Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 7198/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Kläger reiste 1988 ins Bundesgebiet ein.
3Der Kläger wurde mit am 23.05.1995 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hannover wegen vierfachen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Kläger war vom 19.05.1994 bis zum 15.03.1999 in Haft. Er wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hameln vorzeitig entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgelegt. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist die Verurteilung bei weiterer Straffreiheit am 23.03.2022 tilgungsreif.
4Der Kläger nahm in der Jugendanstalt an einem integrativen Behandlungsprogramm sowie einem Anti-Aggressivitäts-Training teil. Nach seiner Haftentlassung begann er eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker, die er mit dem Meister abschloss. Er erwarb danach eine Zusatzqualifikation zum Kfz-Sachverständigen. Als selbständiger Kfz-Sachverständiger betreibt er inzwischen eine eigene Niederlassung. Der Kläger ist seit 1998 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist seit dem 01.01.2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
5Der Kläger stellte am 22.03.2014 einen Einbürgerungsantrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2014 aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 StAG ablehnte. Jugendstrafen stünden einer Einbürgerung immer entgegen (Ziff. 12a.1.1.1 und ergänzende Anmerkung zu 12a.2 der vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG), sofern sie nicht die Unbedenklichkeitsgrenze nur geringfügig überschritten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Verurteilung zur Freiheitsstrafe sei als Hinderungsgrund in Bezug auf die Einbürgerung so lange relevant, wie sie im Bundeszentralregister eingetragen sei. Die Tilgungsreife für die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe trete erst am 23.03.2022 ein.
6Der Kläger hat am 22.12.2014 Klage erhoben.
7Er trägt vor, er habe neben einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG auch einen Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 und 2. StAG. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung liege ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung vor. Er habe sich in der Therapie vom „feindseligen Zerstörer“ zum nachhaltigen Unterstützer schwächerer, hilfsbedürftiger und solidaritätsbedürftiger Menschen entwickelt. Er habe Arbeitsplätze geschaffen und trage durch seine selbständige Tätigkeit positiv zur wirtschaftlichen Lage Deutschlands bei. Seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder seien ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Er sei der Einzige in der Familie, der iranischer Staatsangehörigkeit sei.
8Der Beklagte habe § 8 StAG nicht überprüft und sein Ermessen insofern nicht ausgeübt. Er begehre im Klageverfahren neben der Einbürgerung, ihm auch die Beibehaltung der iranischen Staatsangehörigkeit zu genehmigen. Die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit sei extrem erschwert und in zumutbarer und angemessener Zeit unmöglich. Die Zustimmung zur Einbürgerung werde von den iranischen Behörden faktisch nicht erteilt.
9Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2014 zu verpflichten, ihn einzubürgern,
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2. ihm zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung seiner iranischen Staatsbürgerschaft zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt vor, dem Klagebegehren auf Einbürgerung nach § 8 StAG stehe der Zustimmungsvorbehalt gem. Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 entgegen, welches bei Ermessensentscheidungen nach § 8 StAG nach wie vor Anwendung finde. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null sei hinsichtlich der Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommens weder begründet noch ersichtlich mit der Folge, dass § 8 StAG als Rechtsgrundlage einer möglichen Einbürgerung nicht in Betracht komme.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
19Die Klage hat keinen Erfolg.
201.
21Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig, aber unbegründet.
22Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 StAG, weil er die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Der Kläger ist mit am 23.05.1995 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hannover wegen vierfachen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Tilgungsreife der Verurteilungen tritt unter der Voraussetzung weiterer Straffreiheit erst am 23.03.2022 ein (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die Verurteilung ist nicht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unbeachtlich. Zur Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Bescheid gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und von einer weiteren Darlegung abgesehen.
24Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheitert unabhängig vom möglichen Fehlen anderer Voraussetzungen jedenfalls daran, dass Ermesseneinbürgerungen iranischer Staatsangehöriger – anders als Anspruchseinbürgerungen - grundsätzlich Nr. II des Schlussprotokolls des Deutsch-Persischen Niederlassungsabkommens von 1929 (Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 26.07.1930, RGBl. II, 1002, das auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als innerstaatliches Recht weitergilt) entgegensteht,
25vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteile vom 27.09.1988 – BVerwG 1 C 52/87 und 1 C 41/87 -, BVerwGE 80, 233-248 bzw. 80, 249-258, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2007 – 5 B 12.06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 09.06.1997 Bf III 73/96, juris; Berlit, in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 45 m.w.Nw.
26Mit dieser Vorschrift haben sich die Regierungen der vertragschließenden Staaten verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Dieses Zustimmungserfordernis ist - da die beabsichtigte einvernehmliche Aufhebung auf iranischer Seite noch nicht erfolgt ist - innerstaatlich geltendes Recht und bildet bei Einbürgerungen, die in der Dispositionsbefugnis der Exekutive liegen, eine zwingende Einbürgerungsvoraussetzung
27vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.1988 -, BVerwGE 80, 233 ff. sowie 249 ff. m.w.N.
28Das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr bezieht sich allerdings nur auf Fälle, in denen es in der Dispositionsbefugnis der Exekutive steht, die Einbürgerung vorzunehmen oder zu versagen, und erstreckt sich nicht auf Anspruchseinbürgerungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1988 – 1 C 41/87 –, a.a.O. Leitsatz). Nr. II SchlPr ist dementsprechend nicht anwendbar, wenn das Einbürgerungsermessen des § 8 StAG nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ausnahmsweise so reduziert ist, dass sich die Behörde rechtmäßig nur für die Einbürgerung entscheiden darf. In diesen - grundsätzlich seltenen - Fällen handelt es sich ebenfalls nicht um Einbürgerungen, die in der Dispositionsbefugnis der Exekutive liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1988 – 1 C 52/87 -, juris Rn. 43). Eine Schrumpfung des Ermessens zu einem Einbürgerungsanspruch hin kann nur unter engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bejaht werden, welche hier unter Berücksichtigung des § 8 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StAG wegen der Verurteilung des Landgerichts Hannover nicht gegeben sind.
292.
30Die Klage hat hinsichtlich des Klageantrags zu 2 keinen Erfolg.
31Da die Klage auf Einbürgerung abzuweisen war, besteht für den erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kein Rechtschutzinteresse (mehr).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 10 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 StAG 6x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 und 2. StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung 1x
- § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- § 8 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 C 52/87 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 41/87 2x (nicht zugeordnet)
- 1997 Bf III 73/96 1x (nicht zugeordnet)