Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 6370/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) vom 19.12.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 5.10.2011 eine „budgetbezogene Zuwendung“ für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 (Förderperiode 2012) in Höhe von insgesamt höchstens 20.000,00 Euro nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Bundesanzeiger Nr. 000/2009, S. 0000) in der Fassung der Änderung vom 11.08.2011.
3Nach Ziffer II. und III. des Zuwendungsbescheides wurde die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Durchführung einer oder mehrerer in einem beigefügten und für verbindlich erklärten Katalog aufgelisteter Fördermaßnahmen gewährt. Weiter bestimmte Ziffer II., dass die Durchführung der Maßnahme/n innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen müsse. Nach den Ziffern III. und VI. des Zuwendungsbescheides erfolgten die konkrete
4Berechnung der Zuwendung sowie deren Auszahlung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises auf der Grundlage der nachgewiesenen Aufwendungen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen.
5Nach Ziffer V 3. des Bescheides waren die dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projektförderung – ANBestP - Bestandteil des Bescheides. Ergänzend bestimmte Ziffer V 3.5.: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBestP i.V.m. Nr. 5.3.5. VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
6Am 27.03.2013 übersandte die Klägerin den Verwendungsnachweis. Darin machte sie entstandene „Nettokosten“ in Höhe von 22.254,00 Euro für diverse fahrzeugbezogene Maßnahmen geltend. Hierunter befanden sich unter den Nummern 2a bis 2f, 3 und 11 a Maßnahmen für die im zahlenmäßigen Nachweis unter Ziffer 6. des Verrwendungsnachweises ein Rechnungsdatum vom 17.10.2012, als Zahlungsempfänger die N. U. & C. GmbH und die jeweiligen Rechnungs- und Zahlungsbeträge angegeben sind. Nicht angegeben wurden die Rechungsnummern und das Datum der Bezahlung. Erläuternd hierzu teilte die Klägerin in einem Begleitschreiben mit, dass die Maßnahmen einen neu angeschafften LKW beträfen, für die keine Rechnungsnummern und Bezahldatum angegeben werden könnten, da die finanzierende Bank die Rechnung von der N. U. & C. GmbH direkt erhalten habe. Sie legte außerdem ein Schreiben der N. U. & C. GmbH vom 17.10.2012 vor, in dem die Durchführung der im Verwendungsnachweis geltend gemachten fahrzeugbezogenen Maßnahmen bestätigt und für die einzelnen Gegenstände jeweils (Netto)Einzelpreise ausgewiesen sind.
7Dem lag zugrunde, dass die Klägerin im März/April 2012 mit der N. U. & C. GmbH einen Kaufvertrag über die Lieferung eines LKW – mit dem späteren amtlichen Kennzeichen T. -0 000 - geschlossen hatte und außerdem mit der H. Gesellschaft für B. mbH einen „Mietkaufvertrag“ betreffend diesen LKW eingegangen war.
8Mit Endabrechnungsbescheid vom 13.05.2013 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass eine Auszahlung in Höhe von 10.983,67 Euro erfolgen werde. Eine Auszahlung eines Förderbetrages für die Maßnahmen unter lfd. Nr. 2a bis 2f, 3 und 11a erfolge nicht, weil diese Maßnahme nicht im Bewilligungszeitraum durchgeführt worden seien. Da das Fahrzeug finanziert worden sei, werde das Eigentum am Fahrzeug und somit auch an der Sonderausstattung nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums erworben.
9Das Bundesamt änderte außerdem den Zuwendungsbescheid vom 19.12.2011 und setzte die bewilligte Förderung „in Höhe von insgesamt 10.983,67 EUR (Gesamtbewilligungssumme) endgültig fest.“
10Mit dem am 06.06.2013 beim Bundesamt eingegangenen Widerspruch und der Widerspruchsbegründung vom 16.07.2013 verwies die Klägerin darauf, dass es sich um einen Mietkauf handele, der nach dem Maßnahmekatalog des Zuwendungsbescheides nicht von der Förderung ausgeschlossen sei. Der Mietkauf habe außerdem den Eigentumserwerb an dem LKW zur Folge. Ferner habe die Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraums noch andere Investitionen getätigt, die nicht in dem bisherigen Verwendungsnachweis geltend gemacht worden seien, was nunmehr in dem beigefügten Verwendungsnachweis nachgeholt werde.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2013 wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin mit der zentralen Begründung zurück, dass förderfähig nur der Erwerb am Eigentum der Produkte innerhalb des Bewilligungszeitraums sei, was vorliegend nicht zutreffe. Aus etwaiger in der Vergangenheit anderweitig gehandhabter Verwaltungspraxis könne die Klägerin für sich keine Ansprüche ableiten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anerkennung weiterer Maßnahmen sei abzulehnen. Eine nachträgliche Beantragung weiterer Maßnahmen im Verwendungsnachweis sei nicht möglich.
