Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 6437/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
3Die am 00.00.0000 in Sombor/ seinerzeit Jugoslawien/ heute Serbien geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist seit 2006 mit dem deutschen Staatsangehörigen Dr. K. Q. , geboren am 00.00.1944 , verheiratet. Die gemeinsamen Kinder M. , geboren am 00.00.2011 , und K1. , geboren am 00.00.2014 , besitzen sowohl die deutsche als auch die serbische Staatsangehörigkeit.
4Die Klägerin stellte bei der Beklagten im September 2008 einen Antrag auf Einbürgerung. Im Rahmen der Antragstellung machte sie u. a. folgende Angaben: Sie habe nach Abschluss ihres Studiums und ihrer Promotion in Serbien u. a. als wissenschaftliche Mitarbeiterin, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und leitende Direktorin eines weltweit tätigen Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmens gearbeitet. Seit Juli 2007 sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der ökonomischen Fakultät in Belgrad tätig. Parallel dazu sei sie seit Dezember 2006 bei der Firma Dr. Q. H. GmbH & Co. KG in L. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Von 2004 bis 2006 habe sie als freie Mitarbeiterin für die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Q. und T. GmbH in L. gearbeitet. Ihre monatlichen Einkünfte setzten sich wie folgt zusammen: Erwerbseinkünfte in Höhe von 2.100,00 € (brutto) aus der Tätigkeit bei der Grundstücksverwaltungsgesellschaft, Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung in Höhe von 1.000,00 €, Unterhalt durch ihren Ehemann in Höhe von 10.000,00 € sowie sonstige Einkünfte in Höhe von 1.000,00 €. Ihr Ehemann habe einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 264.000,00 €. Die Klägerin legte ein Sprachzertifikat vor, wonach sie die Prüfung Deutsch B1 mit der Note 1 bestanden hat.
5Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 27. Januar 2009 eine bis zum 26. Januar 2011 gültige Einbürgerungszusicherung. Sie sagte der Klägerin die Einbürgerung für den Fall zu, dass sie den Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit nachweise.
6Mit Schreiben vom 4. August 2010 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Grund hierfür sei, dass ihr bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit folgende erhebliche Nachteile wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Art entstehen würden:
7Sie werde die Stelle bei ihrem serbischen Arbeitgeber verlieren. Dieser müsse das Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorgaben beenden, sobald sie nicht mehr serbische Staatsangehörige sei. Ihr würden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes bis zum Ablauf des derzeitigen Vertrages am 30. Juni 2012 bei ihrem monatlichen Nettoverdienst von 259,21 € Erwerbseinkünfte in Höhe von 6.221,00 € entgehen. Da eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2017 so gut wie sicher sei, ergäben sich weitere Gehaltsverluste in Höhe von 15.553,00 €, insgesamt also ein Verlustbetrag von 21.774,00 €. Die Klägerin legte eine Kopie ihres Arbeitsvertrages sowie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, nach der „ein Arbeitsverhältnis nur mit einem Staatsbürger der Republik Serbien begründet werden kann“. Wegen der Einzelheiten der angesprochenen Unterlagen wird auf Blatt A 8 ff. und A 25 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
8Ihre Rentenansprüche würden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes geringer ausfallen. Sie werde zwar eine Altersrente beziehen, weil sie die Mindestanwartschaft hierfür bereits erfüllt habe. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde sie aber nur etwa die Hälfte der Rente erhalten, die ihr bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr zustünde. Der Rentenverlust könne mit 12.101,00 € beziffert werden.
9Sie werde schließlich einen Schaden durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs erleiden. Sie habe Mitte 2009 einen Audi A3 für umgerechnet 36.763,00 € gekauft. Dieser habe ein serbisches Kennzeichen und sei auf sie zugelassen. Sie dürfe den PKW in Serbien ohne serbische Staatsangehörigkeit und ohne unbeschränkten Aufenthaltsstatus nicht uneingeschränkt nutzen. Sie dürfe ihn mit einem ausländischen Kennzeichen oder einem temporären Kennzeichen höchstens für sechs Monate fahren. Die Firma Porsche sei im Februar 2010 bereit gewesen, ihr den PKW für 22.900,00 € abzukaufen. Tatsächlich habe das Fahrzeug bei einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % einen Wert von 32.168,00 €. Ihr werde damit ein Schaden von 9.268,00 € entstehen, wenn sie gezwungen sei, den Wagen jetzt zu verkaufen.
