Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 644/06

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Auflagen F2 und Q9, Q10, Q15 und Q16 im Nachzulassungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 21.12.2005 (Zulassungs-Nr. 0000000.00.00) für das Fertigarzneimittel D. 400 eingestellt.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Teilversagung der kardiovaskulären Indikationen (Anlage 5, Ziff. X 2) und die Auflage T4 richtet.

Die Auflage M3 wird insoweit aufgehoben, als sie eine Streichung des folgenden Textteils im Abschnitt "Zur Information unserer Patienten" in der Gebrauchsinformation enthält: " Ein Magnesiummangel kann ..., aber auch Krämpfe der Muskeln in Nacken, Schulter und Rücken zeigen. ...". Im Übrigen wird die Klage gegen die Auflage M3 abgewiesen.

Die Auflage M6 wird insoweit aufgehoben, als sie eine Streichung des folgenden Textteils im Abschnitt "14. Sonstige Hinweise" in der Fachinformation enthält: "Ein Magnesiummangel äußert sich in ... Muskelkrämpfen (bes. nächtliche Wadenkrämpfe)... ." Im Übrigen wird die Klage gegen die Auflage M6 abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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