Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 NC 356/02
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psycho- logie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
4Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 2002/2003 festgesetzte Höchstzahl von 80 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Stu- diums Psychologie (Diplom),
5vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs- zahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2002/2003 vom 19.06.2002 (GV NRW 246), geändert durch Verordnung vom 12.08.2002 (GV NRW 404),
6die tatsächlich an der Universität zu Köln vorhandene Kapazität unterschrei- tet.
7Nach der Berechnungsweise der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord- nung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, geändert durch die erste Verord- nung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11.04.1996 (GV NRW 176) er- rechnet sich die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
8Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen - MSWF - geht in seiner Kapazitätsermittlung mit Erlass vom 23.09.2002 - 213.2 - 7.01.02.02.06.03 - bei der Ermittlung des Lehrangebots aufgrund der per- sonellen Ausstattung von folgenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit den jeweils zugeordneten Lehrverpflichtungen aus:
9Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden C 4 Universitätsprofessor 7 8 56 C 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 8
10A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 8 8 64 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 5 12 60 BAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 6 4 24 BAT I-II a Wiss. Angest. (unbefristet) 3 8 24 35 268
11Die Kammer lässt offen, ob die diesem Stellenplan zugrundeliegende Zuordnung des Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zur Lehreinheit Psychologie den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO entspricht. Denn im Falle einer Nichtzuordnung dieses Instituts zur Lehreinheit ergäben sich keine über die oben genannten Studienplatzzahlen hinausgehenden Kapazitäten (s. u.). Im Übrigen vermag die Kammer den oben genannten Darlegungen des MSWF zum Lehrangebot zu folgen: Gegen die Festsetzung der Stellenzahl sowie die dargestellte Verteilung auf einzelne Stellengruppen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
12Hinsichtlich der jeweiligen Lehrdeputate ist von den durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518) festgesetzten Lehrverpflichtungen auszugehen, wobei diese vorliegend den bis dahin im Erlasswege festgesetzten Werten entsprechen, die von der Kammer in den vergangenen Studienjahren nicht beanstandet worden sind.
13Vgl. u. a. Beschluss vom 05.02.1992 - 6 Nc 472/91 u. a. -; zum Studiengang Psychologie: Urteil vom 25.10.1983 - 10 K 1586/82 - sowie Beschluss der Kammer vom 23.03.1999 - 6 Nc 317/98 - betr. das WS 1998/99.
14Die festgesetzten Lehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV sowie § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 4 LVV. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst (A 15-13) wie in der Vergangenheit mit 12 DS in Ansatz gebracht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 LVV beträgt das Lehrdeputat dieser Stellengruppe "je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben 12 - 16 Lehrveranstaltungsstunden". Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Lehrdeputat mit 12 DS bei den diesbezüglichen 5 Stellen zu niedrig angesetzt worden wäre.
15Vgl. hierzu Beschluss der Kammer betr. den Studiengang Psychologie für das WS 1999/2000 vom 25.02.2000 - 6 Nc 293/99 - u. a..
16Das Gesamtlehrdeputat von 268 DS hat das MSWF alsdann um weitere 20 DS auf 288 DS erhöht im Hinblick darauf, dass von den 8 Akademischen Räten/ Oberräten mit ständigen Lehraufgaben 5 Stelleninhaber nicht übergeleitet worden seien und nach Besoldungsgruppe H 1 bzw. H 2 besoldet würden (L. , X. , I. , Q. (Phil. Fak.) sowie T. (EZW-Fak.)), weshalb ihnen anstelle der für Akademische Räte/ Oberräte sonst vorgesehenen Lehrdeputate von 8 DS ein Lehrdeputat von jeweils 12 DS generell zuzuordnen sei.
17Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sowie zum früherem Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom 19.12.1983 - 13 A 167/83 -, KMK -Hochschulrecht 1985, S. 478.