10Die Beklagte holte zu den Angaben der Klägerin eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Belgrad ein. Die Botschaft bestätigte im Wesentlichen die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 85 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
11Nachdem sie ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2013, zugegangen am 19. September 2013, ab. Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Ihr würden bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen.
12Die im Hinblick auf den Wegfall des Arbeitsplatzes und die Reduzierung der Rentenansprüche geltend gemachten finanziellen Verluste könnten nicht über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg kumuliert werden. Der in Ziffer 12.1.2.5.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG (nunmehr auch: VAH) genannte (Mindest-)Erheblichkeitsbetrag von 10.225,84 € müsse vielmehr bezogen auf Einbußen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr erreicht sein. Die von der Klägerin angegebenen jährlichen Verluste lägen deutlich unter dem Schwellenwert. Es stehe außerdem nicht einmal fest, dass sie tatsächlich bis 2017 bei ihrem serbischen Arbeitgeber beschäftigt sein werde. Schließlich sprächen ihre bei der Antragstellung gemachten Angaben zu ihren monatlichen Einkünften dagegen, die angeführten finanziellen Einbußen als erheblich anzusehen.
13Soweit sie vortrage, sie werde durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs einen Schaden in Höhe von 9.268,00 € erleiden, sei dies nicht nachvollziehbar. Dass sie bei einem Verkauf des PKWs aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung nicht den Betrag erzielen werde, den sie als Kaufpreis gezahlt habe, leuchte unmittelbar ein.
14Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG scheide ebenfalls aus. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestehe nicht.
15Die Klägerin hat dagegen am 15. Oktober 2013 Klage erhoben.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:
17Es liege kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dafür vor, dass nach Ziffer 12.1.2.3.2.1 VAH unzumutbare Entlassungsbedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG bereits bei Entlassungsgebühren in Höhe von 1.278,23 € angenommen, erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG hingegen nach Ziffer 12.1.2.5.2 VAH erst ab einer Summe von 10.225,84 € anerkannt würden. In beiden Fällen sei der eigentliche Anspruch auf Einbürgerung bereits bejaht und gehe es nur noch um die Frage, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden könne. Die Entlassungsgebühren seien letztlich ein Unterfall der erheblichen Nachteile. Die niedrigere Summe von 1.278,23 €, die im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG angesetzt werde, müsse auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten. Ihre wirtschaftlichen Einbußen allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes lägen deutlich über diesem Betrag. Sie verdiene für ihre Vollzeitbeschäftigung bei ihrem serbischen Arbeitgeber derzeit zwar nur circa 240,00 € netto monatlich, was auch für serbische Verhältnisse wenig sei. Auf den Zeitraum eines Jahres gerechnet ergebe sich aber doch ein Verlustbetrag von 2.880,00 €. Hinzu kämen die Verluste für die weiteren Jahre, in denen sie ihre Beschäftigung nicht werde ausüben können. Diese Verluste seien ebenfalls berücksichtigungsfähig.
18§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei mit Blick auf Art. 6 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch erhebliche Nachteile familiärer Art eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigten. Solche Nachteile lägen bei ihr vor. Ihre Eltern und ihr Bruder mit seiner Familie lebten in Serbien. Sollte sie ihre serbische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, werde sie die familiären Beziehungen zu ihnen nur noch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten können. Sie werde zwar für eine kurze Reise in ihr Heimatland nach derzeitigem Stand kein Visum benötigen. Das serbische Ausländerrecht gestatte einem Ausländer indes – mit oder ohne Visum – nur einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr. Ihr, der Klägerin, müsse es aber möglich sein, sich in Serbien gegebenenfalls auch länger aufzuhalten, etwa dann, wenn ihre Eltern ernsthaft oder andauernd erkrankten.
19Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG gestatteten ausdrücklich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. So komme nach Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Der Verlust ihres Arbeitsplatzes sei einer solchen Bedingung jedenfalls gleichzustellen. Die Beklagte habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
20Die Klägerin teilt abschließend mit: Sie übe in Deutschland keine Beschäftigung mehr aus. Sie beziehe auch keinen Unterhalt von ihrem Ehemann.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2013 zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern,
23hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihren Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor:
27Eine verschiedenartige Handhabung der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG einerseits und des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Die Tatbestände unterschieden sich vom Wortlaut und vom Regelungsgehalt erheblich voneinander.
28Der Einbürgerungsbewerber müsse alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuwenden oder zu begrenzen. Gemessen daran sei die Klägerin gehalten, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverluste durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt abzufangen. Sie habe dort in der Vergangenheit aufgrund ihrer hohen beruflichen Qualifikation gut verdient. Ihr dortiges Einkommen sei wesentlich höher als dasjenige in Serbien gewesen.
