Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 10030/16.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom31. Oktober 2016 wird hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.
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Tatbestand
2Die Kläger stellten am 13. Dezember 2013 einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. ist der Vater der Kläger zu 2-4. Die Kläger sind serbischer Staatsangehörigkeit und Roma. Im Mai 2015 bestellten sich bei der Beklagten die Prozessbevollmächtigten der Kläger, wobei für die Kläger zu 2-4 eine Vollmacht der Mutter vorgelegt wurde. Am 12. August 2015 wurde der Kläger zu 1. von der Beklagten zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Am 25. August 2016 bestellten sich für die Kläger zu 2-4 die Rechtsanwälte N. und H. unter Vorlage einer von der Mutter unterzeichneten Vollmacht und erklärten, dass die Asylanträge zurückgenommen werden.
3Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 die Asylverfahren aller vier Kläger ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Serbien an. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
4Die Kläger haben am 9. November 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der überwiegend erfolgreich gewesen ist (1 L 2673/16.A, Beschluss vom 10. Januar 2017). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt vor, er habe die Asylanträge nicht zurückgenommen. Sollte sich ein anderer Vertreter bestellt haben, hätte die Zustellung des Bescheides nicht an die Prozessbevollmächtigten erfolgen dürfen.
5Die Kläger beantragen wörtlich,
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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2016 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen.
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2. Es wird festgestellt, dass den Klägern subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zukommt.
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3. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ziffern 6) und 7) des angefochtenen Bescheides aufzuheben und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu ersetzen.
Die Beklagte hat zur Klage nicht Stellung genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 2673/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist.
15Die Klage der Kläger zu 2-4 ist unbegründet. Sie haben ihren Asylantrag mit Schriftsatz vom 24. August 2016 zurückgenommen, so dass der angefochtene Einstellungsbescheid ergehen musste. Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen weiteren Entscheidungen sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
16Die Klage des Klägers zu 1. hat Erfolg. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist keine Rücknahme des Antrags erfolgt. Für ihn ist eine Rücknahme bereits nicht erklärt worden, und den damals bevollmächtigten Rechtsanwälten ist auch keine Vollmacht für den Kläger zu 1. erteilt worden. Der Bescheid war insoweit als rechtswidrig aufzuheben, weil die Klage als Anfechtungsklage statthaft und zulässig ist. Die (fälschliche) Einstellung des Asylverfahrens führt nicht dazu, dass das Asylbegehren gerichtlich als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage weiterzuverfolgen ist. Allerdings wird bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde sei die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Demnach habe das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen und dürfe sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht, gilt jedoch nicht ausnahmslos.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - Rn. 14 m.w.N., juris,
18Im vorliegenden Verfahren ist eine Sachprüfung des Asylbegehrens nicht erfolgt. In diesem Stadium des Verfahrens kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des Bundesamtes, das in eine Sachprüfung noch nicht eingetreten war, über diesen Asylanspruch zu befinden. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt, § 5 Abs. 1 AsylVfG. Vorher sind im Rahmen des Verfahrens näher geregelte Maßnahmen zu treffen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Belange des regelmäßig nicht des Deutschen mächtigen Asylbewerbers zu wahren (§§ 24ff AsylVfG). Ferner verfügt das Bundesamt über besondere Sachkunde, um die Verhältnisse in den Herkunftsländern beurteilen zu können. Das behördliche Verfahren ist darauf angelegt, eine umfassende sachliche Entscheidung über das Asylbegehren herbeizuführen. Dessen bedarf es bei unzulässigen oder aus anderen Gründen nicht mehr sachlich zu bescheidenden Anträgen nicht.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 2673/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 86 1x
- 9 C 264.94 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 24ff AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)