Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 914/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000), die westlich der B.--gasse in T. liegen. Er wendet sich gegen die Eintragung seines Grundbesitzes als Bestandteil des – weitere Grundstücke umfassenden – ortsfesten Bodendenkmals „Frühneuzeitliche Töpfereisiedlung T. B.--gasse “ (im Folgenden „Töpfereisiedlung“).
3Die Töpfereisiedlung wurde erstmalig in den 1930er Jahren erfasst, als bei Grabungen in der B.--gasse 00 ein Töpferofen gefunden wurde. In den folgenden Jahren wurden bei zahlreichen Grabungen und Notbergungen weitere Töpferöfen, Töpfereiabfälle sowie Töpferwerkstätten gefunden. Auf den Grundstücken des Klägers wurden bislang keine Überreste der Töpfereisiedlung entdeckt. Bei den Flurstücken 0000, 0000 und 00000 handelt es sich um Straßengrundstücke der I.----------straße . Die übrigen Flurstücke sind bebaut (B.--gasse 00, 00 00).
4Ende 2005 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Eintragung des Bodendenkmals „Töpfereisiedlung“ in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten. Dem Antrag war das überarbeitete Bodendenkmalblatt SU 000 vom 25. Oktober 2005 beigefügt. In diesem führte der Beigeladene zur Denkmalbeschreibung aus, dass die Töpfereisiedlung sich etwa 600 m entlang der B.--gasse im Süden bis zur K.-------straße /U.-----------straße und im Norden bis zur Steinbahn/B. S.-------straße erstrecke. Durch die Überlieferungen von Absperrungen in Form von Wachhäusern werde belegt, dass das Töpferdorf mit einem Zaun, einer Hecke oder einem Graben umgrenzt gewesen sei. Zu einer Töpfereisiedlung gehörten neben den Töpferwerkstätten weitere Elemente einer Siedlung mit Wohngebäuden und Handwerksbetrieben, ferner Vorrats- und Abfallgruben, Brunnen und Kloaken sowie Grab-, Acker- und Gartenbereiche. Hinsichtlich der archäologischen Situation und Befunderwartung wird erläutert, dass durch zahlreiche Ausgrabungen und Notbergungen in der Vergangenheit das Gebiet archäologisch eingegrenzt worden sei. Zu den Einzelheiten der Grabungen nimmt die Kammer Bezug auf die Zusammenfassung des Beigeladenen im Bodendenkmalblatt und die zeichnerische Erfassung in der Anlage Abb. 2.1 zum Bodendenkmalblatt (Blatt 11 der Beiakte 1). Zur denkmalrechtlichen Begründung führte der Beigeladene aus, dass gerade die in den letzten Jahren durchgeführten Grabungen und Notbergungen zeigten, dass im Bereich der ehemals umwehrten Töpfereisiedlung noch weiterhin mit Überresten der Produktionsstätten zu rechnen sei. Die Ofenreste, Töpfereihalden und Scherbenlager seien wichtige archäologische Zeugnisse und Quellen zur Erforschung des Töpfereihandwerks und seiner Produkte. Die Töpfereisiedlung und die im Untergrund nachgewiesenen archäologischen Zeugnisse seien über den regionalen Raum hinaus bedeutend für die Wirtschaftsgeschichte des Rheinlandes und die Geschichte der Stadt T. . Für die Erhaltung sprächen vorrangig wissenschaftliche Gründe. Nur detaillierte und wissenschaftlich durchgeführte Untersuchungen ermöglichten genaue Aussagen über Produktionstechniken und die chronologischen Abfolgen des Fundmaterials und somit genauere Aussagen über die mittelalterliche und frühneuzeitliche Topographie der Töpfereisiedlung.
5Mit im Amtsblatt der Kreisstadt T. vom 10. September 2014 unter der laufenden Nummer 19 öffentlich bekannt gemachter Allgemeinverfügung hörte die Beklagte die betroffenen Grundstückseigentümer zur beabsichtigten Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste an.
6Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 widersprach der Kläger der beabsichtigten Eintragung und führte im Wesentlichen aus, dass das Töpfereizentrum viel zu breit dargestellt worden sei. Reste der damaligen Siedlung und Sachscherben seien allenfalls in einer Breite von maximal 20 Metern, gemessen vom jetzigen öffentlichen Straßenraum, gefunden worden. Er selbst habe seit seiner Geburt 1937 auf dem Grundstück B.--gasse 19, 21 und 23 gelebt. Seit 1965 habe er es selbst bewirtschaftet. Die Beklagte habe sich zudem in der Vergangenheit sehr wenig um die Reste des Töpfereizentrums gekümmert. Sie mache sich keine Gedanken über Bergung und Restaurierung eventueller Reste der Töpfereisiedlung. Sie lasse es vielmehr zu, dass bei Neubauten durch Gießen einer Stahlbeton-Bodenplatte diese Reste für alle Zeiten begraben und unzugänglich gemacht würden.
7Unter dem 18. Dezember 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Beigeladene seine Eingabe für nicht entscheidungserheblich eingestuft habe. Da zur Eintragung nicht nur das Töpfereizentrum, sondern die gesamte Töpfereisiedlung vorgesehen sei, umfasse der Schutzbereich das gesamte Töpferdorf. Der Schutzbereich sei dabei an den Überlieferungen von Otto Treptow ausgerichtet worden. Die Überlieferungen wiederum seien durch zahlreiche archäologische Funde und Befunde bestätigt worden. Entgegen der klägerischen Ansicht müssten Bodendenkmäler auch nicht grundsätzlich ausgegraben werden. Bodendenkmalschutz sei in erster Linie mit der Zielsetzung verbunden, Bodendenkmäler für kommende Generationen im Boden zu erhalten und zu bewahren.
8Am 14. Januar 2015 trug die Beklagte die „Frühzeitliche Töpfereisiedlung T. B.--gasse “ als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler ein. Die Eintragung wurde im Amtsblatt der Kreisstadt T. vom 14. Januar 2015 unter der laufenden Nummer 2 öffentlich bekanntgemacht. Der Schutzbereich der Eintragung ist in einem dem Bescheid beigefügten Plan dargestellt. Zur Begründung der Denkmaleigenschaft wurde u.a. ausgeführt, dass an der Erhaltung und Nutzung des Bodendenkmals ein öffentliches Interesse bestehe. Die im Boden erhaltenen archäologischen Zeugnisse seien über den regionalen Raum hinaus bedeutend für die Wirtschaftsgeschichte des Rheinlandes und die Geschichte der Stadt T. sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für die Erhaltung sprächen vorrangig wissenschaftliche Gründe.
9Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus: Die Eintragung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Flurstücke 0000, 0000 und 0000 lägen in der I.----------straße . Beim Verlegen der Versorgungsleitungen seien keinerlei Reste von Erzeugnissen einer Töpferei gefunden worden. Das Flurstück 0000 sei teilweise mit Garagen bebaut. Teilweise werde es für Abstellplätze benutzt. Auch insoweit könne eine Zugehörigkeit zu einer irgendwie gearteten Töpfereisiedlung ausgeschlossen werden. Die Flurstücke 0000, 0000 und 0000 seien bis etwa 1870 landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzt worden. Bei sämtlichen auf diesen Flurstücken durchgeführten Ausschachtungsarbeiten seien nie irgendwelche Reste einer Töpferei gefunden worden. Auch auf dem Grundstück B.--gasse 0 – 00 seien bei Ausschachtungsarbeiten keine Bodenfunde entdeckt worden. Gleiches gelte für das Straßenstück zwischen X.----straße und C.------straße . Auch dort sei bei Ausschachtungsarbeiten nichts gefunden worden. Als Bodendenkmal könne allenfalls der sehr kleine Bereich in der unteren B.--gasse bis zu den Häusern B.--gasse 0 und 00 sowie der nördliche Bereich ab C.------straße und Seehofstraße bis etwa in Höhe des Grundstücks B.--gasse 00 ausgewiesen werden.
10Bei den Ausführungen von Treptow, auf die sich die Beklagte und der Beigeladene beriefen, handele es sich um ein Phantasieprodukt, das keinen Beweiswert enthalte.
11Der Kläger beantragt,
12die mit öffentlicher Bekanntmachung der Beklagten vom 14. Januar 2015 mitgeteilte Eintragung des Bodendenkmals „Frühneuzeitliche Töpfereisiedlung T. B.--gasse “ in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt T. hinsichtlich seiner Grundstücke Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen des Beigeladenen.
16Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
17Zur Töpfereisiedlung führt er aus: Innerhalb der von der Klage erfassten Flurstücke würden neben Töpfereiabfall und Siedlungsresten Reste von Trockenschuppen und Lagerschuppen erwartet. Derartige Funde seien beispielsweise im Bereich B.--gasse 0 und 00 dokumentiert worden. Bei Ausgrabungen im Bereich der Grundstücke in der X.----straße bzw. B.--gasse 00 sei festgestellt worden, dass sich Töpfereibefunde in einer Tiefe bis zu 2 Meter unter der Geländeoberkante erhalten hätten. Daher könne dies auch noch unter der Straßentrasse erwartet werden.
18Die Flurstücke 1477 und 7833 seien ebenfalls Teil des Schutzbereichs. Diese Grundstücke lägen südlich der X.----straße . Auf der von Otto Treptow erarbeiteten Topografischen Karte der B.--gasse von 1824 trage die Flur die Bezeichnung „Up der Bach“. Es gebe zudem einen Siegburger Töpfer „Johann up der Bach“. Da Öfen und Wohnhaus/Werkstatt sich nicht in einem Haus befunden hätten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der oder die Töpferöfen in der Nähe des Wohnhauses erhalten seien.
19Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass eine historisch nachgewiesene Töpfereisiedlung mit den dies kennzeichnenden und charakterisierenden Elementen wie Freiflächen und Befestigungsanlagen auch vom Schutzauftrag erfasst werden müsse. Im Rahmen dieser zu schützenden Einheit seien die Grundstücke des Klägers auch unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten Teil des Bodendenkmals.
20Am 2. November 2015 hat die Kammer vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.
24Die Eintragung der „Frühneuzeitlichen Töpfereisiedlung T. B.--gasse “ als Bodendenkmal in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt T. , dem Kläger mitgeteilt durch öffentliche Bekanntmachung vom 14. Januar 2015, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Beklagte hat die „Frühneuzeitliche Töpfereisiedlung T. B.--gasse “ zu Recht als Bodendenkmal eingestuft und in die Denkmalliste eingetragen. Die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW liegen vor.
26Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Es kommt vielmehr auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW sind Bodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW u.a. Sachen oder Sachmehrheiten, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu Eigen gemacht, da nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 31 ff.
28Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist allerdings, dass in dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit muss sich zudem über eine hohe Wahrscheinlichkeit hinaus zu einer Überzeugung des Gerichts dahingehend verdichten, der geschützte Grund und Boden weise ein Bodendenkmal auf.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 27.
30Das Erfordernis dieses Maßstabes ergibt sich aus Folgendem: Die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Funds bedeutet in der Regel seine Zerstörung. Die zur Vernichtung führende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner (zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, steht nicht in Einklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG NRW niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Ist danach keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals erforderlich, so reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals nicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Die wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung für den für eine Eintragung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann je nach Umständen durch Oberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch Vergleich mit bereits erforschten Situationen erfolgen. Auch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen sowie Analogieschlüsse vermögen daneben das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 30 m.w.N.
32Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche gilt.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2007 - 10 A 3856/06 -, juris Rn. 8.
34Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der dargestellten archäologischen Fundsituation, des historischen Quellenmaterials und der fachwissenschaftlichen Bewertung durch den Beigeladenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich in den unter Schutz gestellten Grundstücken des Klägers Zeugnisse einer Töpfereisiedlung befinden.
