Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 5 K 5306/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2007 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.


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