29Die von der Klägerin angeführten familiären Belange rechtfertigten eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweise, sich ohne serbische Staatsangehörigkeit nicht mehr zeitlich unbegrenzt in ihrem Heimatland aufhalten zu dürfen, gehe dieser Nachteil nicht über den nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG unbeachtlichen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus. Einer derzeit nicht absehbaren ernsthaften Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen in Serbien könne zu gegebener Zeit aufenthaltsrechtlich Rechnung getragen werden.
30Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG zu. Bei der Ermessenseinbürgerung gälten für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG die gleichen Maßstäbe wie bei der Anspruchseinbürgerung. Die von der Klägerin zitierte Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH sei nicht einschlägig. Sie beziehe sich ausschließlich auf den Vorgang der eigentlichen Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht auf deren mögliche Folgen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
34Dies gilt zunächst für den von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
35Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 StAG.
36Die Klägerin erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
37Die Klägerin verliert ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (vgl. Art. 27 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, nunmehr: SerbStAG).
38Gesetz zitiert nach Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Serbien.
39Sie hat eine nach Art. 28 SerbStAG auf Antrag mögliche Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht herbeigeführt.
40Die Voraussetzungen des § 12 StAG für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sind nicht gegeben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist u. a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG).
41Der serbische Staat macht die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile (finanzielle Einbußen durch Verlust des Arbeitsplatzes u. a., Beschränkungen familiärer Art durch Wegfall des unbegrenzten Aufenthaltsrechts in Serbien, zu beiden Punkten sogleich) sind an die Folgen des Staatsangehörigkeitsverlustes geknüpft. Diese Nachteile sind § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zugeordnet und können systematisch nicht als vom ausländischen Staat aufgestellte Entlassungsbedingungen bewertet oder ihnen gleichgestellt werden.
42Vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 134 (Stand: November 2014).
43Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
44Der Klägerin würden bei Aufgabe ihrer serbischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen.
45Dies gilt zunächst für die von ihr geltend gemachten finanziellen Einbußen durch Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit den Arbeitsplatz tatsächlich verlieren würde. Dafür spricht jedenfalls die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach „ein Arbeitsverhältnis nur mit einem Staatsbürger der Republik Serbien begründet werden kann“. Aus dem Wegfall der Gehaltszahlungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt allerdings noch kein Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Denn der Einbürgerungsbewerber muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne der vorgenannten Vorschrift abzuwenden oder zu begrenzen.
46Vgl. BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 31; OVG NRW, Urt. vom 18. August 2010 – 19 A 2607/07 – juris Rdnr. 41.
47Gemessen daran spricht alles dafür, dass die Klägerin die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei ihrem serbischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverluste durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird kompensieren können. Sie hat eine hohe berufliche Qualifikation und in Deutschland in der Vergangenheit im Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht gut verdient. Ihr Einkommen in Deutschland ist wesentlich höher als dasjenige in Serbien gewesen.
48Aus dem Verlust des Arbeitsplatzes selbst folgt ebenfalls kein Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Vorschrift schützt mangels Objektivierbarkeit jedenfalls nicht das persönliche Interesse des Einbürgerungsbewerbers an dem Bestand eines an die bisherige Staatsangehörigkeit geknüpften Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Einbürgerungsbewerber eine zumindest annähernd vergleichbare Beschäftigung auch ohne die Staatsangehörigkeit ausüben kann. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt demnach regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
49Ähnlich Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 225 f. (Stand: November 2014); Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage, 2010, § 12 Rdnr. 39.
50Dies wäre bei der Klägerin nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.
51Auch der Vortrag der Klägerin bezüglich der Höhe ihrer Rentenansprüche im Falle des Arbeitsplatzverlustes führt nicht zur Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ihr bei Erreichen des Rentenalters ein Rentenanspruch aus dem serbischen Rentensystem zusteht, weil sie die Mindestanwartschaft hierfür bereits erfüllt hat. Das Nichtbestehen der Möglichkeit, die Höhe dieser Rente durch Fortsetzung der Beschäftigung in Serbien positiv zu beeinflussen, ist kein Nachteil im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Bloße Erwerbschancen sind nicht geschützt.
52Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 23. April 2012 – 19 A 939/11 – juris Rdnr. 2 ff.
53Das Vorbringen der Klägerin zur Entstehung eines Schades durch die Notwendigkeit des Verkaufs ihres PKWs begründet ebenfalls keinen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin zum Verkauf des PKWs gezwungen sein soll. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, sich im Falle der Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit für das Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen zu beschaffen und das Fahrzeug hiermit in Deutschland oder in Serbien zu fahren. Unabhängig davon könnte selbst im Falle einer Notwendigkeit des Verkaufs ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil nur dann anerkannt werden, wenn der zu erwartende Verkaufserlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert läge.
