Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7360/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die im Februar 1971 in H. /Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
31997 stellte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem 1965 geborenen Bruder W. einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Aufnahmeantrag gab die bevollmächtigte Tante für die Klägerin wie auch für ihren Bruder an, sie hätten die deutsche Sprache von Geburt an von ihrer Mutter und ihrer Großmutter wie auch in der Schule erlernt und als Kinder im Elternhaus auch selbst gesprochen. Von dem Vater der Klägerin habe sich die Mutter bereits 1970 getrennt. Er sei 1974 verstorben. Die Klägerin habe von 1978 bis 1986 die Hauptschule in Georgiewsk besucht und anschließend in Suworawskoje (Region Stawropol) bzw. Essentuki gearbeitet. In der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde ihrer 1990 geborenen Tochter ist die Klägerin mit deutscher Nationalität erfasst. Ihr Inlandspass und die Geburtsurkunden ihrer 1991 und 1994 geborenen Kinder mit deutschem Nationalitätseintrag der Klägerin wurden im Jahr 1996 ausgestellt, ebenso die eigene Geburtsurkunde, die sie als Kind der deutschen Volkszugehörigen W1. T. und M. T. , geborene W2. , ausweist. 1998 unterzogen sich die Klägerin, ihre Mutter und ihr Bruder in einer Auslandsvertretung der Beklagten einem Sprachtest. Dabei erklärte die Klägerin, als Kind Deutsch ausschließlich außerhalb des Elternhauses in der Schule gelernt zu haben. Ihr Bruder gab an, er habe Deutsch von der Mutter und in der Schule gelernt. Nach der Beurteilung des Sprachtesters waren die Klägerin und ihr Bruder jeweils nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Beide hätten nur einzelne Wörter Deutsch verstanden und gesprochen. Dialekt sei bei der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Ihre Mutter zeigte bei ihrem Sprachtest fließende Deutschkenntnisse mit Dialekt. Mit Bescheid vom 08.01.2001 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Mutter der Klägerin einen Aufnahmebescheid, in den die Klägerin und ihr Bruder einbezogen wurden. Am 14.09.2001 reiste die Klägerin mit ihren Angehörigen in das Bundesgebiet ein. Die Mutter der Klägerin erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung. Sie erklärte im Vertriebenenausweisverfahren, dass sie zu Hause selten Deutsch - mit den Eltern und Großeltern - und häufig Russisch - in ihrer eigenen Familie - gesprochen habe. Die Kinder sprächen nicht so gut Deutsch, es sei keine Zeit zum Lernen gewesen. Die Klägerin und ihr Bruder erhielten auf ihren Antrag im Februar 2002 Bescheinigungen als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin. In diesem Verfahren gaben beide an, sie hätten als Kinder kein Deutsch gelernt. Deutsche Sprachkenntnisse hätten sie außerhalb des Elternhauses in der Schule (fünf Jahre) erworben. Die deutsche Sprache werde in der Familie von ihren Eltern, aber nicht von ihnen selbst gesprochen. Als Ergebnis der im September 2001 durchgeführten Sprachtests ist festgehalten, die Klägerin und ihr Bruder verstünden wenig Deutsch und sprächen nur einzelne deutsche Wörter. Eine Verständigung sei jeweils nur mit Sprachmittler möglich gewesen.
42013 beantragte die Klägerin, ihr mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen.
5Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 22.09.2015 ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach der maßgeblichen, bei ihrer Übersiedlung geltenden Fassung des BVFG.
6Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei wegen einer starken Sehbehinderung mit der Mutter in das Bundesgebiet gekommen, ohne die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids abzuwarten.
7Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2016 zurück. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich im Herkunftsgebiet nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei jedenfalls bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht in der Lage gewesen, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass die Vermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei oder dass die Sehbehinderung sie am Erlernen der deutschen Sprache gehindert hätte. Der Bescheid wurde im August 2016 zugestellt.
8Die Klägerin hat am 23.08.2016 Klage erhoben.
9Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, sie habe schon bei dem Sprachtest im Jahr 1998 einige Wörter auf Deutsch verstehen und sprechen können. Die Sprache sei ihr vier Jahre lang in der Schule vermittelt worden. Sie habe aber natürlich aufgrund ihrer Sehbehinderung Schwierigkeiten gehabt, die deutsche Sprache zu lernen. Ihre Schulzeit habe sie wegen der Sehbehinderung ab der 1. Klasse von September 1978 bis August 1987 in einem Internat in Georgevesk, weit von zu Hause entfernt, verbracht. Dort sei nur Russisch gesprochen worden. Die Mutter habe versucht, ihr Deutsch beizubringen, wenn sie die großen Ferien zu Hause verbracht habe. Ihr Stiefvater, mit dem die Mutter seit 1976 zusammenlebe, sei Russe. Ohne die Behinderung hätte sie während ihrer Schulausbildung und weiteren Ausbildung in einer deutschen Familie gelebt und hätte besser Deutsch sprechen können. Diesem Umstand müsse zur Vermeidung einer Diskriminierung bei der Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft und der sich daraus ergebenden Möglichkeit, Erwerbsminderungsrente zu beziehen, Rechnung getragen werden. Hilfsweise sei hierzu die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG – eingeführte Regelung heranzuziehen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2016 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Umstand, dass auch der Bruder der Klägerin bei seinem Sprachtest nur unzulängliche Deutschkenntnisse gezeigt habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie die beigezogenen BVFG-Vorgänge ihrer Mutter und ihres Bruder W. Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
19Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG nicht erworben, weil sie das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht erfüllt.
20Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland,
21vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.
22Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 14.09.2001 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der am 07.09.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 30.08.2001 – BVFG 2001 –.
23Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Nach dieser Bestimmung ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
24Die Klägerin war bei ihrer Einreise nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch aufgrund familiärer Vermittlung zu führen. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-Verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. Zu verlangen ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen,
25vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - und - 5 C 11.03 -.
26Diese Anforderungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht. Die Sprachtests vor und unmittelbar nach ihrer Übersiedlung im September 2001 ergaben jeweils, dass die Klägerin nur einzelne deutsche Wörter verstand und sprach; zu einer einfachen Gesprächsführung auf Deutsch war sie nicht imstande. Sie erfasste jeweils schon zumeist den Sinn der Fragen nicht, so dass ein gedanklicher Austausch nicht möglich war.
27Die Feststellung ausreichender Deutschkenntnisse aufgrund familiärer Vermittlung ist auch nicht in Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 2001 entbehrlich. Nach dieser Bestimmung entfällt die Feststellung, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bezieht diese Bestimmung sich nur auf objektive Gegebenheiten im Aussiedlungsgebiet; die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung bestätigender Merkmale muss ihre Ursache in den „Verhältnissen im Herkunftsgebiet“ haben. Dazu gehören nicht Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegt,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00 - zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 -.
29Die Klägerin macht geltend, sie habe die deutsche Sprache nicht so gut lernen können, weil sie die Schulzeit aufgrund ihrer Sehbehinderung in einem vom Elternhaus weit entfernten Internat habe verbringen müssen. Damit ist nicht dargetan, dass die „Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet“ im Sinne der vorgenannten Norm einer familiären Sprachvermittlung entgegengestanden hätten. Bei der Sehbehinderung selbst handelt es sich um einen persönlichen Umstand. Die Tatsache, dass eine Internatsunterbringung zu einer Trennung vom Elternhaus geführt hat, mag zwar auch auf die (damalige) Infrastruktur im Herkunftsgebiet, zurückzuführen sein, wenn Schulen, die sich für eine Förderung sehbehinderter Schüler eignen, in Wohnortnähe fehlten. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 2001 bezieht sich aber, wie auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG 2001 erkennen lässt, nur auf Hinderungsgründe, von denen die deutschstämmige Bevölkerung gerade wegen ihres Volkstums betroffen war. Das Fehlen eines Angebots an ortsnahen Förderschulen ist dagegen ein Umstand, der den hierauf angewiesenen Personenkreis unabhängig von seinem Volkstum trifft,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00 - zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2, 1. und 2. Halbsatz BVFG 1993; Bay VGH, Urteil vom 15.01.2003 - 19 B 01.521 - und Beschluss vom 22.01.2003 - 19 B 02.438 -.
