Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2102/99

Tenor

Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. vom 11. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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