstigt und die für den Antragsteller mit dem Wechsel verbundenen Folgen abmildert.

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Soweit der Antragsteller bagatellisierend vorträgt, seine Mitschüler hätten die Vorfälle zunächst nicht in der hier ermittelten Intensität wahrgenommen und es bedürfe deren Schutz nicht, vermag dies die Unangemessenheit der Maßnahme nicht zu begründen. Zum einen haben die Eltern Mitschüler nach Aktenlage teilweise Verhaltensveränderungen bei ihren Kindern wahrgenommen. Zum anderen verdienen die minderjährigen Kinder Schutz vor einem Verhalten, wie es der Antragsteller an den Tag gelegt hat, unabhängig davon, ob sie dieses altersbedingt in ihrer Tragweite bereits zutreffend einordnen können.

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Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Einwand des Antragstellers, der Klassenverband habe sich durch den bereits vollzogenen Klassenwechsel eines ebenfalls involvierten Schülers hinreichend stabilisiert, sodass es seines Wechsels in die Parallelklasse nicht mehr bedürfe. Zu Recht verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die mit dem Wechsel verfolgten pädagogischen Ziele, die unter anderem das weitere Unwohlsein der Mitschüler in Gegenwart des Antragstellers verhindern sollen. Dieser Zweck ist durch den Wechsel des anderen Schülers nicht entfallen. Aus dem Blickwinkel der betroffenen Schüler, auf die es vorrangig ankommt, spielt der vollzogene Wechsel des weiteren involvierten Schülers deshalb keine Rolle.

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c) Ist die erzieherische Maßnahme danach rechtmäßig ergriffen worden, bedarf es im vorliegenden Fall zusätzlich der Feststellung eines besonderen, gegenwärtig bestehenden Interesses an dem erst am 22. Januar 2026 angeordneten sofortigen Vollzug der Maßnahme.

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Grundsätzlich intendiert in den Fällen einer schulischen Ordnungsmaßnahme oder einer erzieherischen Einwirkung deren Rechtmäßigkeit das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Denn der mit ihnen verfolgte erzieherische Zweck bzw. die Einwirkung auf den betroffenen Schüler lässt sich am effektivsten erreichen, wenn die ergriffenen Maßnahmen als Reaktion auf das konkret geahndete Fehlverhalten kurzfristig umgesetzt werden. Umgekehrt bedarf es einer gesonderten Begründung und Prüfung des Vollzugsinteresses, wenn die Umsetzung der Maßnahme – wie hier – zunächst für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zurückgestellt wurde. Denn je mehr Zeit nach der Anordnung der Maßnahmen vergeht, desto eher wird der erzieherische Zweck verfehlt, der mit der angegriffenen Maßnahme erreicht werden soll (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. März 1993 – 2 B 10416/93.OVG –, juris, Rn. 13).

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Im vorliegenden Fall hat der Schulleiter zur Begründung der nachträglichen Vollziehungsanordnung unter anderem auf eine Vielzahl von Klassenbucheinträgen abgestellt, die eine Verwicklung des Antragstellers in Streitigkeiten sowie ein unterrichtsabgewandtes Verhalten auch nach der Anordnung der erzieherischen Maßnahme dokumentierten. Bei einem weiteren Verbleib des Antragstellers in der bisherigen Klasse bestehe die konkrete Gefahr erneuter Spannungen und emotionaler Belastungen. Insoweit hat der Schulleiter (auch) auf Belange Bezug genommen, die das besondere Vollzugsinteresse gegenwärtig begründen und dafür sprechen, dass der mit dem Klassenwechsel verfolgte erzieherische Zweck sich noch erreichen lässt. Dies hält vorliegend der gerichtlichen Überprüfung stand.

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Zu den erzieherischen Zielen, die in der Schule verfolgt werden, gehört unter anderem die Erziehung zur Achtung der Mitmenschen und zum gewaltfreien Zusammenleben (§ 1 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG)). Der Erziehungsauftrag der Schulen umfasst außerdem die Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten (§ 1 Abs. 3 SchulG). Diese Ziele zu erreichen, war und ist Zweck des angeordneten Klassenwechsels des Antragstellers. Unter Berücksichtigung des aktuellen Verhaltens des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich dieser Zweck durch die Umsetzung des Klassenwechsels trotz des Zeitablaufs von rund 3 ½ Monaten nach Erlass der Maßnahme noch erreichen lässt. Den Klassenbucheinträgen lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller am 26. Januar 2026 eine Mitschülerin dazu angehalten hat, einen anderen Mitschüler zu küssen, um sie hierdurch zu erniedrigen. Dies zeigt, dass der Antragsteller auch gegenwärtig sexuell konnotiertes Fehlverhalten an den Tag legt.

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B. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Verbleib des Antragstellers in seiner Klasse gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig, weil neben dem hier statthaften Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nach der Konkurrenzregelung in § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum für eine solche Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO verbleibt.

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C. Der mit seinem Eilantrag unterlegene Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich die Kammer an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 orientiert und wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens den für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert halbiert hat.


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