Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 9050/04

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG).


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