Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2921/04

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Be- scheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.09.2004 ohne eine zweite Teilentscheidung hinsichtlich der Entgelte nach § 25 Abs. 6 Satz 1 TKG nicht vollziehbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.


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