Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 7763/97

Tenor

Hinsichtlich des Bescheides vom 24.01.1995 wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997 in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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