Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 2249/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 18.06.1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Im Jahre 2011 wurde sie wegen eines invasiv duktalen Mammacarcinoms behandelt. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 05.09.2011 bestanden bei ihr exzessive klimakterische Ausfallerscheinungen. Da eine Behandlung mit dem bisher verordneten hormonbasierten Präparat „la femme“ aufgrund der Brustkrebsbehandlung kontraindiziert war, verordnete ihr Arzt das nicht verschreibungspflichtige Mittel „Remifemin plus“.
3Mit Bescheiden vom 07.09.2011, vom 22.03.2012 und vom 16.07.2012 lehnte die Beklagte jeweils die Gewährung von Beihilfe für dieses Arzneimittel ab, gewährte diese jedoch mit Bescheid vom 26.03.2014 aufgrund der Entscheidung des OVG NRW vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – für diese Zeiträume.
4Mit Antrag vom 28.03.2013 beantragte die Klägerin erneut Beihilfe für das Mittel Remifemin plus unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 05.09.2011. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 25.04.2013 unter Hinweis darauf ab, dass es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.03.2014 zurück.
5Mit Antrag vom 03.02.2014 beantragte die Klägerin erneut Beihilfe für das Mittel Remifemin plus. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28.02.2014 ab. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.03.2014 zurück.
6Die Klägerin hat am 16.04.2014 Klage erhoben.
7Sie ist der Auffassung, der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch die Bundesbeihilfeverordnung sei aufgrund des Fehlens einer ausreichenden Härtefallklausel unwirksam. Im Übrigen liege ein Härtefall vor. Sie sei im Jahre 2013 mit Eigenbehalten nach § 49 BBhV in Höhe von 106,43 Euro und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in Höhe von 92,75 Euro belastet worden.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.04.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2014 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren,
10und
11die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.02.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2014 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 45,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält den Ausschluss der Beihilfe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten durch die Bundesbeihilfeverordnung für wirksam.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2014 und der Bescheid vom 28.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel Remifemin plus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe gem. § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV. Keine der hierin enthaltenen Ausnahmen ist einschlägig. Insbesondere folgt kein Anspruch aus lit. c) der Vorschrift. Denn das Mittel Remifemin plus wird nicht zur Behandlung der Krebserkrankung der Klägerin verabreicht. Dass es der Klägerin aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht möglich ist, ein anderes, verschreibungspflichtiges und damit beihilfefähiges Arzneimittel zu nehmen, führt gleichfalls nicht zur Beihilfefähigkeit. Denn es liegt im Wesen der pauschalierenden Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV, dass die Gründe für das Einnehmen eines verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Präparats grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Um hierdurch gegebenenfalls entstehende Härten abzumildern, sieht § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV die Bewilligung von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Überschreiten der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV und auf Antrag vor, soweit dieses Arzneimittel einen Apothekenabgabepreis von je nach Besoldungsgruppe 8, 12 oder 16 Euro überschreiten. Hätte die Klägerin die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten, wäre das von ihr eingenommene Präparat auch so teuer, dass ihr die Kosten ohne weiteres erstattet würden. Eine Überschreitung der Belastungsgrenze liegt jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor. Sie hat auch keinen Härtefallantrag gestellt.
19Der in § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 BBhV angeordnete weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert sei, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er müsse eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeute nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten müsse. Der Dienstherr könne die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Dies gelte insbesondere für Aufwendungen, die bezweckten, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken.
20So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16.
21Jedoch halte die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden dürfe. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge könne der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Solche Folgen könnten etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordere, um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern. Für derartige Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verblieben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien.
22So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 17.
23Diesen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Anforderungen wird die neue Regelung zur eingeschränkten Erstattung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Bundesbeihilfeverordnung gerecht. Denn diese enthält zum einen in § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit a) bis c) BBhV Ausnahmeregelungen für Fallgestaltungen, in denen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beihilfefähig sind. Zum anderen wird in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV in Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in vollem Umfang gewährt. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten wird, die Aufwendungen für das jeweils verordnete Arzneimittel – je nach Besoldungsgruppe – über 8, 12 oder 16 Euro liegen und der Beamte einen Härtefallantrag gestellt hat. Der Verordnungsgeber hält sich nach Auffassung der Kammer mit dieser Regelung innerhalb seines weiten Einschätzungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass einzelne Beamte unzumutbar belastet würden.