18Der Akademische Oberrat Dr. I. war indessen nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser nach den Angaben in der Antragserwiderung seit dem 31.07.2001 aus dem Dienst ausgeschieden ist. Die Kammer geht indessen, da die entsprechende Berück- sichtigung im Kapazitätsfestsetzungserlass sich kapazitätsgünstig auswirkt, insoweit von den Festsetzungen des MSWF aus.
19Dass andere Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im befristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt sind, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen ergibt sich, dass die am 30.09.2002 auf einer Stelle für befristete wissenschaftliche Angestellte geführten Lehrkräfte Funktionen zu erfüllen hatten, die Weiterbildung im Sinne des § 57 b HRG darstellten, zum Beispiel Promotion oder Projektarbeit. Den auf Stellen BAT I-II a wissenschaftlicher Angestellter (befristet) Beschäftigten ist in den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen mithin zu Recht nur eine Regellehrverpflichtung von 4 DS zugewiesen worden.
20Soweit die Arbeitsverträge nach dem 22.02.2002 abgeschlossen wurden, ist auf die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes - HRG - hinzuweisen. Nach § 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I, 18) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.08.2002 (BGBl. I, 3138) ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nunmehr eine Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von weiteren 6 Jahren zulässig.
21Das sich danach ergebende Lehrangebot von 288 DS ist gemäß § 10 KapVO um die in Deputatstunden umgerechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die im Sommersemester 2001 und im Wintersemester 2001/2002 für die Lehreinheit Psychologie erbracht worden sind.
22Hierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um folgende Veranstaltungen:
23Sommersemester 2001
24a) Methoden der Medienpsychologie: Datenmanagement und Datenanalyse von Fernsehrezeptionsdaten C. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4135
25b) Ökologische Gedächtnisforschung (Allgemeine Psychologie I) L1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4148
26c) Kultur und Psychologie in der Türkei Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4184
27d) Beiträge zur Führungspsychologie (Arbeits- und Organisationgspsychologie) Prof. Dr. M. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4199
28e) Organisationspsychologische Personalauswahl und Personalentwicklung S. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4200
29f) Gruppenpsychologie Dr. C1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4209
30g) Wahrnehmungen (mit Experimenten) Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4210
31Wintersemester 2001/02
32a) Entwicklungsorientierte Beratung und Intervention Dr. C2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4158
33b) Reciprocal Management. Konsensuales Führen in Unternehmen Prof. Dr. M. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4168
34c) Psychologie in China und Indien Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4178
35Das MSWF hat alsdann noch 40 DS für Lehrauftragsstunden betreffend die beiden Bezugssemster aus der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.12.2002 ergänzend nachvollziehbar im Einzelnen spezifiziert hat, hinzugerechnet, so dass von insgesamt 60 DS Lehrauftragsstunden ausgegangen werden kann.
36Weitere anrechenbare Lehrleistungen sind nicht feststellbar. Daraus errechnen sich für das Wintersemester 2002/2003 60 : 2 = 30 DS an Lehrauf- tragsstunden.
37Dementsprechend beläuft sich das Lehrangebot - günstigstenfalls - auf (288 + 30 =) 318 DS.
38Von diesem Lehrangebot wären bei Zugrundelegung der Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO 257,70 DS abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung für den Studiengang Pädagogik/ Diplom und die Lehramtsstudiengänge "e" erbringt. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO ist das MSWF insoweit für die Lehramtsstudiengänge "e" von den Studienanfängern in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern (SS 2001 und WS 2001/2002) ausgegangen. Dabei waren bei den Lehramtsstudiengängen "e" im SS 2001 und WS 2001/2002 1790,0 Studienanfänger zu verzeichnen. Für den Studiengang Pädagogik/Diplom, der im Studienjahr 2002/2003 einem Auswahlverfahren der ZVS unterliegt, wurde die hälftige Zulassungszahl der Jah- resaufnahmekapazität für das Studienjahr 2002/2003 von 100,0 Studienanfängern zugrunde gelegt.
