Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 29/15

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A.                und C.        (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen