Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2886/00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage konkludent zurück- genommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Oberlandes- gerichts L. vom 14. Dezember 1999 und 23. Fe- bruar 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 23. Februar und 10. Mai 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monats für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäfti- gung mit Ermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes nach § 6c Abs. 3 LRiG in der Weise zu bewilligen, dass der Kläger auf zwei Jahre voll- beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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