12Am 13.10.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines weiteren Förderbetrages in Höhe von 9.016,33 Euro begehrt. Dabei handelt es sich die fahrzeugbezogenen Maßnahmen unter lfd. Nr. 2a bis 2f, 3 und 11a des Verwendungsnachweises für Sonderausstattungen des LKW mit den amtlichen Kennzeichen T. -0 000. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte sowohl im Förderjahr 2012 wie in den vorhergehenden Förderjahren Zuwendungen für fahrzeugbezogenen Maßnahmen bewilligt habe, wenn die Anschaffung über eine Finanzierung abgewickelt worden sei. Diese Praxis habe auch für Fälle einer Mietkauf- finanzierung bestanden. Die Klägerin habe die Ausrüstungsgegenstände gemäß dem Maßnahmekatalog nach telefonischer Bestätigung durch die Mitarbeiter des Bundesamtes beschafft. Sie habe damit darauf vertrauen dürfen dass die von ihr angeschafften Ausrüstungsgegenstände gefördert würden. Hinzu komme, dass auch im Förderjahr 2012 Fahrzeugausstattungen im Wege des Mietkaufs bei anderen Antragstellern gefördert worden sein. Außerdem habe die Klägerin weitere Investitionen getätigt, die in einem ergänzenden Verwendungsnachweis aufgeführt seien.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Endabrechnungsbescheides vom 13.05.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 9.09.2013 zu verpflichten, die Zuwendung um 9.016,33 Euro höher auf insgesamt endgültig 20.000,00 Euro festzusetzen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie vor, dass sie in ihrer ständigen Förderpraxis für vergleichbare Maßnahmen in der Förderperiode 2012 nur solche Maßnahmen berücksichtige, soweit ein vollständiger Eigentumserwerb innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolge und die entsprechenden Ausgaben hierfür tatsächlich im Bewilligungszeitraum angefallen seien. Es komme formal auf die Eigentümerstellung und den Mittelabfluss an. Im Fall der Klägerin habe diese weder die durchgeführten Maßnahmen vollständig bezahlt, noch sei sie Eigentümerin des LKW bzw. der Ausrüstungsgegenstände im Bewilligungszeitraum geworden . Ausschließlich die finanzierende Bank sei Eigentümerin. Es seien Ratenzahlungen über einen Zeitraum von 47 Monaten vereinbart werden. Dies liege weit außerhalb des Bewilligungszeitraums.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Klage ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe von § 88 VwGO entsprechend dem im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit ihrem Zuwendungsbescheid vom 19.12.2011 die der Klägerin bewilligte Zuwendung noch nicht in einer betragsmäßig endgültig bestimmten Höhe festgesetzt, sondern lediglich als endgültiger Höchstbetrag für die sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt hat. Ein Auszahlungsanspruch lässt sich demnach aus dem Zuwendungsbescheid selbst nicht ableiten. Vielmehr ist der Zuwendungsbescheid darauf angelegt, dass die endgültige Höhe der Zuwendung abschließend erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben - wie hier geschehen - durch einen Endabrechnungsbescheid festgestellt wird;
22vgl. zu Fällen wie der vorliegenden Art Urteil der Kammer vom 02. 12.2010 – 16 K 185/08 – und OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2012 – 4 A 326/11 – sowie Urteile der Kammer vom 15.03.2013 – 16 K 1112/11 – und vom 13.06.2013 – 16 K 1261/11 – juris und Gerichtsbescheid vom 23.07.2014 – 16 K 7177/12 -.
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Endabrechnungsbescheid des Bundesamtes vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 ist im streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine endgültige Festsetzung der Zuwendung auf 20.000,00 Euro. Denn der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid des Bundesamtes vom 19.12.2011 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden, soweit darin mehr als der im Abrechnungsbescheid festgesetzte Betrag von 10.983,67 Euro, nämlich bis zu 20.000,00 €, bewilligt worden sind.
24Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist hier in der durch Ziffer V 3.5 des Zuwendungsbescheides getroffenen Regelung zu sehen, nach der sich der jeweilige Zuwendungsbetrag abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBestP i.V.m. Nr. 5.3.5 der VV zu § 44 BHO in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigt. In Verbindung mit der sich aus Ziffer I des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Regelung zur Überzeugung der Kammer für einen verständigen Adressaten des Zuwendungsbescheides mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag von 20.000,00 Euro für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist;
25vgl. zur Qualifizierung von Nr. 2.1 AnBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 05.05.2012 – 4 A 326/11 –, vom 21.04.2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen RegelungBeschluss vom 15.05.2003 – 4 A 992/02 –.
26Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil im Sinne von Ziffer V 3.5 des Zuwendungsbescheides keine nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen über den im Endabrechnungsbescheid festgesetzten Betrag hinaus entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher entsprechend reduziert hat.
27Unter den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten im Sinne von Ziffer V 3.5 des Zuwendungsbescheides sind bei gebotener Auslegung des Zuwendungsbescheides entgegen der in diesem Zusammenhang missverständlichen Verwendung des Wortes „Kosten“ die nachgewiesenen Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen. Das Zuwendungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Zuwendungen auf Ausgabenbasis und Zuwendungen auf Kostenbasis. Nach der haushaltsrechtlichen Regelungssystematik stellen die Zuwendungen auf Ausgabenbasis den Regelfall dar. So gehen die VV zu § 23 BHO nur von Zuwendungen auf Ausgabenbasis aus, wobei lediglich zwischen Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben -Projektförderung- und solche zur Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers oder eines nicht abgegrenzten Teils seiner Ausgaben -institutionelle Förderung- unterschieden wird. Auch die VV zu § 44 BHO sind grundsätzlich an Ausgaben ausgerichtet. Unter dem Begriff der Ausgaben sind sowohl nach der haushaltsrechtlichen als auch nach der betriebswirtschaftlichen Terminologie nur diejenigen Zahlungen des Zuwendungsempfängers zu verstehen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen, sich also im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Die vom Regelfall abweichenden Bestimmungen über Zuwendungen auf Kostenbasis sind in Nr. 13a VV zu § 44 BHO abschließend aufgeführt. Danach können bei der Projektförderung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen, insbesondere für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist. Unter zuwendungsfähigen Kosten sind hiernach die nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis -ANBestP-Kosten- dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und nachgewiesen werden, zu verstehen;
28vgl. zum Ganzen Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblatt-sammlung, Bd. IV, Abschn. D III Nr. 1, Stand: 48. Lieferung, Juli 2001 und Bd. IV, Abschn. F II Nr. 2, Stand: 39. Lieferung, Mai 1999.
29Dass die Beklagte mit der hier bewilligten Zuwendung eine Zuwendung auf Ausgabenbasis hat bewilligen wollen, ist bereits im Wortlaut der unter Ziffer V 3.5 des Zuwendungsbescheides enthaltenen Bedingung angelegt, der sich lediglich auf „tatsächliche“ Kosten bezieht, und ergibt sich im Übrigen aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung. So sieht die durch Ziffer I des Zuwendungsbescheides als Grundlage der gewährten Zuwendung in Bezug genommene Förderrichtlinie unter Ziffer 6.1 „Bemessungsgrundlage“ vor, dass zuwendungsfähig die in unmittelbaren Zusammenhang mit den förderfähigen Maßnahmen notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben sind. Dem entsprechend werden durch Ziffer V 3 des Zuwendungsbescheides auch die ANBestP und nicht die ANBestP-Kosten im Sinne von Nr. 13a VV zu § 44 BHO in den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides einbezogen.
