Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2703/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung für das Arz- neimittel O. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be- scheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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