Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 3182/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der 1960 geborene Kläger stellte im Jahr 1997 für sich, seine Ehefrau T. und ihre gemeinsamen Kinder S. und N. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Darin gab er an, von Kindheit an Deutsch und Russisch gesprochen zu haben. Die deutsche Sprache habe er von seiner Mutter und den Großeltern sowie in der Schule erlernt. Er verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Mit seinem Aufnahmeantrag legte der Kläger – jeweils in beglaubigter Kopie – einen 1977 ausgestellten Inlandspass vor, in dem er mit deutscher Nationalität geführt wird, sowie eine 1977 ausgestellte Geburtsurkunde, die keine Angaben zu seinem Vater enthält und in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist.
3Die Mutter des Klägers betrieb zeitgleich mit dem Kläger ein eigenes Aufnahmeverfahren.
4Am 9. Oktober 2000 wurde der Kläger in der Deutschen Botschaft in Almaty angehört. Dort gab er an, als Kind Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm außerhalb des Elternhauses von der 5. bis zur 9. Klasse in der Schule vermittelt worden; außerdem besuche er seit zwei Wochen einen Sprachkurs. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Kläger nicht möglich gewesen sei. Er spreche und verstehe kein Deutsch.
5Der Mutter des Klägers wurde unter dem 17. Mai 2001 ein Aufnahmebescheid erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in eigener Person nicht erfülle, da er den Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung nicht bestanden habe. Er könne jedoch – ebenso wie seine Kinder – gemäß § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen werden; seine Ehefrau T. könne als weitere Familienangehörige gemäß § 8 Abs. 2 BVFG gemeinsam mit ihnen einreisen. Das Bundesverwaltungsamt wies darauf hin, dass einbezogene Personen im Bundesgebiet grundsätzlich die gleichen Leistungen erhielten wie Spätaussiedler. Allerdings sei die Anrechnung von im Herkunftsgebiet zurückgelegten Arbeitszeiten auf die Rente ausgeschlossen. Sofern der Kläger wegen der getroffenen Einstufung einen Ablehnungsbescheid wünsche, bat das Bundesverwaltungsamt um entsprechende Mitteilung. Der Einbeziehungsbescheid vom 17. Mai 2001 war dem Schreiben beigefügt.
6Der Kläger reiste sodann mit seiner Mutter, seiner Ehefrau T. und seinen Kindern am 18. September 2001 nach Deutschland ein. Am 16. Oktober 2001 beantragte er beim Landkreis Anhalt-Zerbst die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihm unter dem 11. Juni 2002 erteilt wurde.
7Im November 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung seiner weiteren Söhne K. (geboren 2000) und K1. (geboren 2002) gemäß § 27 Abs. 3 BVFG. Er gab an, dass seine Söhne mit ihrer Mutter P. , mit der er von 2005 bis 2012 verheiratet gewesen sei, in Kasachstan lebten. Ausweislich einer beigefügten Erklärung vom 11. September 2012 sei die Mutter mit der Ausreise der Söhne einverstanden.
8Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG nur in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers möglich sei. Der Kläger sei jedoch weder im Besitz eines Aufnahmebescheides noch habe er den Status eines Spätaussiedlers. Er sei mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach Deutschland eingereist und habe vom Landkreis Anhalt-Zerbst eine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten.
9Der Kläger legte dagegen rechtzeitig Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der Sprachtester bei seiner Anhörung in Almaty seinen plattdeutschen Dialekt nicht verstanden habe, und bat um eine Wiederholung des Sprachtests.
10Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 – zugestellt am 19. April 2013 – unter Wiederholung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück.
11Der Kläger hat am 21. Mai 2013, dem Dienstag nach Pfingstmontag, Klage erhoben. Er trägt vor, dass er mit seiner Einstufung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG nicht einverstanden sei. Er sei hierdurch seines in Kasachstan verdienten Dienstalters beraubt worden. Dies sei ihm vor seiner Ausreise nicht erklärt worden und stelle eine Diskriminierung seiner Person dar.
12Die Beteiligten haben schriftsätzlich keine Anträge angekündigt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
16Die Klage hat keinen Erfolg.
