Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 1525/14

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 248,89 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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