Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 437/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2011/2012 festgesetzte Höchstzahl von 109 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 17.11.2011 (GV. NRW. S. 565),
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010 vom 10.01.2011 (GV NRW S. 84), die erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/2012 gilt.
8Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
91. Lehrangebot:
10Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
11Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium das Lehrangebot zum Stichtag 01.03.2011 wie folgt ermittelt:
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| Stellenart | Deputat | Stellen | Deputatstunden |
| W 3 Universitätsprofessor | 9 | 6,5 | 58,50 |
| W 2 Universitätsprofessor | 9 | 7,0 | 63,00 |
| A 15- 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 7,0 | 63,00 |
| A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 4,0 | 16,00 |
| TV-L Wiss. Angestellter befristet | 4 | 7,6 | 30,40 |
| TV-L Wiss. Angestellter unbefristet | 8 | 2,0 | 16,00 |
| Insgesamt | 34,10 | 246,90 |
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Bei dieser Berechnung sind zunächst 31,60 Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 231,90 DS in die Kapazitätsberechnung eingegangen. Hinzu kommen eine (befristete) W-Stelle und 1,5 (ebenfalls befristete) Stellen eines Wissenschaftlichen Angestellten aus Mitteln des Hochschulpaktes II. Da entsprechende Stellen im Stellenplan ausgewiesen worden sind, werden diese für die Dauer ihrer Ausweisung kapazitätserhöhend berücksichtigt.
14Der Ansatz von 34,10 Stellen begegnet keinen Beanstandungen. Namentlich ergeben sich aus der Stellenplanübersicht (Anlage 6 zur Kapazitätsberechnung), in der die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen aufgeführt sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere (ungenutzte) Kapazität zur Verfügung steht.
15Auch die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.
16Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a., 05.07.2008 - 6 Nc 82/08 - u. a. und 15.12.2010 - 6 Nc 246/10 - u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - und 07.05.2009 - 13 C 11/09 -.
17Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.
18Auch die Bemessung der den befristeten Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate von 4 DS erscheint rechtmäßig.
19Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in Verlängerung nach dem 17.04.2007 geschlossen worden sind, gilt § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG). Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren zudem um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG).
20Auf dieser Grundlage ergibt sich aus der Übersicht über die Beschäftigungsdauer sowie nach Auswertung der Arbeitsverträge der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter kein Grund für die Annahme, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre. Allein die Wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Dr. M. ist länger als 6 Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Ihren Arbeitsverträgen lässt sich allerdings entnehmen, dass sie während ihrer Beschäftigungszeit promoviert worden ist. Aus diesem Grunde ist die zulässige Befristungsdauer nicht überschritten.
21Auch in Bezug auf die Beschäftigung von weiteren Mitarbeitern mit einem individuell abweichenden Deputat ergibt sich keine abweichende Berechnung:
22Die vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin Frau T. , die seit dem 27.07.2011 als Studienrätin im Hochschuldienst steht, wird auf der Stelle einer Akademischen Rätin mit ständigen Lehraufgaben mit einem Deputat von 9 DS geführt. Sie hat hingegen ein individuelles Lehrdeputat von 13 DS zu erbringen. Diese Abweichung wirkt sich kapazitätsrechtlich allerdings nicht aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,
23vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 4 ff.; und vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a. -,
24der die Kammer folgt, darf das zusätzliche Lehrangebot mit in der Lehreinheit vakanten Stellen verrechnet werden. Ausweislich des Stellenbesetzungsplanes waren mehrere Stellen unbesetzt. Konkret handelt es sich um die Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (Deputat 9 DS) sowie einer 60 %-Stelle im Bereich der wissenschaftlichen Angestellten (Deputat 2,4 DS). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit daneben auch eine Verrechnung mit weiteren nach dem Stellenplan nicht erbrachten 16,5 Deputatstunden erfolgen kann (insgesamt vakante Deputatstunden nach Anlage 6 der Kapazitätsberechnung: 9 + 2,4 +16,5 = 27,9).
25Von dem danach in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 246,90 DS hat die Antragsgegnerin - und ihr folgend auch das Ministerium - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 49,40 DS aufgrund der Bildung der fiktiven Lehreinheit "Bildungswissenschaften" vorgenommen. Mit der Bildung dieser fiktiven Lehreinheit soll den (erhöhten) Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen,
26vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 - 9 Nc 209/11 - juris.
