Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1661/01
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.08.2001 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23.07.2001 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, weil die Verfügung vom 23.07.2001 offensichtlich rechtmäßig ist.
6Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung des selbständigen Betriebes eines Handwerks als stehendes Gewerbe untersagen kann, wenn der Betrieb entgegen den Vorschriften der HwO ausgeübt wird. Der Betrieb eines Handwerks wird entgegen diesen Vorschriften ausgeübt, wenn er als stehendes Gewerbe selbständig ohne die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle betrieben wird. Gemäß § 1 Abs. 2 HwO setzt ein Handwerksbetrieb voraus, dass wesentliche Tätigkeiten eines in der Anlage A des Gesetzes aufgeführten Gewerbes handwerksmäßig betrieben werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Vorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, können die Annahme eines handwerklichen Betriebs nicht rechtfertigen. Dies trifft auf solche Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern lediglich eine Anlernzeit von einigen Monaten erfordern,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 27.89 -, GewArch 1992, 386; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 27.91 -, GewArch 1993, 349; Urteil vom 30.03.1993 - 1 C 26.91 -, GewArch 1993, 329.
8Hiervon ausgehend hat der Antragsteller ein Handwerk entgegen den Vorschriften der HwO ausgeübt. Den Feststellungen des Antragsgegners bei der Außenprüfung am 19.07.2001 (vgl. Vermerk vom gleichen Tage, Bl. 1 ff. der Beiakte 1) lässt sich zwar nicht entnehmen, welche konkreten Arbeiten von den Angestellten des Antragstellers im Hause B. Straße 00 in 00000 G. durchgeführt wurden. Dort ist nur pauschal die Rede von "Malerarbeiten". Mit seiner Antragsschrift vom 07.08.2001 hat der Antragsteller aber selbst eingeräumt, Tapezier- und Anstreicherarbeiten ausgeführt zu haben ("Tapeten auf die Wände und anschließend streichen"). Diese Tätigkeiten sind dem unter Nr. 13 der Anlage A genannten Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen. So bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 28 der VO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.08.1973 (BGBl. I S. 1040 - VO), dass dem Berufsbild des Maler- und Lackiererhandwerks die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen und Tapezierarbeiten zuzurechnen sind. Die Prüfungsanforderungen für die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk bestätigen dies, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO u.a. die farbliche Gestaltung und Oberflächengestaltung von Räumen Bestandteil der praktischen Meisterprüfungsarbeit ist. Tapezier- und Anstreicherarbeiten gehören auch zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO belegt, der als Meisterprüfungsarbeit u.a. die farbliche Gestaltung und Oberflächengestaltung von Räumen verlangt. Denn wären Tapezier- und Anstreicherarbeiten von Innenräumen unwesentliche Tätigkeiten, so wären sie für den Nachweis einer meisterlichen Beherrschung des Handwerks ungeeignet,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 a.a.O.
10Vor diesem Hintergrund lässt die auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NW beruhende Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zwar fehlt es bei ihr an einer Fristbestimmung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW. Diese war jedoch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW entbehrlich, weil mit dem angedrohten Zwangsgeld eine Unterlassung, nämlich die Unterlassung einer Handwerksausübung erzwungen werden soll.
11Weiterhin genügt die im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2001 gegebene schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ist in der angefochtenen Verfügung schriftlich und inhaltlich hinreichend u.a. damit begründet worden, dass ein selbständiger Handwerker im Interesse der Allgemeinheit und der Wirtschaft über berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse. Eine schnellstmögliche Unterbindung der rechtswidrigen Handwerksausübung durch den Antragsteller sei geboten, weil dieser das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren im Jahre 2000 nicht zum Anlass genommen habe, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Handwerksausübung zu schaffen. Diese Begründung lässt erkennen, weshalb der Antragsgegner gerade im Falle des Antragstellers ein die sofortige Vollziehung rechtfertigendes besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.), wonach bei Verfahren, die die Untersagung des ausgeübten Gewerbes betreffen, der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens aber 20.000 ,- DM zugrundezulegen sind. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 2x
- HwO § 16 2x
- HwO § 1 2x
- 1 C 27.89 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 27.91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 26.91 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 28 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 20 Nachforderung 1x
- GKG 2004 § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 1x