Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1942/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der im April 1960 geborene Kläger beantragte im März 2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Seinem Antrag fügte er eine schriftliche Erklärung seiner Mutter bei, die angab, im Jahr 1959 während der Schwangerschaft zur Beruhigung Contergan bekommen zu haben. Der Kläger erklärte, er habe erst im Erwachsenenalter mit seiner Mutter über einen möglichen Grund für seine angeborenen Missbildungen gesprochen. Als Schädigungen machte er eine Skoliose der Wirbelsäule, das Fehlen des Mittelglieds am rechten Zeigefinger und eine Senkniere links geltend. Letztere sei Anfang der 90iger Jahre diagnostiziert worden, nachdem er einen Schlag in den Bauch und sehr starke Schmerzen bekommen habe. Die Funktionstüchtigkeit der Niere (40-50 %) sei eingeschränkt. Eine vorgelegte Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. E. vom 06.02.2012 attestiert dem Kläger eine angeborene Senkniere links. Die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. M. vom 29.11.1979 beschreibt bei dem Kläger neben einer Aplasie des Mittelglieds des 2. Fingers rechts eine Skoliose am cervico-thorakalen Übergangsbereich. Die Skoliose beruhe auf einem angeborenen Defekt der Wirbelkörper C7 bis Th6 mit der Ausprägung partieller und totaler Blockwirbel, Schmetterlings- und Keilwirbel.
3Der Orthopäde Prof. Dr. G. führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 30.09.2012 aus, die Auswertung von Röntgenaufnahmen der Hände bzw. Handgelenke mit distalem Unterarm des Klägers aus den Jahren 1976 sowie 2012 ergebe keine Hinweise auf eine thalidomidbedingte Dysmelie mit der hierfür typischen Reduktionstendenz des Daumenstrahls bzw. des Radius. Es finde sich lediglich rechtsseitig eine Hypoplasie des 2. Strahls im Bereich des Mittelhandknochens sowie des Grund- und Mittelglieds bei Verlust des Endgliedes des Zeigefingers. Die Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule des Klägers von 1974, 1976 und 1979 zeigten eine rechtskonvexe Missbildungsskoliose des cervikothorakalen Übergangs mit Schmetterlingswirbel Th3 und Halbwirbel Th4 rechts; in dem sich anschließenden Brustwirbelbereich habe sich bei unauffällig erscheinenden Wirbelkörpern ein linkskonvexer Gegenschwung ausgebildet. Die Skoliose lasse sich nicht mit der hier geforderten Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid zurückführen.
4Dr. X. sprach sich aus urologischer Sicht am 19.11.2012 für eine Ablehnung des Antrags aus, sofern sich nicht auf anderen Fachgebieten neue Aspekte ergäben. Die sicherlich vorliegende Senkniere liefere für sich genommen keinen alleinigen Beweis eines Thalidomidschadens. Sie wäre erst zu bepunkten, wenn weitere Hinweise auf einen Thalidomidschaden vorlägen. Die vorgelegte Nierenfunktionsszintigraphie erlaube keine Aussage zur Funktion der Senkniere; eine Funktionsanteilmenge von 40-50 %, wie im Antrag angegeben, entspräche allerdings einer normalen Funktion.
5Mit Bescheid vom 04.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag entsprechend der Entscheidung der Medizinischen Kommission ab und nahm zur Begründung auf die gutachterlichen Ausführungen Bezug.
6Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, auch bisher unbekannte Krankheitsbilder könnten auf der Einnahme von Contergan beruhen.
7Der Orthopäde Dr. H. sprach sich mit Schreiben vom 30.01.2013 für eine Zurückweisung des Widerspruchs aus; die Veränderungen an der rechten Hand passten sicher nicht zu einem Conterganschaden, für den eine radialseitige longitudinale Fehlbildung typisch sei. Zudem fänden sich keine pathologischen Veränderungen auf der linken Seite.
8Nach Prüfung durch die Medizinische Kommission wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Sie verwies auf die Äußerung von Dr. H. ; zudem seien Conterganschäden durchweg auf beide Körperseiten bezogen.