39Bei Berücksichtigung eines gegenüber dem Vorjahr unveränderten und von der Kammer gebilligten Curricularanteils (CAq) des Faches Psychologie von 0,25 im Studiengang Pädagogik/Diplom und von 0,13 in den Lehramtsstudiengängen "e" ergibt sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsabzug von (0,25 x 100,0 =) 25,00 DS + (0,13 x 1790,0 =) 232,70 DS, d. h. insgesamt 257,70 DS.
40Nach diesen Angaben würde das bereinigte Lehrangebot (318 DS - 257,70 DS =) 60,30 DS betragen, so dass sich bei Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils der Lehreinheit Psychologie von 2,56 (Studienjahr 2001/2002 : 2,44, 2000/2001 : 2,59, 1999/2000 : 2,65, 1998/99 : 3,13; 1997/98 : 3,66; 1996/97 : 3,57; 1995/96 : 3,31; 1994/95 : 3,61; 1993/94 : 3,53) nach der in Anlage 1 Ziffer II (5) der KapVO enthaltenen Formel eine jährliche Aufnahmekapazität von (60,30 x 2) : 2,56 = 47,11, gerundet 47 Studienplätzen ergäbe. Gegen die Bemessung des genannten Curricularanteils bestehen keine Bedenken. Der Unterschied gegenüber dem Vorjahr beruht auf einer veränderten Aufteilung der Anteilquoten (zp) für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Psychologie/Diplom und Psychologie/Magister Nebenfach. Für die Ermittlung der Anteilquoten dieser der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sind die Bewerberzahlen des Wintersemesters 2001/02 maßgeblich. Danach entfielen nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners im Wintersemester 2001/02 von den 1.452 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 751 Studienbewerber (52 %) auf den Diplom-Studiengang und 701 Studienbewerber (48 %) auf den Studiengang Magister/Nebenfach. Somit errechnet sich für den Diplom-Studiengang eine Anteilquote in Höhe von 0,52. Daraus ergibt sich bei im Übrigen im Vergleich zu den Vorjahren unveränderten Eigenanteilen (CAq) ein gewichteter Curricularnateil in Höhe von 2,56:
414,00 x 0,52 = 2,08 1,00 x 0,48 = 0,48 2,56
42Hieraus folgte unter Berücksichtigung von - nicht zu beanstandenden, auf den Zulas- sungszahlen des WS 2001/2002 beruhenden Studienbewerberzahlen - Anteil-quoten von 0,52 für den Diplomstudiengang und 0,48 für den Magisterstudiengang eine Zulassungszahl von 24 für den Diplomstudiengang (47 x 0,52 = 24,44, gerundet 24) - und für den Magisterstudiengang von 23 (47 x 0,48 = 22,56, gerundet 23) -, bezogen auf das jeweilige erste Fachsemester. Bei Zugrundelegung eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99, bezogen auf den Studiengang Diplom, läge die Zulassungszahl für diesen Studiengang aber erkennbar weit unter der vom MSWF tatsächlich auf Vorschlag der Hochschule festgesetzten Zulassungszahl von 80 für das erste Fachsemester. Das bedarf keiner näheren Erörterung. Das MSWF hat insoweit den rechtlichen Bedenken der Kammer gegen die vorab dargestellte Kapazitätsermittlung Rechnung getragen.
