Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1514/13.PVB
Tenor
Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.859,45 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist der Personalrat der Agentur für Arbeit C. . Er begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beteiligten die Übernahme von Kosten für die außergerichtliche rechtsanwaltliche Beratung und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
4Die geltend gemachten Kosten entstanden anlässlich zweier verschiedener Sachverhalte. Die außergerichtlichen Beratungskosten sind im Zusammenhang mit den von der Beteiligten im Februar 2011 bekannt gegebenen Leitlinien zum Kundenkontaktkonzept (KKK) und dem sog. „Job-to-Job“-Konzept der Beteiligten vom 14.10.2011 angefallen. Die genannten Konzepte enthalten Vorgaben über den Umgang mit arbeitssuchenden Kunden der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere hinsichtlich der von den Beschäftigten der Beteiligten zu führenden Vermittlungsgesprächen.
5Der Antragsteller erblickte in der Einführung und der Umsetzung der oben genannten Konzepte Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs I.S.V. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG und forderte die Beteiligte mit Schreiben vom 31.10.2011 zur Beachtung seines Mitbestimmungsrechts auf. Er wies darauf hin, dass er seinen Rechtsbeistand einschalten werde, wenn ihm bis zum 11.11.2011 keine Antwort der Beteiligten vorliegen sollte.
6Mit Schreiben vom 09.11.2011 verneinte die Beteiligte das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Zur Begründung führte sie aus, dass die Konzepte nicht zu einer nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG erforderlichen Arbeitsverdichtung der Beschäftigten führten. Die Konzepte beinhalteten lediglich eine Rahmenregelung, innerhalb derer die Vermittlungsfachkräfte eigenverantwortlich über den Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen entscheiden könnten. Weil aus ihrer Sicht ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht verletzt sei, bleibe es bei den getroffenen Regelungen. Im Übrigen habe sie „Herrn L. gebeten, alle weitergehenden Informationsbedürfnisse, auch zu anderen Themen, mit in der 4+4 Besprechung am 22.11.2011 aufzunehmen.“
7Unter dem 24.11.2011 teilte der Antragsteller mit, dass er als Reaktion auf die ablehnende Haltung der Beteiligten in seiner Sitzung vom 15.11.2011 beschlossen habe, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Er bat die Beteiligte um Übernahme der durch die Beratung entstehenden Kosten.
8Unter dem 06.12.2011 lehnte die Beteiligte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der Beteiligte die mit Schreiben vom 09.11.2011 angebotene Möglichkeit zur Besprechung der Thematik in der sog. „4+4-Besprechung“ am 22.11.2011 nicht genutzt habe. Der Antragsteller habe seine Teilnahme an der Besprechung abgesagt.
9Der vom Antragsteller beauftragte Prozessbevollmächtigte fertigte zur Mitbestimmungspflichtigkeit des KKK und des Konzeptes „Job-to-job“ zwei schriftliche Stellungnahmen vom 23.11.2011 und 21.12.2011. Auf der Grundlage dieser anwaltlichen Stellungnahmen entschloss sich der Antragsteller, von der Einleitung eines gerichtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens abzusehen.
10Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers machte für seine Beratungsleistung mit Rechnung vom 08.08.2012 eine Vergütung in Höhe von 184,15 € gegenüber dem Antragsteller geltend. Unter dem 30.11.2012 lehnte die Beteiligte erneut mit der Begründung ab, dass dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 06.12.2011 keine Kostenzusage erteilt worden sei.
11Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung sind im Rahmen des bei der erkennenden Kammer anhängig gewesenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens 33 K 1502/12.PVB entstanden. Streitgegenstand dieses Beschlussverfahrens war die Beachtlichkeit der Versagung der Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Zuversetzung einer Beamtin von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. sowie zu der sich unmittelbar anschließenden Zuweisung dieser Beamtin von der Agentur für Arbeit C. an das Jobcenter S. -T. (Personalmaßnahme T1. ). Streitig war hier im Wesentlichen, ob der Antragsteller in Anknüpfung an den Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) befugt war, die vom Geschäftsführer des Jobcenters S. -T. getroffene Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens beim Jobcenter S. -T. nachvollziehend auf die Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese hin zu überprüfen.
12Die erkennende Kammer lehnte den auf Feststellung der Beachtlichkeit der Zustimmungsversagung gerichteten Antrag des Antragstellers im Verfahren 33 K 1502/12.PVB mit Beschluss vom 12.12.2012 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das OVG NRW mit Beschluss vom 07.11.2013 (20 A 218/13.PVB) zurück.
13Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers machte für seine erstinstanzliche Tätigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren mit Rechnung vom 18.12.2012 eine Vergütung in Höhe von 778,34 € gegenüber dem Antragsteller geltend. Unter dem 23.01.2013 lehnte die Beteiligte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 03.02.2012 keine Kostenzusage erteilt worden sei.
14Der Antragsteller hat am 26.02.2013 das vorliegende auf Kostenübernahme gerichtete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 12.11.2012 im Verfahren 33 K 3126/12.PVB hat die erkennende Kammer auf Antrag der Beteiligten die am 25.04.2012 erfolgte Wahl des antragstellenden Personalrates für ungültig erklärt. Der Beschluss der Kammer ist seit dem Beschluss des BVerwG vom 11.10.2013 (6 PB 28.13) rechtskräftig. Nach Durchführung einer Wiederholungswahl hat sich der neue Personalrat der Agentur für Arbeit C. am 21.01.2014 konstituiert.
