Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4493/11

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 18.07.2011 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 12.04.2011 in der Fassung vom 15.06.2011 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser der P. Straße in Gummersbach in den Aggersiefen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1990/18 SN
5. August 2024
2 A 1990/18 SN 5. August 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 62.16
23. März 2017
10 K 62.16 23. März 2017

Referenzen