43Die Kammer hat - wie bereits in den Beschlüssen betreffend die voraufgegangenen Studienjahre zum Ausdruck gebracht - nämlich Bedenken, ob der allein durch die Aufteilung der Lehreinheit Psychologie auf die Philosophische und die Erziehungswissenschaftliche Fakultät entstandene hohe Dienstleistungsabzug von 257,70 DS für die zum Teil zulassungsfreien Studiengänge "e" zu Lasten eines (bundesweiten) Numerus-clausus-Faches nicht den Grundsätzen einer erschöpfenden Nutzung vorhandener Kapazitäten widerspricht. Dieser Abzug hätte immerhin im Ergebnis eine Vernichtung von Kapazitäten in dem - einem "harten" numerus clausus unterliegenden - Studiengang Psychologie zugunsten der zum Teil zulassungsfreien Studiengänge der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zur Folge. Ebenfalls bestehen Bedenken, ob die diesen Dienstleistungsabzug verursachende Aufteilung der Lehreinheit mit den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO vereinbar ist.
44Für die Zulässigkeit eines derartigen Dienstleistungsabzuges indessen OVG NRW, Beschlüsse vom 07.06.1993 - 13 C 337/93 -, 14.04.1994 - 13 C 93/94 - und vom 24.01.1997 - 13 C 2/97 -.
45Diese Bedenken werden vom MSWF - wie dargelegt - zumindest im Ergebnis geteilt. Denn es hat den hohen Dienstleistungsabzug in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nicht als sachgerecht angesehen und einen solchen lediglich in Höhe des Lehrangebots des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät berücksichtigt, so dass das gesamte Institut faktisch "neutralisiert" wird. Diese Neutralisation hat, solange der Dienstleistungsabzug höher ist als das Lehrangebot des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, dieselbe Wirkung wie eine Herausnahme des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät aus der Kapazitätsberechnung unter gleichzeitiger Außerachtlassung des Dienstleistungsexports für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät. Mit Rücksicht darauf ist die vom MSWF in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Kapazität jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach bedarf es zunächst, da sämtliche der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen entweder dem Institut für Psychologie einschließlich dem neu errichteten Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie IKPP an der Philosophischen Fakultät oder dem Institut für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angegliedert sind, der Berechnung des Lehrangebots des erstgenannten Instituts. Dieses hat der Antrags- gegner wie folgt ermittelt:
46Nach dem vorgelegten Stellenplan stehen der Lehreinheit Psychologie - wie in den Vorjahren - folgende Stellen, die dem Institut für Psychologie an der Philosophischen Fakultät eingegliedert sind, zur Verfügung:
47Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden (DS) C 4 Universitätsprofessor 4 8 32 C 3 Universitätsprofessor 2 8 16 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 1 4 4 A 14-13 Studienrat im Hochschuldienst 1 12 12 A 14-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 7 8 56 BAT I-II a Wiss. Angest. (unbefristet) 2 8 16 BAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 4 4 16 152
48Das Lehrdeputat des Instituts für Psychologie von 152 DS ist dabei um weitere 12 DS auf 164 DS zu erhöhen, da 3 der Akademischen Räte/Oberräte ein Lehrdeputat von jeweils 12 DS zuzuordnen ist. Der Akademische Oberrat Dr. I. ist nach Angaben des Antragsgegners - wie erwähnt - am 31.07.2001 augeschieden. Er ist daher nicht (mehr) zu berücksichtigen.
49Eine Stellenüberprüfung seitens des Antragsgegners hat - wie er in der Antragserwiderung ausgeführt hat - allerdings ergeben, dass im Sommersemester 2002 Veränderungen erfolgt sind, die nicht in den Kapazitätsbericht und in die Stellenaufteilung im Erlass des MSWF eingeflossen sind: Das Lehrangebot der Philosophischen Fakultät hat hiernach eine zusätzliche Oberassistentenstelle C 2 erhalten (Lehrdeputat: 6 DS), die mit der zur Oberassistentin ernannten Frau Dr. T3. besetzt ist. Gleichzeitig sind zwei befristete BAT(Ib/IIa)-Stellen (Lehrdeputat: insgesamt 8 DS) nicht mehr in der Lehreinheit Psychologie vorhanden. Da diese Stellenveränderungen im Ergebnis das Lehrangebot um 2 DS reduzieren, ist die erfolgte kapazitätsfreundliche Berechnung jedenfalls nicht zu beanstanden. Für das kommende Studienjahr hat der Antragsgegner eine Anpassung an den neuen Stellenbestand in Betracht gezogen.
