Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 4026/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 1981 geborene Kläger, ursprünglich türkischer Staatsangehöriger, wurde durch Einbürgerung am 04. Mai 2009 deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bonn.
3Er ist Besitzer einer türkischen Fahrerlaubnis der Klasse "B", ausgestellt am 27. Juni 2005 in Istanbul. Nach einer vom ADAC gefertigten Führerscheinübersetzung (Bl. 12 der Beiakte 1) entspricht dies den deutschen Führerscheinklassen B, L, M.
4Unter dem 22. Februar 2007 und dem 29. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Antrag vom 29. Oktober 2009 wurde Bezug genommen auf einen von türkischen Behörden ausgestellten Führerschein.
5Die Beklagte wertete dieses Begehren (so die Klageerwiderung vom 30. Juli 2010, Bl. 33 d. Gerichtsakten) als Anträge auf Umschreibung der türkischen Fahrerlaubnis, die jedoch nicht weiter bearbeitet wurden, da keine theoretische und praktische Prüfung absolviert wurde.
6Unter dem 08. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Anerkennung meines Führerscheines nach § 28 FeV". Die Türkei genieße aufgrund internationaler Verträge in vielen Bereichen einen Sonderstatus "ähnlich wie EWR Staaten". Daher müsste auch türkischen Führerscheinen dieser Status zuerkannt werden. Außerdem werde der Kläger gegenüber den deutschen Bürgern, die im Besitz von Führerscheinen aus EWR-Staaten seien, diskriminiert.
7Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2010 mit, die Umschreibung des türkischen Führerscheins könne gemäß § 31 Abs. 2 FeV nur nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung erfolgen, da die Türkei nicht Mitgliedstaat der EU und auch nicht EWR-Vertragsstaat sei.
8Die Beklagte teilte dem Kläger am 17. März 2010 mit, bei dem Schreiben vom 26. Februar 2010 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um ein Schreiben mit "Informationscharakter".
9Mit Schreiben vom 22. März 2010 legte der Kläger gegen dieses Schreiben "Widerspruch" ein und führte u. a. aus, er fühle sich durch die Ablehnung der prüfungsfreien Umschreibung des türkischen Führerscheins in seinen Rechten auf Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt, da er für eine "international tätige Firma" arbeite und "Mobilität" von erheblicher Bedeutung sei. Der zusätzliche Aufwand für Vorberufung und Durchführung der Prüfungen hindere ihn über dies an der Wahrnehmung seiner Niederlassungsfreiheit und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ferner werde er z. B. gegenüber einem Deutschen, der in Bulgarien den Führerschein erhalten habe, diskriminiert. Die Entscheidung der Beklagten sei auch eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolles des Assoziierungsabkommens.
10Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt, seine Lebenspartnerin habe einen litauischen Führerschein, den Sie ohne Einschränkungen in Deutschland nutzen könne. Auch könne er in allen Nachbarländern von Deutschland mit seinem türkischen Führerschein fahren, da er dort als Tourist gelte. Sein Vater, türkischer Staatsangehöriger, könne mit seinem türkischen Führerschein in Deutschland fahren, wenn er hier zu Besuch sei.
11Der Kläger beantragt (wörtlich),
12"die Fahrerlaubnisbehörde zu verurteilen, mir die prüfungsfreie Umschreibung meines türkischen Führerscheines einzuwilligen"
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Gleichstellung der Führerscheininhaber aus Drittländern wie der Türkei mit solchen aus EU oder EWR-Staaten nicht geboten.
16Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bestehe kein Gegenseitigkeitsabkommen, so dass sich die Umschreibung von Führerscheinen unmittelbar nach der FeV regele. Die Assoziierungsbeschlüsse EG/Türkei begründeten keinen Anspruch auf eine prüfungsfreie Umschreibung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
20Das Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er beantragten will,
21die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage seiner türkischen Fahrerlaubnis entsprechend §§ 28, 30 Abs. 1 S. 1 FeV eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M ohne vorherige Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung zu erteilen.
22Die so verstandene Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (geworden), da die Beklagte ein dahingehendes, vom Kläger ausdrücklich geäußertes Begehren innerhalb der Frist des § 75 VwGO nicht förmlich beschieden hat.
23Die Klage ist aber unbegründet.
24Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner türkischen Fahrerlaubnis i. R. von § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und/oder deren "Umschreibung" i. R. von § 30 Abs. 1 FeV. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf "Umschreibung" seiner türkischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV.
25Die Beklagte macht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M im Ergebnis in Anwendung von §§ 31 Abs. 2, 15 FeV zu Recht davon abhängig, dass der Kläger zuvor die Erfüllung der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 FeV genannten Voraussetzungen nachweist.