31Soweit die Klägerin Ausnahmebestimmungen für behinderungsbedingte Sprachdefizite, so wie sie in späteren Fassungen des § 6 Abs. 2 BVFG Eingang gefunden haben, bei der Prüfung ihrer Volkszugehörigkeit berücksichtigt sehen will, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Einer Anwendung steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die hier in Rede stehende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz in der Fassung vom 10.08.2007 - BVFG 2007 - bzw. des § 6 Abs. 2 Satz 3, 2.Halbsatz BVFG in der Fassung vom 06.09.2013 - BVFG 2013 - abweichend von dem oben genannten Grundsatz durch entsprechende Übergangsvorschriften auf bereits eingereiste Personen zu erstrecken.
32Zudem würde die Klägerin die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige auch nach diesen Bestimmungen nicht erfüllen.
33Gem. § 6 Abs. 2 Satz 4, 2.Halbsatz BVFG 2007 wird auf die Feststellung einer familiär vermittelten Fähigkeit zur einfachen Gesprächsführung verzichtet, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung nicht vermittelt werden konnte. Auch wenn in Betracht kommt, dass die Nichtvermittlung der deutschen Sprache über eine Kausalkette (Behinderung, dadurch Internatsbesuch, dadurch seltener Aufenthalt in der Familie) auf die Behinderung zurückgeführt wird, besteht der von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Spracherwerb dann nicht, wenn die deutsche Sprache in der Familie des Spätaussiedlerbewerbers ohnehin nicht in einem zur einfachen Gesprächsführung befähigenden Umfang gesprochen und vermittelt wurde,
34vgl. VG Minden, Urteil vom 09.05.2011 - 11 K 514/08 -; VG Köln, Urteil vom 14.03.2013 - 4 K 6333/10 -.
35Diese Vorschrift will eine Benachteiligung solcher Spätaussiedlerbewerber verhindern, die trotz der deutschsprachigen Prägung ihrer Familie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage waren und sind, Deutsch zu sprechen. Es ist dagegen nicht der Zweck dieser Vorschrift, solche Personen zu privilegieren, die zwar behinderungsbedingt zum deutschen Sprachgebrauch nicht imstande sind, aber nicht aus einer deutschsprachigen Familie stammen und sich deshalb, wären sie nicht behindert, auch nicht auf eine familiäre Vermittlung der deutsche Sprache berufen könnten,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 2118/06 -.
37Es ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin ohne Sehbehinderung und Internatsbesuch in der Familie ausreichende Deutschkenntnisse vermittelt worden wären. Nach ihren persönlichen Angaben in der Auslandsvertretung der Beklagten und im Spätaussiedlerbescheinigungsverfahren hat sie zu Hause nie Deutsch gesprochen. Dialektkenntnisse waren bei ihr - anders als bei ihrer Mutter - nicht erkennbar. Auch ihre Mutter hat bekundet, dass sie selbst (mit ihren eigenen Eltern und Großeltern), aber nicht ihre Kinder die deutsche Sprache in der Familie gesprochen hätten. Hierzu hätte für die Klägerin aber zumindest während der ersten sieben Lebensjahre und in den Ferien im Elternhaus Gelegenheit bestanden. Dass in der Familie zu der Zeit, als die Klägerin Kind und Jugendliche war, auf die Verwendung der deutschen Sprache verzichtet wurde, zeigt sich auch daran, dass der ältere Bruder der Klägerin vor und unmittelbar nach seiner Aussiedlung ebenfalls kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Seine geringfügig besseren Deutschkenntnisse mögen eine nachvollziehbare Erklärung darin finden, dass der Bruder die ersten sechs Lebensjahre mit zwei volksdeutschen Elternteilen verbracht hat. Wie die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bekundet haben, ist die deutsche Sprache dagegen während der Kindheit und Jugend der Klägerin in der Familie nicht benutzt worden, nachdem die Mutter sich schon vor der Geburt der Klägerin von ihrem volksdeutschen Ehemann getrennt hatte und ihr neuer Partner die deutsche Sprache nicht beherrschte.
38Nach § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BVFG 2013 muss der Spätaussiedlerbewerber nicht nachweisen, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, wenn er diese Fähigkeit aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht besitzen kann. Auch hier fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Sprachfähigkeit. Eine Sehbehinderung steht einem mündlichen Spracherwerb regelmäßig nicht entgegen. So liegt es auch bei der Klägerin, von deren guten Deutschkenntnissen das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
51Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
54Beschluss
55Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
565.000,00 €
57festgesetzt.
58Gründe
59Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
60Rechtsmittelbelehrung
61Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
62Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
63Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 13x
- 12 A 2118/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 6333/10 1x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 1x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 514/08 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x