50Dieses Lehrangebot erhöht sich weiter um die oben genannten, nicht auf die Erziehungswissenschaftliche Fakultät entfallenden Lehrauftragsstunden in Höhe von 10 DS, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von (164 + 10 DS =) 174 DS ergibt.
51Das MSWF hat den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit Psychologie - wie im Vorjahr - mit 3,13 zugrundegelegt. Dabei hat es wie in früheren Studienjahren im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer
52- u. a. Beschluss vom 18.03.1992 - 6 Nc 340/91 u. a. -
53den Eigenanteil für den Studiengang Psychologie/Diplom mit 4,00 und für den Stu- diengang Magister im Nebenfach mit 1,00 berücksichtigt.
54Weiter hat das MSWF in zulassungsfreundlicher Weise zugunsten der Diplomstudiengänge die Anteilquoten der Vorjahre - Diplom: 0,71 und Magister/Nebenfach: 0,29 - in Ansatz gebracht, die von der Kammer im Beschluss vom 25.02.2000, a. a. O., nicht beanstandet worden waren. Hieraus ergibt sich der oben genannte, gewichtete Curricularanteil von
554,00 x 0,71 = 2,84 1,00 x 0,29 = 0,29 3,13
56Demgegenüber beträgt der gewichtete Curricularanteil für das jetzige Studienjahr - wie dargelegt - 2,56.
57Von einer weiteren Überprüfung sieht die Kammer ab, da insbesondere für die nähere Ermittlung der den Festlegungen der KapVO zugrundeliegenden Ableitungszusammenhänge im vorliegenden, nur summarischer Überprüfung zugänglichen Eilverfahren kein Raum ist.
58Das sich somit ergebende Lehrangebot des Instituts für Psychologie - einschließlich des genannten neu eingerichteten Instituts - an der Philosophischen Fakultät beträgt 174 DS. Demgemäß errechnet sich für das Institut für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Lehrangebot von 144 DS (= Gesamtlehrangebot in Höhe von 318 DS - Lehrangebot des Instituts für Psychologie der Philosophischen Fakultät in Höhe von 174 DS). Da dieses Lehrangebot kleiner ist als der Dienstleistungsabzug wegen eines Dienstleistungsexports für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät in Höhe von 257,70 DS, muss er - wie oben ausgeführt - außer Ansatz gelassen werden. Es verbleibt deshalb bei einem zu berücksichtigenden Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 174 DS.
59Nach der in Anlage 1 der KapVO unter Ziffer II (5) enthaltenen Formel ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (174 x 2 : 3,13 =) 111,18 Studienplätzen. Hiervon entfallen - entsprechend der Anteilquote von 0,71 - 78,81, aufgerundet 79 Studienplätze auf den Studiengang Psychologie/Diplom.
60Für das Studienjahr 2002/2003 hat das MSWF von der ihm in § 14 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 KapVO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Zahl der Studienanfänger durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99 erhöht. Dieser Schwundausgleichsfaktor ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.
61Die um den Schwundausgleichsfaktor 1 : 0,99 erhöhte jährliche Aufnahmekapazität beträgt damit 79 x 1 : 0,99 = 79,80, gerundet 80.
62Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 80 Studienplätze besetzt worden. Folglich ergeben sich auch bei Neutralisation des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät trotz des erhöhten Lehrangebots keine ungenutzten Studienplätze.
63Der Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert von 3.000,00 EUR (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) festzusetzen ist.
66
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 3 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Nc 472/91 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1586/82 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Nc 317/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Nc 293/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 167/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 b HRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 b Abs. 1 HRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 337/93 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 93/94 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 2/97 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Nc 340/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 40/96 1x (nicht zugeordnet)