30Zuwendungsfähig sind dabei nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides im Weiteren nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraums – hier im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 – in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Ziffer I des Zuwendungsbescheides vom 19.12.2011 hat die Beklagte der Klägerin die gewährte Zuwendung in zeitlicher Hinsicht nicht unbegrenzt, sondern nur für diesen Zeitraum bis zum 31.12.2012 bewilligt. Die Festlegung eines Bewilligungszeitraums gehört nach Nr. 4.2.5 VV zu § 44 BHO zu den notwendigen Regelungsbestandteilen eines Zuwendungsbescheides. Welche Bedeutung der Festlegung des Bewilligungszeitraums zukommt, wird durch Nr. 4.2.5 VV zu § 44 BHO nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der wohl vorherrschenden Auffassung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, bestimmt der Bewilligungszeitraum insbesondere den Zeitraum, in dem die Fördermittel dem Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen bzw. für den der Zuwendungsgeber eine Förderzusage erteilt;
31vgl. in diesem Sinne etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2009 – 20 A 26.04 –, Juris m.w.N.; Dommach, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, § 44 BHO Ziffer 36, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2002; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Loseblattsammlung, Bd. IV, Abschn. D X Nr. 5.1, Stand: 63. Lieferung, Mai 2004 m.w.N.; offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2001 – 4 A 325/00 –, NVwZ 2001, 693-994, ebenfalls m.w.N.
32Eine solche Regelung im Zuwendungsbescheid ist schon vor dem Hintergrund des in § 45 Abs. 1 BHO niedergelegten Jährlichkeitsprinzips, nach dem Zuwendungen vorbehaltlich einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 BHO nur für das laufende Haushaltsjahr, also längstens bis zum Ende des Jahres bewilligt werden dürfen, unabdingbar. Sie ermöglicht der Bewilligungsbehörde zudem bei der Festlegung eines kürzeren Bewilligungszeitraums, sich zeitnah im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung einen Überblick über die gebundenen und die noch für eine Förderung anderer Projekte zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verschaffen. Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer zugleich, dass mit der Festlegung des Bewilligungszeitraums – ohne dass es hierzu noch einer ausdrücklichen Regelung bedürfte – auch eine Aussage dazu getroffen ist, innerhalb welchen Zeitraums die zuwendungsfähigen Ausgaben getätigt werden müssen. Andernfalls könnte der Zuwendungsempfänger ohne jede zeitliche Einschränkung auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums getätigte Ausgaben abrechnen. Die zur Verfügung gestellten Fördermittel blieben auf diese Weise auf unabsehbare Zeit gebunden und stünden zur Förderung anderer Projekte nicht mehr zur Verfügung.
33Nach dieser Maßgabe sind hier keine über den anerkannten Betrag hinausgehenden tatsächlichen „Kosten“ im Sinne von Ziffer V 3.5 des Zuwendungsbescheides im Bewilligungszeitraum entstanden und nachgewiesen. Hinsichtlich der grundsätzlich nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides förderfähigen Maßnahmen der „ergonomischen Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze“ (Lfd. Nr. 2), der „Anschaffung von zusätzlichen überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug“ (Lfd. Nr.3) sowie „lärm-/geräuscharme Reifen, rollwiderstandsoptimierte Reifen mit Montage“ hat die Klägerin zwar für die Bestellung des LKW mit dem späteren amtlichen Kennzeichen T. -0 000 eine Auftragsbestätigung der N. U. & C. GmbH vorgelegt, die auch die im Verwendungsnachweis geltend gemachten – streitigen – Maßnahmen ausweist und auch in dem Bestätigungsschreiben der N. U. & C. GmbH vom 17.12.2012 ist die „Anschaffung“ dieser Gegenstände aufgeführt. Die mit dem Abschluss des Kaufvertrages mit der N. U. & C. GmbH eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises stellt jedoch keine Ausgabe im haushaltsrechtlichen Sinne dar, weil sie nicht mit einem realen Mittelabfluss verbunden ist. Ausgaben auf den mit der Firma N. U. & C. GmbH eingegangenen Kaufvertrag hat die Klägerin auch in der Folgezeit nicht geleistet. Bei der hierfür allein maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise, hat die Klägerin die ab September 2012 geleisteten Ratenzahlungen nämlich ausschließlich zur Erfüllung des von ihr mit der H. Gesellschaft für B. mbH geschlossenen „Mietkaufvertrages“ erbracht. Diese ist anstelle der Klägerin in den mit der N. U. & C. GmbH geschlossenen Kaufverag eingetreten und hat ihrerseits den Kaufpreis an diese gezahlt. Damit fehlt es es an einer in „unmittelbaren Zusammenhang“ mit einer förderfähigen Maßnahme notwendigen und nachgewiesenen Ausgabe (vgl. Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie).