9Der Kläger hat am 15.03.2013 Klage erhoben. Er meint, die Häufung der bei ihm vorhandenen angeborenen Missbildungen deute darauf hin, dass diese durch die nachgewiesene Conterganeinnahme während der Schwangerschaft verursacht worden seien. Soweit die Senkniere nach dem urologischen Gutachten allein noch keinen Thalidomid-Schaden belege, kämen Anomalien in der Skelettbildung hinzu, die auf Thalidomideinwirkung hindeuteten. Dabei habe sich die Beklagte mit der Missbildung der Wirbelsäule nicht hinreichend auseinandergesetzt. Allein Dr. G. spreche deren Deformationen an, stelle jedoch fest, dass der Defekt an der Halswirbelsäule nicht sicher beurteilt werden könne. Auch wenn die Reduktionstendenz des Daumenstrahls als typische thalidomidbedingte Fehlbildung auftrete, kämen Fehlbildungen am zweiten Strahl der Hand zwar nur vereinzelt vor, begründeten aber bei nachgewiesener Thalidomideinnahme zumindest den Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt ergänzend vor, einseitige Fehlbildungen im Skelettbereich, wie sie beim Kläger aufträten, habe es bei Conterganschädigungen nicht gegeben. Der schädigende Wirkstoff gelange in der Frühphase der Schwangerschaft über den Blutstrom zum Embryo und beeinträchtige in einer bestimmten Entwicklungsstufe das Wachstum. Dieser Vorgang wirke sich zwar nicht unbedingt symmetrisch, aber zwangsläufig beidseitig aus.
15Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 14.02.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt.
16Auf gerichtliche Anfrage hat Prof. Dr. G. mit Schreiben vom 12.05.2014 ausgeführt, die Möglichkeit einer ursächlichen Verknüpfung der Missbildungen bei dem Kläger im Bereich der Brustwirbelsäule (Th3 und Th4) mit einer Conterganeinnahme bestehe mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht bzw. könne ausgeschlossen werden. Kongenitale Skoliosen im Brustwirbelsäulenbereich seien in der internationalen medizinischen Literatur bei der Thalidomid-Embryopathie - ganz im Gegensatz zu solchen an der Lendenwirbelsäule und am Kreuzbein - bisher nicht beschrieben. Innerhalb der Medizinischen Kommission sei noch abschließend zu klären, inwieweit Contergan-Schädigungen an den Extremitäten „durchweg“ beidseitig auftreten müssten. Dr. X. hat mit Schreiben vom 31.03.2014 ausgeführt, die Funktion beider Nieren sei gleich, deshalb liege eine Schädigung nicht vor. Die Senkniere, die von der Beckenniere streng unterschieden werden müsse, sei eine häufig auftretende Normvariante, die durch eine veränderte Wanderungsbewegung der Niere und des Harnleiters in der Embryonalzeit zustande komme und seines Erachtens keine Hemmungsmissbildung darstelle; sie begründe keinen Hinweis auf einen Thalidomid-Schaden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
21Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - jeweils in juris.
23Aus Sicht der Kammer muss es jedoch mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen.
24Der Kläger hat keine Fehlbildungen, die hiernach einen Anspruch auf Leistungen nach dem ContStiftG begründen. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die vorgelegte Erklärung der Mutter des Klägers eine ausreichende Grundlage für die Annahme bietet, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Jedenfalls sind die von dem Kläger geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“
25- vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 -
26her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme in Zusammenhang stehen. Sowohl in ihrer Gesamtheit als auch isoliert betrachtet sind die Schädigungen weder für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch, noch sind sie zumindest vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden.
27Vgl. hierzu OVG, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - a.a.O.
28Hiervon ist die Kammer aufgrund der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten, im gerichtlichen Verfahren ergänzten und erläuterten gutachterlichen Stellungnahmen überzeugt. Sämtliche Stellungnahmen verneinen für ihr betroffenes Fachgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache der jeweiligen Fehlbildung ist.
29Die Senkniere kann nach den klarstellenden Äußerungen von Dr. X. schon nicht als „Fehlbildung“ angesehen werden. Es handelt sich - im Gegensatz zu der in der medizinischen Punktetabelle berücksichtigten, oft als fehlgebildete Einzelniere auftretenden Beckenniere - vielmehr um ein regelgerecht ausgebildetes Organ, dessen relativ häufig vorkommende Normabweichung sich lediglich in seiner ungewöhnlichen Beweglichkeit äußert.
