Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3671/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte am 1. Oktober 2012 bei der Beklagten die Bewilligung einer Zuwendung für insgesamt 22 Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung vom 2. Juli 2012 – im Folgenden: Förderrichtlinie –. Nach Ziffer 5.3.4 der Förderrichtlinie beträgt der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen für Weiterbildungsmaßnahmen 600,00 Euro je zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres auf das Unternehmen als Eigentümer oder Halter zugelassenes schweres Nutzfahrzeug. Nach Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie gelten als schwere Nutzfahrzeuge nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12t, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind.
3In ihrem Förderantrag gab die Klägerin an, eingetragene Halterin von insgesamt sieben schweren Nutzfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie zu sein. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden, nach amtlichen Kennzeichen und Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. Fahrzeugscheinen näher bezeichneten Fahrzeuge: 00-00 000 (LKW Tankfahrzeug für Nicht-GGVS-Güter), 00-00 000 (So. Kfz Kanalreiniger mit Saug-Druck-Tankaufbau zur Kanalreinigung sowie zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen), 00-00 000 (So. Kfz Kanalreiniger mit Saug-Druck-Tankaufbau zur Kanalreinigung sowie zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen), 00-00 000 (LKW Fäkalienwagen mit Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen), 00-00 000 (LKW Chemietankfahrzeug mit Hochdruckspüleinrichtung und Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen), 00-00 000 (LKW Chemietankfahrzeug) und 00-00 00 (LKW Chemietankfahrzeug).
4Mit Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 8. April 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage förderfähiger Ausgaben von 41.724,00 Euro und unter Ausschöpfung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages eine Zuwendung über höchstens 1.800,00 Euro. Hierbei ging die Beklagte von lediglich drei schweren Nutzfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie aus. Zur Begründung führte die Beklagte sinngemäß an, dass die von der Klägerin angeführten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 000, 00-00 000, 00-00 000 und 00-00 000 ausweislich der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt bzw. geeignet seien, sondern – jedenfalls auch – über selbständige Zusatzeinrichtungen zur Kanalreinigung verfügten.
5Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013, der Klägerin am 17. Mai 2013 zugestellt, als unbegründet zurück.
6Am 17. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter näherer Ausführung im Einzelnen vor, dass die vier seitens der Beklagten nicht anerkannten Fahrzeuge tatsächlich ausschließlich zum Gütertransport eingesetzt würden und die Klägerin für diese auch Mautgebühren entrichte. Die Bescheidungspraxis des Bundesamtes für Güterverkehr, allein auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren abzustellen, könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots keinen Bestand haben. Der konkrete Inhalt der Fahrzeugbeschreibung in der verkehrsrechtlichen Zulassung sei innerhalb recht weit gefasster Grenzen variabel. Die Beschreibung auch technisch baugleicher Fahrzeuge könne voneinander abweichen, so dass letztlich Zufälligkeiten bei der Vornahme der Eintragungen über eine Förderfähigkeit entschieden und baugleiche Fahrzeuge durch die Beklagte ungleich behandelt würden. So seien etwa auch im vorliegenden Fall die Wägen mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 000, 00-00 000 und 00-00 00 tatsächlich baugleich, die Beklagte gewähre wegen der unterschiedlichen Eintragungen indes lediglich für den Wagen 00-00 00 eine Zuwendung. Die Zusatzeintragung „Saug- und Drucktankaufbau“ sei zudem als Unterscheidungskriterium unbrauchbar, weil jeder Tankwagen über eine solche Vorrichtung verfüge.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine um 2.400,00 Euro höhere Zuwendung von insgesamt 4.200,00 Euro zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte verweist darauf, dass sie bei der Anwendung von Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie in ständiger Verwaltungspraxis allein auf die straßenverkehrsrechtliche Zulassung, namentlich die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein abstelle. Diese Förderpraxis sei auch nicht willkürlich, weil sie dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung diene und die Entscheidung an objektiv eindeutige und einfach festzustellende Fakten als Fördervoraussetzungen anknüpfe. Die Beklagte habe im Jahr über bis zu 50.000 Förderanträge zu entscheiden und sei auf eine praktikable Handhabung der Förderrichtlinie angewiesen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
16Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Bescheid vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer um einen Betrag von 2.400,00 Euro höheren Zuwendung von insgesamt 4.200,00 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
20vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 – NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris.
21Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz ent-sprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungs-gerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist;
22vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 –; 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 –, 21. Februar 2013 – 16 K 1642/11 –; 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –; jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff.
23Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen;
24vgl. Urteile der Kammer 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 – und vom 16. Dezember 2013 – 16 K 5968/12 –, jeweils unter Hinweis auf u.a. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.
25Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung der Bewilligung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, die Klägerin erfülle hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fahrzeuge mit den Kennzeichen ME-PG 102, ME-PG 103, ME-PG 888 und ME-PG 889 die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3.1 Abs. 2 der von der Beklagten in Fällen wie der vorliegenden Art herangezogenen Förderrichtlinie nicht, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 3.1 Abs. 2 der Förderrichtlinie ist für eine Förderung erforderlich, dass das schwere Nutzfahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmung richtet sich die Beklagte nach ihrer Klageerwiderung für ihre Bewertung der Zweckbestimmung allein nach der sich aus der formalen Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein ergebenden objektiven Eignung der Fahrzeuge. Insoweit indiziert im vorliegenden Fall die Zulassung als „So. Kfz Kanalreiniger“ mit „Saug-Druck-Tankaufbau zur Kanalreinigung sowie zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“ (00-00 000 und 00-00 000), als „LKW Fäkalienwagen“ mit „Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“ (00-00 000) sowie als „LKW Chemietankfahrzeug“ mit „Hochdruckspüleinrichtung“ und „Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“ (00-00 000) eine jedenfalls neben die durch die Klägerin geltend gemachte Einsatzmöglichkeit zum Transport von Gütern tretende, selbständige Eignung der Fahrzeuge zur Reinigung von Kanälen oder sonstigen technischen Anlagen;
26vgl. zur Anerkennung einer insoweit selbständigen objektiven Zweckbestimmung in anderem Zusammenhang auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20. Mai 2011, 14 K 7547/09, juris, Ziffer 25 ff.
27Durch eine solche ständige Übung wird dem Gleichheitsgrundsatz bei der Vergabe der Fördermittel Genüge getan. Das Gericht sieht keinen Anlass, eine solche Förderpraxis zu beanstanden; sie erweist sich insbesondere auch nicht etwa als willkürlich, weil – wie die Klägerin meint – die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein nicht in jedem Fall einen hinreichenden Rückschluss auf die tatsächliche technischen Ausstattung der Fahrzeuge zulasse. Denn die Verwaltungspraxis der Beklagten dient insoweit dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen mit mehreren zehntausend Förderanträgen im Jahr große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende Umstände als Fördervoraussetzung;
28vgl. zur Zulässigkeit der Beurteilung der Fördervoraussetzungen nach derartigen formalen Kriterien u.a. Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2013 – 16 K 3653/11 – und Gerichtsbescheid der Kammer vom 24. Juli 2013 – 16 K 4907/12 – sowie dazu ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 11. Oktober 2013 – 4 A 2074/13 –.
29Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass den von der Beklagten herangezogenen amtlichen Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein generell eine hinreichende Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen technischen Ausstattung schwerer Nutzfahrzeuge abzusprechen wäre. Mögliche Ungenauigkeiten im Einzelfall – wie die durch die Klägerin behaupteten – haben hinter dem insoweit übergeordneten Ziel der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit zurückzustehen.
30Dass die Beklagte in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Mauterhebung, also auf anderer rechtlicher Grundlage, die Frage der generellen Zweckbestimmung nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Fahrzeuges und nicht maßgeblich nach der Zulassungseintragung beurteilt, ist dabei unerheblich. Für den hier streitigen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermittel ist allein die ständige, zu einer Ermessensbindung führende gleichmäßige Vergabepraxis relevant.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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Referenzen
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
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- 3 C 54/01 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 605/08 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 3618/10 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 3159/10 2x (nicht zugeordnet)
- 16 K 1642/11 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 5968/12 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 111/79 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1934/93 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvL 12/62 1x (nicht zugeordnet)
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- 16 K 3653/11 1x (nicht zugeordnet)
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