Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 694/12

Tenor

1. Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewil-ligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3492/12 ge¬führten Klage gegen den die Sondernutzungserlaubnis vom 3.4.2012 aufhe¬benden Widerruf sowie die Untersagung nicht erlaubter Sondernutzungen der Antragstellerin vom 8.5.2012 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250,00 Euro festge¬setzt.


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