27So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte.
28Wie das VG Münster hält auch das erkennende Gericht nach summarischer Prüfung die Bildung einer fiktiven Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Bildung einer fiktiven Lehreinheit im Vergleich zum - ansonsten in Ansatz zu bringenden - Dienstleistungsabzug für Lehramtsstudiengänge "e" im Rahmen der nicht zugeordneten Studiengänge kapazitätsfreundlich ausfällt: Ausweislich der Anlage 4 der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hätte der Dienstleistungsabzug für Lehramtsstudiengänge zu einer Deputatsverminderung von insgesamt 111,79 DS geführt. Diese hätte zu einer Aufnahmekapazität von lediglich 73 Studierenden (statt 109) geführt.
29Das OVG NRW hat bezogen auf den früheren Diplomstudiengang Psychologie den hohen Dienstleistungsabzug für die Lehramtsstudiengänge "e" stets gebilligt,
30vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 16.07.1992 - 13 C 613/92 -, 07.06.1993 - 13 C 337/93 - und 14.04.1994 - 13 C 93/94 -.
31Gründe, die in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie eine abweichende Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
32Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Verminderung des Lehrdeputats von Herrn Prof. Dr. N. (9 DS) auf 4 DS. Diese Reduzierung entspricht nach summarischer Prüfung den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV, wonach im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden können. Die Betrauung mit hochrangigen Forschungsleistungen - hier u.a. dem Forschungsprojekt European Young Investigator Award (EURYI) - erfüllt diese Voraussetzungen.
33Nach Berücksichtigung dieser Verminderungen beläuft sich das Lehrangebot somit auf 192,5 DS (246,9 - 49,4 - 5 DS).
34Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 17,00 DS (SS 2010 14 DS + WS 2010/11 20 DS = 34 DS für das gesamte Studienjahr und 17 DS bezogen auf das WS 2011/12) vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, liegen nicht vor.
35Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2011 209,50 DS.
36Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
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| Studiengang | Lehreinheit | CAq | Aq 2 | CAq x Aq 2 |
| Erziehungswissenschaft | Pädagogik | 0,37 | 44,00 | 16,28 |
| Medienwissenschaft | Medienwissenschaft | 0,16 | 45,00 | 7,20 |
38
| Summe | 23,48 |
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Bedenken gegen diese Berechnung und die zugrunde liegenden Einsatzwerte sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
40Das bereinigte Lehrangebot je Semester beläuft sich demzufolge auf 186,02 DS (209,50 DS - 34,48 DS) bzw. 372,04 DS pro Studienjahr.
412. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
42Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 3,02 zugrunde.
43Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2010/2011 entfielen von den 6.053 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 5.372 Studienbewerber (88,75 %) auf den Bachelorstudiengang und 681 Studienbewerber (11,25 %) auf die beiden Masterstudiengänge. Die Anteilquote für den Bachelorstudiengang beträgt somit 0,887 und diejenige für die Masterstudiengänge 0,112.
44Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV NRW S. 544) 4,0. Für den hier relevanten Bachelorstudiengang sind nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde zu legen.
45Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengang ergibt sich folgende Berechnung:
463,20 x 0,887 = 2,8384 + 1,60 x 0,112 = 0,1792
473,0176, gerundet 3,02
48Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt:
492 x 186,02 DS (= 372,04) / 3,02 = 123,19, gerundet 123 Studienplätze.
50Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelor-Studiengang 109,27 (123 x 0,887) und für die Masterstudienplätze 13,78 (123 x 0,112) Studienplätze.
51Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2011/2012 (gerundet) 109 Studienplätze zur Verfügung.
523. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
53Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
54Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Norm soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemstern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
55Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
56Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells sowie die Rundung nach der zweiten Nachkommastelle begegnet keinen durchgreifenden Bedenken,
57vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 - 13 C 235/10 - , 25.02.2008 - 13 C 55/08- und vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, jeweils Juris.
58Vor diesem Hintergrund war die errechnete Aufnahmekapazität von 109 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) nicht zu erhöhen.
594. Erschöpfung der Kapazität
60Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester tatsächlich 109 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Nachrückverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.
61Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris), der sich die Kammer anschließt.
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