Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 2311/99

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 gegen die Anord- nung der Antragsgegnerin vom 12. August 1999 wird angeordnet, soweit die An- tragsgegnerin die Antragstellerin zur Auskunft über den vollen Inhalt aller Verträge der Vertragstypen "Freistempelung von Sendungen" (Nr. 2 der Anordnung), "Frei- stempelung mit DV-Anlagen (Briefdienst)" (Nr. 4 der Anordnung) und "Freimachung von Sendungen mit DV-Anlagen und Postversandsystemen (Briefdienst)" (Nr. 5 der Anordnung) verpflichtet und ein Zwangsgeld für den Fall angedroht hat, dass Aus- künfte zu diesen Vertragstypen nicht erteilt werden. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.


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