Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7270/04

Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens betreffend die Anfechtung der Aufla- ge Q1 zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des insoweit in der Haupt- sache erledigten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2188/10
30. Juni 2011
13 A 2188/10 30. Juni 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 612/05
1. August 2007
24 K 612/05 1. August 2007

Referenzen