24Der Verordnungsgeber verfolgt mit dieser Regelung das legitime Ziel die Kosten der Beihilfe zu begrenzen und lehnt sich hierbei an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei ist die Unterscheidung zwischen grundsätzlich beihilfefähigen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und grundsätzlich nicht beihilfefähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine zwar pauschalierende, aber sachgerechte Regelung zur Erreichung dieses Ziels,
25vgl. zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 1 BvR 69/09 – juris Rz. 13.
26Zwar trifft es zu, dass durch die Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV den Beamten bei Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente höhere Eigenanteile verbleiben können als bei alleiniger Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV. Diese Mehrbelastung ist jedoch durch die in der Verordnung vorgesehenen, sozial gestaffelten Höchstgrenzen ausreichend begrenzt. Denn soweit in den Besoldungsgruppen bis A 8 die Grenze je verordnetem Arzneimittel, ab der die Aufwendung vollständig vom Dienstherrn getragen wird, bei 8 Euro liegt, sind schon kaum Arzneimittel vorhanden, die diesen Wert unterschreiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die Anwendung der Belastungsgrenze nicht auf den Festbetrag für ein Medikament abgestellt, sondern der reale Apothekenabgabepreis in Ansatz gebracht wird. Dadurch wird in diesen Besoldungsgruppen allenfalls ein sehr geringer weiterer Eigenbehalt verbleiben. Aber auch bei den Besoldungsgruppen ab A 13 kommt es durch die Regelung zu keinen unzumutbaren Belastungen. Soweit der Beamte auf ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament für einen längeren Zeitraum angewiesen ist, wird meist die Möglichkeit bestehen eine größere Packungsgröße zu verordnen, die regelmäßig einen Abgabepreis von über 16 Euro haben wird. In diesem Fall verbleibt dem Beamten kein Eigenbehalt. Soweit der Beamte wechselnde, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet bekommt, die einen Abgabepreis von unter 16 Euro haben, wird es ebenfalls nicht zu unzumutbaren Belastungen kommen. Denn dem Beamten verbleibt etwa bei einem Abgabepreis von 10 Euro und einem Beihilfesatz von 50% nur ein Eigenanteil von 5 Euro. Dass sich Eigenanteile in dieser oder ähnlicher Höhe so summieren sollen, dass es etwa bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der vierten Erfahrungsstufe mit einem Jahresbruttogehalt von ca. 55.000 Euro zu einer weiteren Belastung von mehr als zwei Prozent – also mehr als 1.000 Euro – kommt, erschließt sich der Kammer nicht. Dies würde übers Jahr verteilt die Verordnung von mindestens 120 nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Preisspanne bis 16 Euro erfordern.
27Bei der Bewertung der Härtefallregelung ist – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – weiterhin zu beachten, dass anders als nach der alten Erlasslage die Aufwendungen für nicht erstattete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in voller Höhe in den Eigenbehalt nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV eingerechnet werden. Dadurch wird es für Beihilfeberechtigte deutlich erleichtert, diese Grenze zu erreichen, und ab diesem Zeitpunkt alle höherpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel umfänglich erstattet zu bekommen.
28Nach Auffassung der Kammer verbietet es der durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Kernbereich der Fürsorgepflicht schließlich nicht, über die Belastungsgrenze für Eigenbehalte bei verschreibungspflichtigen Medikamenten von 2% des Einkommens nach § 39 Abs. 3 BBhV bzw. 1% bei chronisch Kranken hinaus, dem Beihilfeberechtigten Eigenanteile bei niedrigpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten aufzuerlegen
29andere Auffassung zur alten Beihilfeverordnung wohl OVG NRW, Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – juris Rz. 76.
30Ein Grundsatz, nach dem Eigenanteile des Beamten für Aufwendungen für Arzneimittel 2% seines Jahresbruttoeinkommen niemals überschreiten dürfen, lässt sich Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass zahlreiche andere Vorschriften der Bundesbeihilfenverordnung Eigenanteile des Beamten verlangen, ohne diese durch Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 BBhV zu begrenzen,
31vgl. etwa zu der Regelung des § 25 BBhV, BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40/12 – und OVG RP, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14.
32Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieses hat ausdrücklich Differenzierungen hinsichtlich von Mitteln, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, erlaubt,
33So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16.
34Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine solche Differenzierung hinsichtlich der niedrigpreisigen und damit den Beamten in aller Regel nicht unzumutbar belastenden Arzneimitteln vorgenommen hat.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 C 40/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 A 334/11 2x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 49 Eigenbehalte 1x
- BBhV § 39 Vollstationäre Pflege 2x
- VwGO § 113 1x
- BBhV § 50 Belastungsgrenzen 9x
- 10 A 10492/14 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke 1x
- 1 BvR 69/09 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 22 Arznei- und Verbandmittel 2x