Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 2051/14

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, den nach Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW bewerteten Dienstposten "Hauptsachbearbeiterin/Hauptsachbearbeiter“ in der Dienststelle 00/00 Bürgeramt D.          (Kennziffer: 000/00-00) bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Beigeladenen auf diesem Dienstposten zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.


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