54Vgl. OVG NRW, Urt. vom 26. November 2009 – 19 A 1448/07 – juris Rdnr. 55, bestätigt durch BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 33 betreffend den Verkauf einer Eigentumswohnung.
55Für einen solchen drohenden Verlustverkauf bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die Firma Porsche der Klägerin im Jahre 2010 ein nicht adäquates Kaufangebot unterbreitet haben mag, kann nicht geschlossen werden, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, den PKW nunmehr jedenfalls zu einem akzeptablen Preis zu verkaufen.
56Der Einwand der Klägerin, die in der Verwaltungspraxis für ein Eingreifen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG als ausreichend angesehene Summe von 1.278,23 € für Entlassungsgebühren müsse im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten, führt zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin sind bereits im Ansatz verfehlt. Dem Gesetzgeber ist es aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, zwischen Nachteilen (auch) wirtschaftlicher Art, die unmittelbar mit dem Entlassungsverfahren verbunden sind, z. B. Entlassungsgebühren, einerseits, und Nachteilen, die jenseits des Entlassungsverfahrens im engeren Sinne bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit entstehen können, andererseits zu differenzieren.
57Vgl. zu dieser Differenzierung Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 220 f. (Stand: November 2014).
58Die erstgenannten Nachteile werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, die letztgenannten Nachteile von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfasst. Die Tatbestände unterscheiden sich vom Wortlaut und vom Regelungsgehalt erheblich voneinander. Eine zwingende Folge dieser Unterschiedlichkeit ist, dass im Rahmen der Anwendung der Vorschriften Nachteile wirtschaftlicher Art bei unterschiedlichen Beträgen bejaht werden können.
59Vgl. zum Ganzen VG L. , Urt. vom 8. Februar 2012 – 10 K 1761/10 – juris Rdnr. 24, 30 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 24. Oktober 2012 – 19 A 673/12 – Seite 2 des Beschlussabdrucks.
60Aber selbst wenn man die von der Klägerin genannte Summe von 1.278,23 € auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG als erheblichen Nachteil wirtschaftlicher Art anerkennen würde, könnte die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einen Nachteil in dieser Höhe erleiden würde. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
61Schließlich führen die von der Klägerin geltend gemachten familiären Belange nicht zur Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Zwar ist der Nachteilsbegriff der Vorschrift weit gefasst und nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt,
62vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 222 (Stand: November 2014),
63so dass grundsätzlich auch erhebliche Nachteile familiärer Art berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sind solche Nachteile aber nicht erkennbar. Die Klägerin dringt insbesondere mit ihrem Vortrag nicht durch, sie werde sich bei Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nach dem serbischen Ausländerrecht nur noch für maximal 90 Tage in Serbien – etwa bei ihrer dort lebenden Familie – aufhalten dürfen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schließt den Verlust des unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Aufenthaltsrechts ausdrücklich aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Nachteile aus („die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen“).
64Vgl. auch BVerwG, Urt. vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 – juris Rdnr. 30.
65Der Einwand der Klägerin, sie müsse die Möglichkeit haben, sich im Falle einer ernsthaften oder andauernden Erkrankung ihrer Eltern auch länger als 90 Tage in Serbien aufzuhalten, führt zu keiner anderen Bewertung. Für eine aktuelle Erkrankung der Eltern, der die Klägerin wegen des bei Aufgabe der serbischen Staatsangehörigkeit beschränkten Aufenthaltsrechts nicht angemessen Rechnung tragen könnte, ist nichts ersichtlich. Berücksichtigungsfähig sind aber nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden.
66Vgl. VG L. , Urt. vom 7. November 2007 – 10 K 5265/05 – juris Rdnr. 19; Berlit, in: GK-StAR, § 12 Rdnr. 223 (Stand: November 2014).
67Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 StAG scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt und ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG nicht vorliegt.
68Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG. Bei der Ermessenseinbürgerung gelten für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe wie bei der Anspruchseinbürgerung.
69Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 2013 – 5 C 9/12 – juris Rdnr. 25.
70Die von der Klägerin zitierte Ziffer 8.1.2.6.3.2 VAH ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Vorgang der eigentlichen Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht auf deren mögliche Folgen.
71Der Klägerin steht auch der von ihr mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu. Ermessensfehler der Beklagten im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG liegen nicht vor.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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