171. Mit seiner Klage möchte der Kläger nach dem Verständnis der Kammer in erster Linie erreichen, dass seine Söhne K. und K1. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden. Mit diesem Begehren hat die Klage keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3554) in Betracht, die in Ermangelung einer Übergangsvorschrift auch auf noch nicht abgeschlossene Aufnahme- und Einbeziehungsverfahren Anwendung findet. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift ersetzt damit – unter Verzicht auf das Erfordernis des Vorliegens eines Härtefalles – den bisherigen § 27 Abs. 3 BVFG.
19Dies zugrundegelegt kommt die vom Kläger als Bezugsperson begehrte nachträgliche Einbeziehung seiner Söhne K. und K1. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht in Betracht. Es fehlt an einem Aufnahmebescheid des Klägers, in den seine Söhne einbezogen werden könnten. Der Kläger ist nicht auf der Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler, sondern als in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogener Abkömmling eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist. Eine möglicherweise in Betracht kommende nachträgliche Einbeziehung (auch) der Söhne K. und K1. in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers als Bezugsperson ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; sie könnte nur von der Mutter des Klägers beantragt werden.
20Ob eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen die Bezugsperson zwar (nur) auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist ist, hier jedoch im Wege der Höherstufung eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und damit den Status eine Spätaussiedlers erhalten hat, kann die Kammer offen lassen. Denn der Kläger ist weder im Besitz einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG noch steht ihm – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt – ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung zu.
212. Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine mögliche nachträgliche Einbeziehung seiner Söhne K. und K1. , aber auch im Hinblick auf eigene Ansprüche des Klägers nach dem Fremdrentengesetz entnimmt das Gericht seinem Klagevorbringen daneben das Anliegen, eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erhalten. Auch mit diesem Begehren hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
22Sie ist bereits unzulässig, da der Kläger bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege der Höherstufung der ihm bisher erteilten Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG gestellt hat. Eine vorherige (erfolglose) Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist aber Voraussetzung für die Erhebung einer Klage.
23Die Klage ist insoweit im Übrigen auch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Deutscher Volkszugehöriger ist ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
25Die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs setzt voraus, dass sich der Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder über die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die genannten Themen in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so oft oder so weit auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind daher das bloße Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen; ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen genügt nicht.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.9.2003 – 5 C 11.03 –, juris, Rn. 18 ff., und – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 ff.
27Ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss der Aufnahmebewerber jederzeit abrufbar führen können.
28Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2006 – 12 A 388/04 -, juris, Rn. 4; vom 26.4.2007 – 12 A 4477/06 -, juris, Rn. 3; vom 31.5.2010 – 12 A 2345/08 -, juris, Rn. 13, und vom 14.7.2010 – 12 A 1400/09 -, juris, Rn. 8.
29Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat nicht nachgewiesen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland,
30vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes in den Fällen, in denen vor Ausreise keine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Aufnahmeantrag ergangen ist, OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 77,
31über die Fähigkeit verfügte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers in der Deutschen Botschaft in Almaty am 9. Oktober 2000 vielmehr davon überzeugt, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete am 18. September 2001 kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in Almaty nahezu alle der ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen nicht verstanden. Lediglich zwei Fragen („Haben Sie eine Frau?“, „Haben Sie ein Auto?“) hat er in kurzen Sätzen auf Deutsch beantwortet. Die Einschätzung des Sprachtesters, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Kläger nicht möglich war, ist für das Gericht daher nachvollziehbar.
32Sie wird auch nicht in Frage gestellt durch den Einwand des Klägers, der Sprachtester habe seinen plattdeutschen Dialekt nicht verstanden. In dem ihm vor Beginn des Sprachtests ausgehändigten Merkblatt für Teilnehmer am Sprachtest, dessen Inhalt der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, möglichst viel auf Deutsch zu erzählen, dabei so zu sprechen, wie er es zu Hause gelernt habe, und dem Dolmetscher zu sagen, wenn er den Sprachtester nicht verstehe. Dem über die Anhörung gefertigten Protokoll lassen sich indessen keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Kläger überhaupt in plattdeutschem Dialekt gesprochen oder den Dolmetscher auf die vermeintlich fehlenden Dialektkenntnisse des Sprachtesters aufmerksam gemacht hätte. Er hat auf Russisch lediglich erklärt, den Sprachtester nicht zu verstehen, weil dieser anders spreche als seine Lehrerin.
33Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete über bessere deutsche Sprachkenntnisse verfügte als bei seiner Anhörung in Almaty, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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