Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 674/13

Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, eine der dem Polizeipräsidium L.    für Mai 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.


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