Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1926/14

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die am 25.07.2014 ausgeschriebene Stelle Vertretung Leitung L. sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.


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