Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 8113/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 09. Juli 2002 aufzuheben und den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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