Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 K 1903/12.A

Tenor

Die am 2. September 2013 erfolgte Festsetzung der PKH-Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (568, 23 €) wird dahin geändert, dass die Vergütung von einem Gegenstandswert von 3.000,00 €  (statt von nur 2.000,00 €) zu berechnen ist.

Gerichtskosten/Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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