Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2454/03

Tenor

Die Auflage A.7 des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 25.03.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.10.2006 wird insoweit aufgehoben, als auf der äußeren Umhüllung die Formulierung „um den Inhalt vor Feuchtigkeit zu schützen" angeordnet worden ist.

Die Auflage A.11 des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 25.03.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.10.2006 und des Schriftsatzes des BfArM vom 08.01.2007 wird insoweit aufgehoben, als ein differentialdiagnostischer Hinweis unter der Randbezeichnung PC, PV 2.2 und PT 3.2 angeordnet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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