15Zur Begründung des vorliegenden Antrages trägt der Antragsteller vor, dass die geltend gemachten Kosten zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich gewesen seien. Er habe nach Ausschöpfung aller eigener, interner Erkenntnismöglichkeiten zu der für einen Personalrat vertretbaren Rechtsauffassung gelangen dürfen, dass im Zusammenhang mit dem von der Beteiligten eingeführten Kundenkontaktkonzept und dem Konzept „Job-to-Job“ ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht werden könne. Die Rechtsverfolgung in dem die Personalmaßnahme T1. betreffenden gerichtlichen Beschlussverfahren sei nicht haltlos und nicht mutwillig gewesen. Bei der komplexen Personalmaßnahme, an der mehrere Dienststellen und mehrere Personalräte beteiligt gewesen seien, sei zu klären gewesen, ob und inwieweit der Antragsteller in seiner Funktion als Personalrat einer aufnehmenden Dienststelle eines Versetzungsverfahrens und in seiner Funktion als Personalrat einer abgebenden Dienststelle eines Zuweisungsverfahrens Mitbestimmungsrechte geltend machen könne. Die Reichweite der Überprüfungs- und Kontrollbefugnisse eines Personalrates in einer solchen Fallkonstellation sei bei Einleitung des streitigen Beschlussverfahrens weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt gewesen.
16Die Beteiligte hat sich durch entsprechende Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, die für die Durchführung des Beschlussverfahrens VG Köln 33 K 1502/12.PVB und 20 A 218/13.PVB entstandenen Kosten zu übernehmen. Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Beteiligte zu verpflichten, ihn von der Kostenforderung der Rechtsanwälte I. , C1. , S1. und Partner GbR, C. , gemäß Rechnung Nr. 0000000 vom 08.08.2012 über einen Betrag von 184,15 € im Zusammenhang mit Beratungsleistungen zum „Kundenkontaktkonzept“ frei zu stellen.
19Die Beteiligte beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie sieht das Verfahren als erledigt an, weil der frühere antragstellende Personalrat nach erfolgreicher Wahlanfechtung nicht mehr existent sei. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Einholung anwaltlichen Rates sei im Falle des Kundenkontaktkonzeptes und des Job-to-job-konzeptes nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe seine eigenen Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, bevor er sich in seiner Sitzung am 15.11.2011 zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes entschlossen habe. Er habe die ihm für den 22.11.2011 angebotene Besprechung abgesagt. Er habe damit nicht die Möglichkeit genutzt weitere Informationen über die genannten Konzepte zu erhalten. Ungeachtet dessen sei es für ihn erkennbar gewesen, dass es bei den Konzepten um die Umsetzung zentraler Vorgaben der Bundesagentur handele, die keine eigenen Maßnahmen der Beteiligten gewesen sein. Zudem sei ersichtlich gewesen, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistungsleistung nicht habe ausgegangen werden können, weil die Konzepte den Beschäftigten eigenverantwortlich zu bestimmende Kompensationsmöglichkeiten einräumten.
22II.
23Soweit die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
24Das Verfahren im Übrigen hat sich nicht durch die erfolgreiche Wahlanfechtung erledigt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO aufgrund der Aufnahme durch den neuen, seit dem 21.01.2014 bestehenden Personalrat fortzusetzen. Bis zur Konstituierung des neuen Personalrates war das vorliegende Verfahren unterbrochen.
25Der noch anhängige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beteiligte von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit im Falle des Kundenkontaktkonzeptes freistellt.
26Die Pflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 BPersVG zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung und die Beratung des Personalrates besteht dann, wenn der Personalrat nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte. Die Grenzen des dem Personalrat bei seiner Entscheidung eingeräumten Beurteilungsspielraums ist erst dann überschritten, wenn die Rechtsverfolgung haltlos oder mutwillig ist. Haltlos ist die Rechtsverfolgung erst dann, wenn sie vonvornherein offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den streitgegenständlichen Fragen vorliegt und keine neuen Argumente dagegen vorgetragen werden. Sie ist dagegen nicht haltlos, wenn es um bislang ungeklärte Rechtsfragen geht und die Rechtssauffassung des Personalrates vertretbar ist. Für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu einem vorgerichtlichen Tätigkeitwerden wird verlangt, dass der Personalrat zunächst alle sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten ausschöpft.
27Im Falle des Kundenkontaktkonzeptes hat der Antragsteller vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht alle Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er hat das von der Beteiligten für den 22.11.2011 angebotene sog. „4+4-Gespräch“ abgesagt und bereits am 15.11.2011 die Beauftragung des Rechtsanwaltes beschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bezog sich die mit Schreiben vom 09.11.2011 angebotene Informationsmöglichkeit auch auf das Kundenkontaktkonzept. In dem Schreiben vom 09.11.2011 heißt es, die Beteiligte habe „Herrn L. gebeten, alle weitergehenden Informationsbedürfnisse, auch zu anderen Themen, mit in der 4+4 Besprechung am 22.11.2011 aufzunehmen.“ Die weiteren Informationsbedürfnisse, auf die in der sog. 4+4-Besprechung eingegangen werden sollte, umfassten damit auch das Kundenkontaktkonzept. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller anlässlich des 4+4-Gespräches weitere Informationen über das in Rede stehende Kundenkontaktkonzept erhalten hätte, die ihn auch ohne anwaltliche Beratung zu der Einschätzung hätten gelangen lassen, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht gegeben ist.
28Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 33 K 1502/12 3x (nicht zugeordnet)
- 20 A 218/13 2x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 76 5x
- BPersVG § 44 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- ZPO § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei 1x
- 33 K 3126/12 1x (nicht zugeordnet)