34Dementsprechend war die Klägerin hinsichtlich der in Rede stehenden konkreten fahrzeugbezogenen Maßnahmen auch nicht in der Lage, im Verwendungsnachweisverfahren diesbezüglich Rechnungen oder sonstige Nachweise über darauf im Bewilligungszeitraum getätigte (ggfls. Teil-) Zahlungen beizubrigen. Sie hat vielmehr lediglich den Mietkaufvertrag für den LKW und darauf bezogene Nachweise über monatlich zu zahlende Dauermietkaufraten sowie eine Bescheinigung der Herstellerfirma Einzelpreise der in diesen LKW eingebauten Sonderausstattungen vorgelegt und sich zum Nachweis ihrer Ausgaben auf Zahlungen berufen, die sie in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag geleistet hat. Derartige Ratenzahlungen auf einen Mietkaufvertrag für einen LKW können im formstrengen Subventionsrecht jedoch nicht als zum Nachweis für Ausgaben zum Erwerb einzelner (Sonder-)Zubehörteile des LKW geeignet anerkannt werden. Im Übrigen lässt sich die Zahlung einer kontinuierlich zu leistenden Monatsrate - schon mangels entsprechender Bestimmung dazu – auch nicht einem konkreten Kaufpreisanteil im Hinblick etwa auf bestimmte Zubehörteile zuordnen.
35Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23.07.2014 – 16 K 7177/12 -.
36Unabhängig hiervon folgt die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 19. Dezember 2011 auch aus dem Eintritt einer in Ziffer V. 3.2 des Zuwendungsbescheides geregelten (weiteren) auflösenden Bedingung. Ziffer V 3.2 des Zuwendungsbescheides bestimmt, dass die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung unter anderem unter der Bedingung erfolgt, dass die im Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden und zwar innerhalb des Bewilligungszeitraums (vergleiche Seite 6 des Zuwendungsbescheides). Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin – ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietkaufvertrag - bezogen auf die streitigen Maßnahmen im Bewilligungszeitraum nicht das sachenrechtliche Eigentum an den fraglichen Gegenständen erworben hat. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls für das hier betroffene Förderjahr 2012. Nach dem Vortrag der Beklagten, der die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit das Gericht – mangels anderweitiger gerichtsbekannter Umstände - auch sonst keinen begründeten Anlass zu zweifeln sieht, fordert diese in ihrer Verwaltungspraxis jedenfalls für das hier betroffene Förderjahr 2012 , dass der Zuwendungsempfänger das Eigentum bei solchen -wie vorliegend- streitigen Gegenständen innerhalb des Bewilligungszeitraums erworben haben muss und zwar das sachenrechtlich maßgebliche Eigentum nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist nicht zu beanstanden.
37Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
38Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei solche Richtlinien nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dienen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
39Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –.
40Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten
41Zuschusses mit der Begründung, die Klägerin habe an den Gegenständen im Bewilligungszeitraum nicht das sachenrechtliche Eigentum erworben, nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung dieser Maßnahme wegen fehlendem – sachenrechtlichem - Eigentumserwerb innerhalb des Bewilligungszeitraums verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
42Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge mit vergleichbaren Maßnahmen für das Förderjahr 2012 in stetiger Verwaltungspraxis bei innerhalb des Bewilligungszeitraums fehlendem Eigentumserwerb positiv entschieden hätte. Auch die Klägerin hat dies nicht substantiiert geltend gemacht.
43Die Kammer sieht keinen Anlass die ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des sachenrechtlichen Eigentumserwerbs im Bewilligungszeitraum anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden.
44Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
45Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff..
46Danach dürfte sich die Förderpraxis der Beklagten für das Förderjahr 2012 als willkürfrei erweisen; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
47Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig).
48Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, in den Vorjahren sei in vergleichbaren Fällen bei fehlendem sachenrechtlichem Eigentum mit Blick auf das wirtschaftliche Eigentum der Antragsteller gefördert worden und die Beklagte habe sie nicht durch rechtzeitige Hinweise über die – geänderte - Verwaltungspraxis informiert, begründet dies dies den geltend gemachten Anspruch für das Förderjahr 2012 nicht. Aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst.
49Einen diesbezüglichen Vertrauensschutz gibt es nicht.
50Nach allem hat sich der Zuwendungsbescheid vom 19.12.2011 wegen des Eintritts der auflösenden Bedingungen auf den im streitigen Abrechnungsbescheid festgesetzten Betrag reduziert.
51Folglich kann die Klägerin nicht die endgültige Festsetzung der Bewilligung um 9.016,33 Euro höher auf insgesamt endgültig 20.000,00 Euro von der Beklagten verlangen.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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