Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 581/14.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Staates Pakistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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