Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 417/16

Tenor

1.       Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufgegeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2.       Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt


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