Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1279/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass die bei der Klägerin anfallenden Abfälle mit dem AVV-AS 18 01 04 nicht der Überlassungspflicht an die Beklagte unterliegen und somit nicht bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens nach § 7 Satz 4 GewAbfV zu berücksichtigen sind, sofern sie getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrensje zur Hälfte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 462/14.TR
8. September 2014
6 K 462/14.TR 8. September 2014

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