Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 251/12

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen und sie nicht wegen der an ihrem rechten Unterarm befindlichen Tätowierung auszuschließen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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