Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 4607/11
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten.
3Er beantragte bei der Bundefinanzdirektion West unter dem 11.01.2010, dem 08.03.2010, dem 23.03.2010, dem 21.05.2010 und dem 26.07.2010 Beihilfe für ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau. Dabei handelte es sich um Aufwendungen für eine osteopathische Behandlung, für die Versorgung mit Arzneimitteln und für eine professionelle Zahnreinigung.
4Mit Bescheiden vom 14.01., 16.03., 29.03.,31.05 und 12.07.2010 lehnte die Bundesfinanzdirektion West die Anträge des Klägers unter Hinweis darauf ab, dass die Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei und insoweit nicht beihilfefähige Sach- und Dienstleistungen vorliegen.
5Mit Schreiben vom 22.01., 27.01., 23.03., 12.04., 21.06. und 03.08.2010 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Es wurde ausgeführt, die geltend gemachten Leistungen würden von der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau nicht erstattet.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 wies die Bundesfinanzdirektion West die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV seien nach § 2 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) erbrachte Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig. Es handele sich dabei um die Leistungen, die dem gesetzlich versicherten zur Verfügung gestellt würden. Bei den mit Rechnungen vom 30.12.2009 und 30.06.2010 geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um ärztliche Leistungen in Höhe von jeweils 149,74 Euro. Die Erstattung dieser Kosten werde von der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers unter Hinweis auf die Kasseneigenschaft des behandelnden Arztes abgelehnt. Für die in den Belegen angegebene Diagnose bestehe demzufolge eine vom Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Behandlungsmethode. Vielmehr sei aber die osteopathische Leistung als Privatbehandlung beim Arzt mit Kassenzulassung trotz möglicher Kassenleistung gewählt worden.
7Am 18.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die gesetzliche Krankenversicherung seiner Ehefrau habe es abgelehnt, die Kosten für die osteopathische Behandlung zu übernehmen. Ein Anspruch auf eine Sach- oder Geldleistung gegen die Krankenversicherung sei nicht gegeben gewesen. Somit sei § 8 Abs. 4 nicht anwendbar.
8Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für verordnete Arzneimittel und eine professionelle Zahnreinigung gerichtet war.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion West vom 14.01., 16.03., 29.03., 31.05. und 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2011 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für eine osteopathische Behandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
17Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
18Die angegriffenen Bescheide der Bundesfinanzdirektion West und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den in Streit stehenden Aufwendungen für eine osteopathische Behandlung seiner Ehefrau. Nach § 8 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung sind Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben.
20Die Ehefrau des Klägers ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie hätte für die Behandlung der bei ihr diagnostizierten Krankheit diejenigen Sach- und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, die ihr von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine ausreichende Behandlung ihrer Erkrankung bei Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenkasse gewährten Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Grundsätzlich muss wegen der insoweit bestehenden Nachrangigkeit der Beihilfe zunächst eine Behandlung durch diejenigen Ärzte und medizinischen Hilfspersonen und in der Form gewährt werden, wie sie nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen ist.
21Im vorliegenden Fall hat es die Ehefrau des Klägers unterlassen, sich von dem hinzugezogenen Arzt unter Vorlage ihrer Versicherungskarte nach den Vorgaben des Leistungskatalogs ihrer Krankenversicherung behandeln zu lassen. Vielmehr hat sie es vorgezogen, einen privaten Behandlungsvertrag mit ihrem Arzt abzuschließen. Die insoweit entstandenen Kosten können unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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