Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2755/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1954 in L. in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin stammt aus einer gemischt-nationalen Ehe. Der Vater der Klägerin ist deutscher Volkszugehörigkeit, die Mutter ist russischer Volkszugehörigkeit. Die Familie des Vaters war 1944 eingebürgert. worden. Die Eltern reisten im September 1995 ins Bundesgebiet ein.
3Die Klägerin ist in Russland als Musikerin ausgebildet worden. Sie studierte u. a. von 1972 – 1976 in T. Q. . Sie wurde im September 1995 geschieden.
4Die Klägerin stellte unter dem 20.02.1996 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin und Einbeziehung ihres Sohnes in den Aufnahmebescheid. Sie gab an, in ihrem am 2.12.1995 neu ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen zu sein, davor sei sie mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Über die Nationalitätsänderung legte sie eine Bescheinigung des Passamtes ihres russischen Wohnortes vor. Zu ihren Sprachkenntnissen gab sie an, Deutsch und Russisch von Geburt an gesprochen zu haben. Sie habe Deutsch vom Vater und der Großmutter väterlicherseits gelernt. Sie spreche beide Sprachen häufig. Sie verstehe fast alles auf Deutsch und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Die Klägerin legte eine am 23.12.1995 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes vor, in der sie nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Im Staatsangehörigkeitsausweis vom 03.06.1996 ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin, ihrer Schwester und ihres Vaters festgestellt.
5Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 19.03.1997 die Erteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides ab, da die Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin habe sich bei Erstausstellung ihres Inlandspasses zur russischen Nationalität bekannt und den Nationalitätseintrag erst im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ändern lassen. Die Klägerin reiste am 02.07.1997 aufgrund des deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ins Bundesgebiet ein. Ihr gegen den Bescheid vom 19.03.1997 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10.11.1999 wegen fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zurückgewiesen. Das gegen die versagenden Bescheide vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klageverfahren (2 (19) K 10834/99) wurde nach Klagerücknahme am 27.02.2002 eingestellt.
6Die Klägerin stellte unter dem 08.10.2013 einen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Es liege nach der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ein Bekenntnis auf andere Weise nach dem neuen § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, da sie 1995 bewusst und gewollt die Nationalität geändert habe. Außerdem habe sie in der Schule von der 5. bis zur 8. Klasse Deutschunterricht gehabt.
7Die Klägerin hat am 15.05.2014 Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe sich im früheren Verfahren nicht mit der Tatsache befasst, dass sie sich schon vor 1995 um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht habe. Die Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise in der Lage gewesen sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
8Das Bundesverwaltungsamt hat im Laufe des Klageverfahrens mit Bescheid vom 26.05.2014 den Wiederaufgreifensantrag abgelehnt, da spätere Rechtsänderungen den bei der Einreise erworbenen Status der Antragstellerin nicht mehr berührten. Die Klägerin hat hiergegen am 3.06.2014 Widerspruch eingelegt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2014 zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung stützt sie sich auf die Begründung in ihrem Bescheid vom 26.05.2014 und erklärt, sie werde über den Widerspruch aufgrund der anhängigen Klage nicht mehr entscheiden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
17Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBI. S. 1902) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015 (BGBl. I S. 1922).
19Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall.
20Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Wiederaufgreifensantrags darauf beruft, dass die Beklagte im früheren Aufnahmeverfahren ihre Deutschkenntnisse unberücksichtigt gelassen habe, ist ihr Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG bereits unzulässig, da eine Änderung der Sachlage nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 19.03.1997 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 insoweit nicht eingetreten ist und die Klägerin diesen Grund im Klageverfahren geltend machen konnte.
21Soweit die Klägerin meint, dass durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten erfolgt ist, weil nunmehr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch eine Nationalitätenerklärung, nämlich durch die deutsche Sprache, möglich ist, vermag die Kammer ihrer Rechtsauffassung nicht zu folgen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind, wie von der Beklagten im Bescheid vom 26.05.2014 zutreffend ausgeführt, nicht gegeben, da sich die dem Ablehnungsbescheid vom 19.03.1997 zugrundeliegende Rechtslage nicht zugunsten der Betroffenen geändert hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt § 4 Abs. 1 BVFG sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nimmt,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38/06 – m.w.N., juris Rn. 20.
23Bei Personen, die bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist daher grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Dies gilt auch hinsichtlich der Rechtsänderungen im 10. Änderungsgesetz zum BVFG, welches mit Wirkung zum 14.09.2013 in Kraft getreten ist. Denn der Gesetzgeber hat die Rechtslage bezüglich des Zeitpunkts des Erwerbs der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG unverändert gelassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum BVFG 2013 ergangen ist, beurteilen sich die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG auch weiterhin nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45.01-, sämtlich juris.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in den aufgeführten Verfahren unmittelbar nur für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung entschieden. Es hat aber darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im nachträglichen Aufnahmeverfahren dieselbe sein müsse wie für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -, juris.
27In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an.
28So auch VG Köln, Urteil vom 02.12.2015 – 7 K 4453/14 –, Rn. 35, juris.
29Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft sind demzufolge für die Klägerin, die 1997 als deutsche Staatsangehörige eingereist ist, unverändert geblieben und beurteilen sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin.
30Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgelehnt hat, begegnet der Bescheid vom 26.05.2014 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19.03.1997 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999, mit dem der Aufnahmeantrag der Klägerin wegen fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Hinblick auf die Eintragung der Klägerin mit russischer Nationalität und damit wegen Abgabe eines sog. Gegenbekenntnisses abgelehnt worden ist, da nichts dafür ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargelegt worden ist, dass der bestandskräftige Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit abgelehnt hat, liegen keine Ermessensfehler vor.
31Selbst wenn man aber das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes unterstellt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefall.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wie auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Dieser Spätaussiedlerwille muss bei der Aussiedlung oder - in Härtefällen - im zeitlichen Zusammenhang hierzu nach außen hin erkennbar betätigt werden; dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler.
33Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (252), juris Rn. 8; ferner Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -, NVwZ- RR 2015, 273 (274 f.), juris Rn.13.
34Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmebewerber - wie hier die Klägerin - bereits zum Zeitpunkt der Übersiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11. 2014 - 1 C 12.14 -, NVwZ-RR 2015, 273 (274 f.), juris Rn. 14.
36Da der Aufnahmeantrag der Klägerin mehr als 18 Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wurde, steht er nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung.
37Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor ihrer Einreise einen Aufnahmeantrag gestellt hatte. Nach der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin war für die Aufnahmebehörde nicht erkennbar, dass die Klägerin nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor den Willen hatte, gerade den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Hiergegen sprechen vielmehr ihre Klagerücknahme im Jahr 2002 und die Tatsache, dass die Klägerin danach den Willen zum Erwerb des Spätaussiedlerstatus bis zur 10. Änderung des BVFG im Jahr 2013 nicht mehr nach außen hin betätigt hat.
38Vgl. in einem vergleichbaren Fall OVG NRW Beschluss vom 14.12.2015 – 11 A 1296/14 - , juris.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
50Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
52Beschluss
53Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
545.000,00 €
55festgesetzt.
56Gründe
57Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
60Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- BVFG § 4 Spätaussiedler 2x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 2x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 6x
- VwGO § 113 1x
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- VwGO § 154 1x
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