Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5044/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Halter des Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen BT-00 000. Am 03.07.2009 war der Wagen in der Edsel-Ford-Straße teilweise auf einem Radweg abgestellt. Neben dem Radweg befindet sich ein Gehweg. Vom 03. bis 05. Juli 2009 fand in unmittelbarer Nähe am Fühlinger See der sog. Summerjam statt, eine seit Jahren durchgeführte musikalische Großveranstaltung. Ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten stellte um 10.16 Uhr den Verkehrsverstoß fest und beauftragte eine Abschleppfirma mit der Entfernung des PKW. Nach Begleichung der Abschleppkosten wurde das Fahrzeug an den Kläger am 06.07.2009 herausgegeben.
3Mit Bescheid vom 16.07.2009 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Verwaltungsgebühren für die angeordnete Sicherstellung in Höhe von 62,00 EUR heran. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug entgegen §§ 41 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gestanden und andere Verkehrsteilnehmer behindert habe.
4Der Kläger wandte sich hiergegen mit "Widerspruch" vom 25.07.2009 und führte aus, dass zum fraglichen Zeitpunkt die Straße zugeparkt gewesen sei, und zwar jeweils durch hälftige Inanspruchnahme des dortigen Geh- und Radweges. Die Beschilderung sei verhängt gewesen und er habe nicht erkennen können, dass ein Halteverbot/Parkverbot existiere. Im Gegenteil habe er durch die verhängte Beschilderung und durch das von allen Verkehrsteilnehmern praktizierte Abstellen von Fahrzeugen davon ausgehen dürfen, dass er berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug dort abzustellen. Eine konkrete Behinderung sei von seinem Fahrzeug nicht ausgegangen. Auch seien die anderen Fahrzeuge in der Straße nicht abgeschleppt worden. Er fordere daher die Erstattung der Abschleppkosten und Freistellung von den Gebühren.
5Mit Bescheid vom 30.07.2009 korrigierte der Beklagte den ursprünglichen Gebührenbescheid insoweit, als dem Kläger nun vorgeworfen wurde, auf einem getrennten Geh- und Radweg geparkt und dadurch andere behindert zu haben. Mit weiterem Bescheid vom 30.07.2009 lehnte der Beklagte die Rückerstattung der Sicherstellungs- und Verwahrungskosten ab.
6Am 07.08.2009 hat der Kläger Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und weist erneut darauf hin, dass eine erhebliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorgelegen habe.
7Der Kläger beantragt,
8den Gebührenbescheid vom 16.07.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.07.2009 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und weist ergänzend darauf hin, dass der Geh- und Radweg, auf dem das Fahrzeug gestanden habe, durch Zeichen Nr. 241 gut zu erkennen gewesen sei. Die Verkehrszeichen Nr. 241 seien auch nicht verhängt gewesen, Tatsächlich verhüllt seien lediglich die großen Hinweistafeln gewesen, die auf die Parkplätze der Firma Ford verwiesen hätten. Aufgrund der Eintragungen des Computerprogramms habe festgestellt werden können, dass an dem 03.07.2009 in der Edsel-Ford-Straße sowie in den umliegenden Straßen ca. 50 Fahrzeuge hätten abgeschleppt werden müssen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
15Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16.07.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige für die Durchführung einer rechtmäßigen Sicherstellung oder Ersatzvornahme Verwaltungsgebühren zu entrichten.
17Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen §§ 12 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO teilweise auf einem getrenntem Geh- und Radweg geparkt, der nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos eindeutig durch Zeichen Nr. 241 als solcher ausgewiesen war.
18Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
19Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Geh-/Radwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reicht nicht aus. Auf der anderen Seite erscheint aber ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Erforderlich ist jeweils eine besondere Berücksichtigung der Örtlichkeit und eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 - NJW 1993, 870 f und Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122 f.
21Gemessen an diesen Kriterien sind die Bediensteten des Beklagten im Rahmen der von ihnen zu treffenden Gefahrenprognose hier zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund des Summerjams mit einem hohen Fußgänger- und Radfahreraufkommen in fraglichen Gebiet zu rechnen war, so dass der dortige Geh- und Radweg den anderen Verkehrsteilnehmern in voller Breite zur Verfügung stehen musste. Bei dem Summerjam handelt es sich um eine jährlich stattfindende musikalische Großveranstaltung, die Tausende von Besuchern anzieht. Für den diesjährigen Summerjam werden nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ca. 25.000 Besucher erwartet. Angesichts dieser erheblichen Besucherzahlen hat das Gericht keinen Zweifel, dass von den auf dem Radweg geparkten Fahrzeugen eine erhebliche Behinderung für den zu erwartenden Fußgänger- und Radfahrerstrom ausging. Es kann daher dahinstehen, inwieweit das zur fraglichen Zeit vorhandene Fußgänger-/Radfahreraufkommen schon durch die auf dem Radweg geparkten Fahrzeuge behindert wurde. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der verbleibende freie Teil des Radweges durchaus noch so breit war, dass er bei einem Verkehrsaufkommen an einem "normalen" Wochenende möglicherweise noch einen Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Radfahrern erlaubt hätte. Aufgrund der besonderen Verkehrssituation und dem durch die Veranstaltung ebenfalls bedingten erhöhten PKW-Aufkommen kommt auch dem Aspekt der negativen Vorbildwirkung verbotswidrig parkender Fahrzeuge hier besondere Bedeutung zu. Dies hat der Kläger durch die Ausführungen in seinem "Widerspruch" letztlich selbst hinreichend illustriert, wenn er sich zur Rechtfertigung seines Parkverhaltens auch auf die anderen dort abgestellten Fahrzeuge beruft.
22Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr von 62,00 EUR ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 41 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 07.08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Nr. 13 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 12 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 3/90 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 870 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 149/01 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 2122 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x