Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2117/03

Tenor

Die Bescheide des Direktors des Amtsgerichts L. vom 13. und 18. März 2003 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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