26§ 28 Abs. 1 FeV setzt den unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilten Fahrerlaubnis um ("Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt", Art. 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrechtlinie - RL 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006, ABl. EG Nr. L 403 -).
27Da die Türkei weder Mitgliedstaat der EU, noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, kann der Kläger hieraus keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten, die über diejenige des § 29 Abs. 1 S. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 1 IntVO (Berechtigung für die Dauer von sechs Monaten) hinausgeht.
28Da auch § 30 Abs. 1 FeV die Inhaberschaft einer von einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Fahrerlaubnis voraussetzt, um von den in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen absehen zu können, kann der Kläger aus dieser Vorschrift ebenso wenig den geltend gemachten Anspruch herleiten.
29Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in Anwendung von § 31 Abs. 1 FeV als Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die deutsche Fahrerlaubnis ohne Erfüllung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen beanspruchen zu können. Denn die Türkei ist in Anlage 11 zu § 31 FeV (zul. geä. mit Wirkung vom 01. Januar 2011 durch VO vom 17. Dezember 2010 - BGBl. I S. 2279) nicht genannt. Der sachliche Grund für die Unterscheidung zwischen Führerscheinen aus EU bzw. EWR-Mitgliedsländern bzw. den in der Anlage 11 zu § 31 FeV ("Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis") und Führerscheinen aus sonstigen Drittstaaten wie der Türkei liegt auf der Hand: Die Beklagte benennt insoweit zutreffend Gründe der Verkehrssicherheit, die dann beeinträchtigt werden kann, wenn nicht sichergestellt ist, dass Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis nicht in Deutschland erworben haben und künftig auf Dauer im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen wollen, sich zuvor einen in Intensität und Qualität vergleichbaren Prüfungsverfahren erfolgreich gestellt haben. Dies ist in EU - und EWR - Mitgliedstaaten sowie in der Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten der Fall, nicht jedoch in sonstigen Drittstaaten. Ein gesondertes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei besteht nicht. Auf Unionsrecht, hier: Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie insbesondere aus Art. 41 des Zusatzprotokolls für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385), kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Abgesehen von der Frage, ob sich der Kläger als - im hier maßgeblichen Zeitpunkt - deutscher Staatsangehöriger überhaupt auf Regelungen zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Türkei berufen kann, steht Art. 41 des Zusatzprotokolls, der bestimmt, dass die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen, der Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 FeV nicht entgegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung des § 31 Abs. 2 FeV gegenüber der Vorgängerregelung (§ 15 StVZO a. F. zul. geä. durch Art. 1 Nr. 15 der 14. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1. April 1993) eine für den Kläger günstigere Rechtsfolge ermöglicht hätte. Denn § 31 Abs. 2 FeV knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit des betroffenen Führerscheininhabers an. Maßgeblich sind allein Gründe der Verkehrssicherheit, die eine Gleichbehandlung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen, die weder ein EU/EWR-Staat, noch ein in besagter Anlage 11 zu § 31 FeV aufgeführter Staat ausgestellt hat, hindern. Soweit der Kläger sich auf die Beschlüsse des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - hier: Beschluss Nr. 1/80 (ANBA 1981 S. 4) beruft, verkennt er, dass die Regelungen die Verbesserung der Situation türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf den Gebieten Arbeits-, Arbeitserlaubnisrecht, Aufenthaltsrecht und sozialer Sicherung zum Gegenstand haben und keine Rechtsansprüche für deutsche Staatsangehörige begründen.
30Der Kläger wird bei Anwendung des § 31 Abs. 2 FeV auch nicht in unzulässiger Weise diskriminiert, also ohne sachlichen oder rechtlichen Grund gegenüber vergleichbaren Betroffenen ungleich behandelt. Der Kläger wird - auch hinsichtlich der vom Kläger beklagten Aufwendungen - vielmehr so behandelt wie jeder deutsche Staatsangehörige, der als Inhaber eines in einem Drittland (also in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR) erworbenen Führerscheins auf dessen Grundlage eine deutsche Fahrerlaubnis begehrt. Die vom Kläger angeführten Fallgestaltungen (Litauische Fahrerlaubnis seiner Lebenspartnerin, in Bulgarien erworbener Führerschein eines deutschen Staatsangehörigen, türkischer Führerschein seines zu Besuchszwecken in Deutschland aufhältlichen Vaters, vorübergehendes Fahren mit der türkischen Fahrerlaubnis in benachbarten EU-Mitgliedsländern) betreffen - wie sich aus Vorstehendem ergibt - Sachverhalte, die einer grundsätzlich anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 28 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- §§ 28, 30 Abs. 1 S. 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 1x
- § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 31 Abs. 2, 15 FeV zu Recht davon abhängig, dass der Kläger zuvor die Erfüllung der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 S. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 IntVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 und 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 Nr. 15 der 14. VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x