Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4316/04

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. zu 3/20, der Kläger zu 2. zu 1/15, der Kläger zu 3. zu 7/60, der Kläger zu 4. zu 7/60, der Kläger zu 5. zu 1/6, der Kläger zu 6. zu 1/10, der Kläger zu 7. zu 1/10, der Kläger zu 8. zu 3/80, der Kläger zu 9. zu 1/16, der Kläger zu 10. zu 1/12.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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