35Für den insgesamt unter Schutz gestellten Bereich liegen aufgrund zahlreicher Ausgrabungen und Notbergungen Befunde vor, die sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein von im Boden befindlichen Überresten einer sich über mehrere hundert Jahre entwickelten Töpfereisiedlung zulassen. Die in dem vom Beigeladenen vorgelegten Kartenmaterial gekennzeichneten Funde und die historischen Überlieferungen bieten die tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Übertragung der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen auf die gesamten unter Schutz gestellten Flächen des Klägers rechtfertigen. Nach dem überarbeiteten Denkmalblatt zur Denkmalqualität des Bodendenkmals Töpfereisiedlung des Beigeladenen vom 25. Oktober 2005 - Anlage zum Eintragungsantrag - beruht die Abgrenzung des Schutzbereichs auf der Wiedergabe der vorhandenen Bebauung in der preußischen Urkatasteraufnahme von 1824, Blatt M. . Insbesondere wurde die Abgrenzung der Siedlung durch die Überlieferung von Absperrungen in Form von Wachhäusern belegt. Im Süden schließt die L. die untere B.--gasse ab, im Westen die X1. die X2.----gasse , im Norden liegt die I1. an der Steinbahn und im Osten die W. bzw. die A. an der T1.-----straße . Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu einer Töpfereisiedlung neben den Töpferwerkstätten weitere Elemente einer Siedlung gehören. Demzufolge dehnt sich der Siedlungsbereich weiter aus. Insoweit greift auch das Argument des Klägers, Reste der damaligen Siedlung und Sachscherben seien allenfalls in einer Breite von maximal 20 Metern , gemessen vom öffentlichen Straßenraum aus, gefunden worden, zu kurz. Zudem stimmt diese nicht belegte Behauptung des Klägers nicht mit den in Abbildung 2.1 (vgl. Blatt 11 der Beiakte 1) kartographisch erfassten Fundstellen überein.
36Ferner kann ein Grabungsergebnis aus Frechen als vergleichbare Untersuchung herangezogen werden. Dem Bodendenkmalblatt ist zu entnehmen, dass sich auch in Frechen an ein frontal an der Straße gelegenes Wohnhaus in der Tiefe weitere Gebäude anschlossen. Dort waren es ein Lagerschuppen, ein Werkstattgebäude, ein weiterer Lagerschuppen und ein Gebäude unbekannter Funktion. Der Standort des Brennofens selbst lag wegen der bekanntlich großen Brandgefahr in gebührendem Abstand zu Werk-, Lager- und Wohngebäuden. Da es sich um Untersuchungsergebnisse einer entsprechenden Situation handelt, genügen diese Aussagen des Beigeladenen dem wissenschaftlichen Anspruch an eine gesicherte Beweisführung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden sind. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde anerkannt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79.
38Den somit wissenschaftlich geführten Nachweis der Existenz von Teilen der Töpfereisiedlung auf den Grundstücken des Klägers vermochte dieser auch nicht mit den nicht weiter belegten Hinweisen zu entkräften, dass weder beim Verlegen der Versorgungsleitungen in der I.----------straße noch bei Ausschachtungsarbeiten auf den Flurstücken 0000, 0000 und 0000 Reste von Erzeugnissen einer Töpferei gefunden worden seien. Hierzu hat der Beigeladene ausgeführt, dass die Flurstücke 0000, 0000 und 0000, obwohl sie heute Teil der I.----------straße seien, Teil des Flächenbodendenkmals blieben. Zum einen sei bei Ausgrabungen im Bereich der Grundstücke X.----straße bzw. der B.--gasse 00 belegt worden, dass sich Töpfereibefunde bis zu einer Tiefe von 2 Metern unter der Geländeoberkante hätten erhalten können. Daher würden diese auch noch unter der I.----------straße erwartet. Auch für die Flurstücke 0000 und 0000 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich denkmalwerte Substanz im Boden befinde. Auf der von P. U1. erarbeiteten topographischen Karte der B.--gasse von 1824 trage die Flur die Bezeichnung „Up der Bach“. In einer Liste der Siegburger Töpfer werde ein Johann up der Bach (= Knütgen) erwähnt. Da sich Öfen und Wohnhaus/Werkstatt nicht in einem Gebäude befunden hätten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der oder die Töpferöfen in der Nähe des Wohnhauses erhalten seien. Die vorstehenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Beigeladenen zum Bestehen eines Bodendenkmals überzeugen und sind anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar.
39Soweit der Kläger vorträgt, dass sich die Beklagte bislang keine Gedanken über Bergung und Restaurierung gemacht habe und sie es zulasse, dass Reste im Boden für alle Zeiten begraben würden, kann er damit nicht erfolgreich gehört werden. Denn durch das Ausgraben des Bodendenkmals würde dieses zerstört. Dies soll in der Regel aber verhindert werden.
40Die in Rede stehenden klägerischen Grundstücke erfüllen den Denkmalbegriff des § 2 Abs. 1 DSchG NRW auch insofern, als an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der Denkmalbeschreibung ergibt. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 10 A 3856/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1748/86 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 3554/91 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 DSchG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 101 1x
- § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- § 2 Abs. 1 DSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 4 DSchG 1x (nicht zugeordnet)