30Vgl. auch die Erläuterungen in Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, zu Nephroptose (Senk-/Wanderniere) und Beckenniere.
31Ist danach im Nierenbereich bereits keine Fehlbildung festzustellen, lässt sich die vorhandene Anomalie auch nicht in Zusammenschau mit anderen Auffälligkeiten als Indiz für einen Thalidomidschaden werten.
32Hinsichtlich der Skoliose des Klägers sieht Prof. Dr. G. nun eindeutig keinen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme, weil die internationale medizinische Literatur kongenitale Skoliosen bei der Thalidomid-Embryopathie an der Lendenwirbelsäule und am Kreuzbein, nicht aber im Bereich der Brustwirbelsäule beschreibt. Fehlbildungen finden sich bei dem Kläger nur im oberen Brustwirbelbereich, allenfalls auch bei dem noch oberhalb dieses Bereichs angrenzenden untersten Halswirbel, wenn man das vorgelegte Attest von Dr. M. zugrundelegt. Soweit sich Prof. Dr. G. bei Begutachtung der Röntgenaufnahme von 1974 auf einen eindeutigen Befund der Halswirbelsäule nicht festlegen wollte, beruhte dies auf der unzureichenden Belichtung dieser Aufnahme und der Überlagerung des Halswirbelbereichs durch andere Köperteile; spätere Aufnahmen gaben aber keinen Anlass zu weitergehenden Feststellungen. Dass Bereiche der Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen wären, die bisher mit einer Thalidomid-Embryopathie in Zusammenhang gebracht worden sind, schließt Prof. Dr. G. aus und behauptet auch der Kläger nicht.
33Schließlich lässt sich auch die rechtsseitige Hypoplasie des zweiten Strahls im Bereich des Mittelhandknochens sowie des Grund- und Mittelglieds mit Fehlen des Endglieds des Zeigefingers nicht mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung bringen. Nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der beiden orthopädischen Gutachter, die sich mit Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren decken, entspricht diese Deformation nicht dem typischen thalidomidbedingten Schadensbild an den oberen Extremitäten, weil der Daumenstrahl nicht betroffen ist und keine beidseitige Fehlbildung besteht. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat die Kammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige Veränderung an der Hand zumindest vereinzelt im Zusammenhang mit einer Thalidomid-Embryopathie festgestellt worden ist. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob das von der Beklagten beschriebene Wirkprinzip von Thalidomid in jedem Fall das Vorkommen einseitiger Thalidomidschäden (an den Extremitäten) ausschließt. Hinsichtlich dieser Frage hat die Medizinische Kommission der Beklagten selbst offenbar noch keine einheitliche Haltung finden können. Selbst wenn jedoch in Betracht kommen sollte, dass die Einseitigkeit einer Dysmelie zumindest dann einem Zusammenhang mit Thalidomid nicht notwendig entgegensteht, wenn die Fehlbildung – wie hier – nur ganz milde ausfällt und damit lediglich ein geringfügiger Unterschied zu der normal ausgebildeten Seite besteht, spricht die Fehlbildung, die an der Hand des Klägers ausschließlich im Bereich des zweiten Strahls aufgetreten ist, gegen eine Einwirkung von Thalidomid, weil der Daumen nicht betroffen ist. Nach den einhelligen Äußerungen der Mitglieder der Medizinischen Kommission auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen
34- vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399,401.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -
35untermauert sind, folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, d.h. die Schwere der Schädigung nimmt vom ersten zum fünften Strahl hin ab. Dies bedeutet, dass jedenfalls der Daumen fehlgebildet sein muss, wenn Thalidomid die Ursache für Dysmelien ist; die nächstschwerere Ausprägung erstreckt sich dann auf die Fortsetzung dieses Strahls bis zur Speiche. Erst wenn der Daumenstrahl durchgängig Fehlbildungen aufweist, kommen die Fehlbildung weiterer Strahlen als Thalidomidschaden in Betracht.
36Der Kläger hat die gutachterlichen Befunde, wonach keine der Anomalien für eine Thalidomidschädigung spricht, nicht entkräften können. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen attestieren ihm bestimmte angeborene Anomalien, treffen aber keine Aussage zu einem möglichen Zusammenhang mit einer Thalidomid-Embryopathie.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 ContStiftG 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 435/13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 1139/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 723/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 435/13 1x