Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 5876/00

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.